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Freistellung nach § 23 AEG


| 17.01.2010 16:07 |
Preis: ***,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre





Ich bin Eigentümer eines Hauses in der Nähe einer Bahnlinie. An dem Haus ist ein im Grundbuch nicht besicherter Höhenbolzen angebracht der gelegentlich der Vermessung der Bahnlinie dient. Ansonsten wird das Haus seit mindestens 40 Jahren nicht mehr für bahnbetriebliche Zwecke genutzt sondern als reines Wohnhaus.
Kann die Bahn mir mit Verweis auf eine fehlende Freistellung nach § 23 AEG Nutzungseinschränkungen auferlegen und sich so z.B. Schadenersatzforderungen entziehen?
17.01.2010 | 20:10

Antwort

von

Rechtsanwalt Matthias Juhre
335 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Solange der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig ist, gibt es für die Anlage an Ihrem Haus eine Rechtsgrundlage, die beachtet werden muss. Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -). Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen (§ 75 Abs. 3 Satz 1 VwVfG). Für eine Schadensersatzforderung gibt es also keine Grundlage, solange die Vorgaben des Beschlusses eingehalten werden.

Sie können aber bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Freistellung stellen. Dem Antrag muss stattgegeben werden, wenn »kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist« (§ 23 Abs. 1 AEG). Einen Ermessensspielraum gibt es nicht, bei Vorliegen dieser Voraussetzungen muss also auf Freistellung erkannt werden.

Bei Streitigkeiten mit der Bahn sollten Sie das behördliche Verfahren einleiten. Falls nicht in Ihrem Sinne entschieden wird, müssten Sie ggfs. weitere Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung prüfen lassen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt


Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.

Nachfrage vom Fragesteller 17.01.2010 | 23:34

Das VwVfG trat 1977 in Kraft, das Haus ist wie beschrieben älter als 40 Jahre, die Bahnlinie ist über 100 Jahre alt. Ein spezieller Beschluss nach Inkrafttreten des VwVfG existiert nicht. In Frage kommt ein allgemeiner Beschluß zu Bahnflächen ggfls. aus dem 19. Jh.. Präzise Vorgaben zur Nutzung exakt meines Grundstücks sind darin nicht enthalten. Kann die Bahn auf Grund einer womöglich allgemeinen Planfeststellung als Bahnbetriebsfläche mir Vorgaben zur Nutzung der Immobilie machen? In Frage kommt hier z.B. ein Verbot einer gewerblichen bzw. landwirtschaftlichen Nutzung oder ein Verbot der Nutzung zu Wohnzwecken. Im Grundbuch ist das Grundstück lastenfrei eingetragen.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 18.01.2010 | 06:45

Zu Ihrer Nachfrage:

Im VwVfG sind allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsätze niedergelegt, die in entsprechender Weise auch schon vorher im Landesrecht galten. Das spezielle Landesrecht einzelner Bundesländer ist in aktuellen Gesetzessammlungen allerdings nicht enthalten, so dass ich an dieser Stelle nur auf allgemeine Prinzipien hinweisen kann. Die anwendbaren Normen im einzelnen müssten im jeweiligen Landesgesetzblatt recherchiert werden (falls das Grundstück im Beitrittsgebiet liegt, wäre zu prüfen, ob ein Verwaltungsakt der DDR vorliegt und noch Bestand hat).

Sie sollten die Bahn zur Auskunft über die Rechtsgrundlagen auffordern, wenn diese sich auf konkrete Belastungen Ihres Grundstücks beruft. Falls dies nicht zeitnah erfolgt, sollten Sie den o. g. Antrag auf Freistellung stellen und die Entscheidung der Behörde abwarten. Die notwendige Ermittlungsarbeit muss dort von Amts wegen geleistet werden.

Für eine Antwort an dieser Stelle stehen die notwendigen Rechtsquellen (und auch Spezialliteratur, die im "Alltagsgeschäft" nicht gebraucht wird) leider nicht zur Verfügung, wofür Sie bitte Verständnis haben! Eine anwaltliche Begutachtung Ihrer Situation wäre im Übrigen auch zeitaufwändig und nur bei angemessener Vergütung zu leisten. Kostengünstiger ist es, wenn Sie, wie gesagt, die öffentliche Verwaltung diese Arbeit von Amts wegen übernehmen lassen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2010-01-18 | 14:41


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