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Frage geschrieben am 18.03.2010 10:42:49

Freistellung eines Auszubildenden von der Arbeit

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1992
Wir haben extreme Probleme mit einem Auszubildenden im dritten Lehrjahr. Die Person mobbt eine andere Person und versucht alle anderen Mitarbeiter und Auszubildenden gegen diese Person aufzuwiegeln. Ist es möglich diese Auszubildende bis zum Ende Ihrer Lehrzeit (dieses Jahr im Juli im Falle des Bestehens der Prüfung) von der Arbeit freizustellen? Wir würden sogar weiterhin das Arbeitsentgelt bezahlen wenn das nötig ist.
Die Zustände für die anderen Mitarbeiter werden langsam unerträglich, so dass schnell etwas passieren muss. Wie können wir den Fall regeln? Müssen wir erst abmahnen und können wir notfalls nach einer Abmahnung noch Kündigen o.ä.?


Antwort geschrieben am 18.03.2010 10:50:46
Rechtsanwalt Alexander Stephens
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich angesichts der Komplexität erst binnen der nächste 3 Stunden beantworten kann und bedanke mich im Voraus für Ihr Verstandnis.

Herzliche Grüsse,


Alexander Stephens

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 18.03.2010 13:47:23

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für Ihre Frage und Ihre Geduld hinsichtlich der etwas längeren Wartezeit, hoffe Ihnen aber dafür auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:

Grundsätzlich ist vorweg anzumerken, dass es im Rahmen von Ausbildungsverhältnissen nach Ablauf der Probezeit generell sehr schwierig ist das AV zu beenden und nur aus wichtigem Grund gekündigt werden darf. Für den Ausbildenden gibt es sonst keine weitere Kündigungsmöglichkeit.

Ein wichtiger Grund liegt dabei nur dann vor, wenn von einer erheblichen Gefährdung des Ausbildungsziels und gleichzeitiger Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses ausgegangen werden kann.

Damit ist der Prüfungsmaßstab im Vergleich zur außerordentlichen Kündigung im „normalen" Arbeitsverhältnis sogar verschärft, denn bei der Bewertung eines Fehlverhaltens sind das jugendliche Alter des Auszubildenden, sowie der Ausbildungszweck zu berücksichtigen.

In der Regel folgt hieraus das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung. Hierfür gelten die gleichen Grundsätze wie im Arbeitsverhältnis. Die Abmahnung ist nur ausnahmsweise entbehrlich, z.B. wenn der Auszubildende jede Einsicht in die Tragweite seines Verhaltens vermissen lässt oder wenn eine Hinnahme des Verhaltens durch den Ausbildenden offensichtlich ausgeschlossen ist.

Als wichtiger Grund für eine Kündigung seitens des Ausbildenden sind z.B. grobe Beleidigung des Ausbildenden, rassistisches Verhalten, die Begehung einer Straftat oder wiederholte Pflichtwidrigkeiten, die Sinn und Zweck der Ausbildung und das Erreichen des Ausbildungsziels in Frage stellen, angenommen worden.

Nun ist Mobbing anerkannter Maßen als Pflichtwidrigkeit einzuordnen, sodass aufgrund der von Ihnen beschriebenen Intensität und Häufigkeit letztlich ein Vorgehen gegen den Auszubildenden gerechtfertigt ist.

Allerdings müssten Sie dies angesichts der Tatsache, dass sich Ihr Auszubildender im letzten Lehrjahr befindet, auf eine Abmahnung beschränken. Denn kurz vor Abschluss einer Ausbildung ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur in ganz krassen Konstellationen und daher kaum möglich.

Die von Ihnen angeregte Idee einer Freistellung ist hingegen nicht ohne Einverständnis des Auszubildenden möglich, da die Rechtsprechung dem Arbeitnehmer mitunter sogar ein Recht auf Arbeit gewährt.

Eine solche Freistellung müssten Sie mithin individualvertraglich mit dem Auszubildenden vereinbaren, sollte der erstere Weg einer Abmahnung keinen fruchtbaren Erfolg erzielen.

Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.

Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,

Ihr
Alexander Stephens

__________________________________________________________________________________

*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.

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