15.04.2012 | 19:30
Antwort
von
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
158 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:
Aufgrund der verwendeten Begriffe gehe ich davon aus, dass bei Ihnen das Wohnungseigentumsgesetz anwendbar ist.
Wichtig in Ihrem Fall ist
1. liegt Sondernutzungsrecht oder Sondereigentum vor, denn Räume sind sondereigentumsfähig.
2. besteht in der Teilungserklärung eine Vereinbarung zur Errichtung einer Garage bzw. eines Gartenhäuschens und wenn ja in welchen Abmaßen (Art und Weise).
Denn wenn (nur) ein Sondernutzungsrecht für die Flächen (und späteren Garagen) besteht, ist diese Fläche (und die Garagen) weiterhin Gemeinschaftseigentum.
Veränderungen am Gemeinschaftseigentum bedürfen, soweit nicht schon vorab in der Teilungserklärung geregelt, der Zustimmung der anderen Miteigentümer.
Wenn jedoch in der Teilungserklärung neben dem Sondernutzungsrecht ein Sondereigentum an einer Garage oder Gartenhaus eingeräumt wurde und diese nur noch nicht errichtet wurde, kann der Berechtigte in der vereinbarten Art und Weise solche Anlagen errichten (lassen).
Einen schönen Gruß nach München.
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Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Nachfrage vom Fragesteller
23.04.2012 | 20:06
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage, hat mir schon sehr geholfen.
In unserem Notarvertrag steht die Klausel
"Jeder Sondereigentümer ist berechtigt, nach Erstellung seiner Einheit, an seinem Sondereigentum und den seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gebäuden und Grundstücksteilen beliebige bauliche Veränderungen vorzunehmen und Gebäulichkeiten und Bauwerke zu errichten. Er bedarf der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer nur in dem Umfange, wie ein Realeigentümer nachbarrechtlicher Zustimmung bedarf. Der Sondereigentümer hat die nach § 14 WEG gebotene Rücksicht zu nehmen."
Ist dies eine veränderte Situation, bezüglich Nutzungsrecht? Das Bauvorhaben ist noch nicht abgeschlossen, greift dieser Punkt dann?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
23.04.2012 | 21:33
Sehr geehrter Fragesteller,
in der Tat ließe sich der Nachbar nur über diese Klausel "bedrängen", seine Haltung zu überdenken.
Diese Klausel ist eine Vereinbarung aller Miteigentümer, die (Ihnen und) Ihrem Nachbarn die Errichtung einer Garage und eines Gartenhäuschens gestattet u.a., ohne eine weitere Zustimmung der anderen. Es kommt somit nicht mehr auf die rechtliche Klärung an, da eine Vereinbarung aus der Teilungserklärung schon besteht.
Auch meines Erachtens handelt es sich aufgrund der fehlenden Tektur um eine unfertige Erstellung der Einheit. Die Einheit setzt sich aus dem Sondereigentum und dem Sondernutzungsrecht, welches noch unbestimmt ist, zusammen. Für Ihren blockierenden Nachbarn trifft dies jedoch nur zu, wenn (auch) SEINE Einheit betroffen ist, mithin SEINE Sondernutzung betroffen ist.
Soweit dies gegeben ist, werden Sie Ihr Verhandlungsgeschick in die Waagschale werfen müssen.
Denn eins ist klar, wenn Sie Ihren Nachbarn wirklich hindern wollen, müssten Sie und/oder die Gemeinschaft klagen.
Alles andere ist "Redekunst".
Wobei das ausführliche Gespräch langfristig der Gemeinschaft zuträglicher ist. Denn irgendwann ist einmal die Zustimmung aller notwendig.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
Rechtsanwalt