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Freistellung wg. Schwangerschaft nach Unterzeichnung d. Aufhebnungsvertrages


| 27.09.2010 05:52 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sascha Steidel




Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe vor zwei Wochen mit meinem AG ein Gespräch geführt, in dem es darum ging, freiwillig aus d. Firma auszuscheiden.Der Vertrag liegt mir nun in schriftlicher Form vor, ich habe eine Woche Zeit, ihn zu unterzeichnen, der letzte Arbeitstag ist der 31.03.11.In der Zwischenzeit stellte sich aber heraus, dass ich schwanger bin,6 Woche.Da ich Samstags/Sonntags hart arbeite (Lärm, etc. ausgesetzt bin,je10 Std) wird mir mein AG nun nach Bekanntgabe der SS einen Arbeitsplatz in der Woche anbieten, welchen ich aufgrund perönlicher Gründe aber nicht annehmen kann, kein zweites Auto/Betreuung meiner Tochter etc,Partner arbeitet in der Woche, etc.Nun ist meine Frage folgende: wäre es eine gute Ausgangslage, den AG jetzt mit schriftl. Best. der Schwangerschaft(die dem AG noch nicht vorliegt)zu bitten, mich bis zum 31.03.11 frei zu stellen mit Lohnfortzahlung.Ansonsten würde ich den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnen.Wie sind da die Aussichten?
Vielen dank,
mit freundlichen Grüßen,
Surfmolch
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 114 weitere Antworten zum Thema:
wg. Freistellung Schwangerschaft
27.09.2010 | 10:49

Antwort

von

Rechtsanwalt Sascha Steidel
352 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:

Schwangere Frauen unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz.

Nach § 9 MuSchG ist die Kündigung einer Schwangeren unwirksam. Zwar könnte der Arbeitgeber versuchen, die Kündigung durch die Arbeitsschutzbehörde erlauben zu lassen. Dies ist aber nur unter sehr engen rechtlichen Voraussetzungen zulässig. Ich denke nicht, dass Sie dies befürchten muessen, denn dafür bestehen zunächst keinerlei Anhaltspunkte.

Sie sollten Ihren Arbeitgeber aber schriftlichh über die Schwangerschaft informieren.

Sodann sollten Sie mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin besprechen, ob aufgrund der Eigenheiten Ihres Arbeitsplatzes ( Lärm etc. ) ein Beschäftigungsverbot befürwortet werden sollte. Nach § § MuSchG ist bei einer Gefährdung von Mutter oder Kind eine Weiterbeschäftigung in der Schwangerschaft verboten. Hierfür benötigen Sie ein ärztliches Zeungis.

Nach § 2 MuSchG haben Sie darüberhinaus einen Anspruch auf "schwangerengerechte Einrichtungn des Arbeitsplatzes". Inwiefern dies möglich ist, kann ohne nähere Angaben hier nicht beantwortet werden. Jedenfalls aber kann der Arbeitgeber Sie nicht ohne weiteres verpflichten, an anderen Tagenn zu arbeiten.

Ich würde Ihnen daher nicht raten, einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zuzustimmen. Hierfür besteht gegenwärtig gerade aufgrund der Schwangerschaft überhaupt keine Veranlassung.

Wenn Sie dennoch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses wünschen, so können Sie eine Aufhebung zum Ende der Schutzfrist vereinbaren, § 10 MuSchG. Dabei können sie natürlich auch eine Abfindung oder Weitervergütng vereinbaren.

Sie sollten Ihr Arbeitsverhältnis aber jetzt nicht beenden, sondern Ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren und Ihn bitten, einen schonenderen Arbeitsplatz an den jetzt auch geltenden Tagen einrzurichten. Ist dies nicht ohne weiteres möglich, sollten Sie mit Hilfe Ihres Arztes ein Beschäftigungsverbot wegen einer Gefährdung durchsetzen.

Ich hoffe, Ihnen damit eine rechtlichen Überblick über die Sachlage verschafft und Ihre Fragen im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben. Gern stehe ich Ihnen auch für weitere Beratung oder Vertretung zur Verfügung.


Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990

Bewertung des Fragestellers 2010-09-29 | 05:35


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Rechtsanwalt Sascha Steidel
Kiel

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