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Frage geschrieben am 08.03.2010 11:45:12

Freistellung von der Arbeitsleistung / kommende Kündigung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1556
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

die Situation:

Ich bin seit dem 5.3.2010 von meinem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung (Director of Product Management) freigestellt worden, widerruflich zur Übergabe an den Nachfolger.
Mein Arbeitsverhältnis besteht seit 1.9.2009, ich bin somit nicht mehr in der Probezeit.
Meine Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Monatsende.
Am 5.3. wurde mir eine Kündigung fristgemäss zum 30.6.2010 ohne Angabe von Gründen vorgelegt, nebst eines Abwicklungvertrags, der insbesondere die Höhe der Abfindung regeln würde: 5.864 Euro.

Diese Kündigung + Abwicklung habe ich nicht unterschrieben. Die Dokumente (Kündigung + Abwicklungsvertrag) wurden mir nicht überlassen, sondern wieder eingezogen mit der Begründung, daß somit erst der formelle Weg über die Anhörung des Betriebsrats eingehalten werden müsste.

Der Arbeitgeber hat angekündigt, daß er mir eine Kündigung zukommen lassen will, den formellen Grund aber noch nicht festgelegt, eine leistungsbezogene und betriebsbedingte Kündigung wurden angesprochen. Der Betriebsrat ist noch nicht angehört worden.
Zu den möglichen Kündigungsgründen 2 Anmerkungen:
- Ich habe vor 4 Wochen mit meinem Vorgesetzten ein "Performance Review" - Gespräch geführt, in der mir insgesamt eine gute Leistung bescheinigt wurde (das Dokument liegt mir vor).
- In der Freistellung wird - wie gesagt - die Übergabe an den Nachfolger explizit erwähnt, somit scheidet aus meiner Sicht eine betriebsbedingte Kündigung durch z.B. "Schliessung" der Abteilung Product Management aus.
Mein Vorgesetzter hat mich auch gebeten, dieses Thema direkt mit der beauftragten (externen) HR-Beraterin abzuwickeln.

Mein Eindruck ist, daß der Arbeitgeber sich seiner Sache möglicherweise nicht sicher ist und die rechtliche Lage schwierig aus seiner Sicht einschätzt und deshalb evtl. auf weitere Schritte oder auch ein Angebot von meiner Seite wartet.


Meine Fragen:

- Wie hoch ist eine angemessene Abfindung in meinem Falle, z.B. in % meines Bruttojahresgehalts? Ich bin 40 Jahre alt und bin seit ca. 14 Jahren erwerbstätig

- Für mich wäre es sehr interessant und prioritär, die Vertragsdauer über die eigentliche Kündigungsfrist hinaus auszudehnen, um im Lebenslauf eine längere Betriebszugehörigkeit angeben zu können, etwa bis Ende 2010 (also ein halbes Jahr über die Kündigungsfrist hinaus). Hierfür wäre ich bereit, auf die Abfindung und evtl. einige Gehaltsbausteine zu verzichten, um finanziell eine akzeptable Lösung für beide Seiten zu erreichen. Läßt sich so eine Einigung in einem Aufhebungsvertrag regeln? Wenn ja: was ist hier zu beachten?

Vielen Dank & Freundliche Grüße



Antwort geschrieben am 08.03.2010 12:13:45
Rechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Als Regel ist von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr bei dem Arbeitgeber auszugehen. Es handelt sich dabei aber nicht um einen festen Satz, sondern einen unverbindlichen Richtwert. Die Höhe der Abfindung richtet sich im wesentlichen nach der Verhandlungsposition, die für Sie besser wird, sofern der Arbeitgeber eine rechtlich riskante oder unwirksame Kündigung aussprechen würde.

Eine Vereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt über die Kündigungsfrist hinaus endet ist möglich. In diesem Fall wäre eine Kündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich. Beachten Sie, dass eine derartige Vereinbarung schriftlich geschlossen werden muss, § 623 BGB.

Bitte beachten Sie, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ggf. gem. § 144 SGB III eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeldbezug nach sich ziehen kann. Sie sollten die Umstände des Aufhebungsvertrages daher vor dem Abschluss mit der Arbeitsagentur abklären, um ggf. Nachteile zu vermeiden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

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