Frage geschrieben am 05.01.2010 21:35:51
Freistellung vom Zivildienst
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 813Mein Vater betreibt einen Fensterbaubetrieb und hatte bis vor kurzem Aushilfen zur Unterstützung, auf die jedoch nie richtig Verlaß gewesen ist. Dieses führte zu erheblichen Problemen mit den Kunden.
Seit dem 1.10.2009 bin ich jetzt im Betrieb und helfe ihm bei der Arbeit.
Leider soll ich ab dem 1.4.2010 zum Zivildienst und kann ihm dann nicht mehr helfen und er steht vor seinen alten Problemen.
Gibt es eine Möglichkeit, sich in einem sollchen Fall vom Zivildienst freistellen zu lassen ?
In Erwartung einer baldigen Antwort verbleibe ich
Mit freundlichem Gruß
Marc Olbrich
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 5.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 05.01.2010 22:39:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 449
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Gemäß § 12 Absatz 7 Wehrpflichtgesetz bzw. gemäß § 11 Absatz 6 Zivildienstgesetz können Sie von dem Wehrdienst bzw. Zivildienst zurückgestellt werden, wenn Sie für die Erhaltung und die Fortführung des elterlichen Betriebes unentbehrlich sind.
Einen entsprechenden Antrag hat Ihr Vater als Betriebsinhaber zu stellen. Die entsprechende Rückstellung bedarf Ihrer Zustimmung.
Ich rege daher an, daß Ihr Vater sich mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzt. Diese hat zumeist einen entsprechenden Antragsvordruck, den Ihr Vater verwenden sollte.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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