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Frage geschrieben am 16.02.2011 06:44:07

Freiheit der Kunst / Persönlichkeitsrecht

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1145
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Angesichts der Probleme, die es hier seit dem Mephisto-Urteil gibt - jetzt wieder bei Tina Uevbels neuem Roman -, habe ich, dessen Roman demnächst erscheinen wird (Verlagsvertrag ist unterschrieben) einige Fragen rund um das Problem "Wiedererkennung"/Persönlichkeitsrechte in fiktiven Texten.

Es handelt sich um einen ersichtlich fiktiven Roman; der hinlänglich bekannte Disclaimer ("Übereinstimmungen mit tatsächlich lebenden Personen..." etc) ist ihm vorangestellt. Und dieser Disclaimer ist auch so gemeint. Ich will da niemanden vorführen.

Jetzt meine zwei Teilfragen:

a) In dem Roman benenne ich natürlich reale Orte. Wenn ich dort jetzt den im Zusammenhang mit meinem Roman natürlich fiktiven Bürgermeister von X-Stadt (sagen wir mal von Hamburg oder Lübeck) auftreten lasse, ihn anders nenne, ihm auch keinerlei Eigenschaften des realen Bürgermeisters beilege und ihn, sagenwirmal, als korrupt schildere - geht das? Oder könnte der reale Bürgermeister auf Unterlassung o.ä. klagen? Wohlgemerkt: da wird nichts geschildert, was als unbewiesenes Gerücht in der Öffentlichkeit über den realen Bürgermeister "herumwabert", der reale Bürgermeister ist in nichts wiedererkennbar, das alles ist erkennbar fiktiv und steht im engen Zusammenhang mit einer erkennbar fiktiven Rahmenhandlung.

b) eine Nebenrolle spielt auch eine (Ex)Terroristin. Und zwar die reale Exterroristin yyy, die auch im Klarnamen genannt wird. Heute lebt yyy unter anderem Namen, hat sich aus der Terrorszene gelöst. Darf man in einem fiktiven Text den damals bekannten Klarnamen verwenden, zumal yyy ja unter diesem Namen als Person der Zeitgeschichte zu gelten hat? Wohlgemerkt: In meinem fiktiven Text werden keinerlei Dinge über yyy behauptet; sie wird lediglich erwähnt. Einer der Protagonisten erinnert sich an das alte Fahndungsbild! Thats all! Könnte Frau yyy, Stichwort Resozialisierung, heute auf Unterlassung klagen? Die damaligen Terroristenfahndungsplakate waren/sind ja Teil der Zeitgeschichte.


Antwort geschrieben am 16.02.2011 07:44:50
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:

In diesem Bereich sind stets die beiden Grundrechte der Kunstfreiheit und ein ggf betroffenes Persönlichkeitsrecht gegeneinander abzuwägen. Die Kunstfreiheit gilt nicht grenzenlos. In der Sozialbezogenheit, die das Recht jeden Menschens auf freie Entfaltung respektieren muss, liegt ihre Grenze.
In "Mephisto" erfolgte eine Abwägung, die der 1. Senat des BVerfG zu Gunsten des betroffenen Persönlichkeitsrecht ausging. Entscheidend ist, ob das betroffene Persönlichkeitsrecht durch Ihren Roman in Form einer beleidigenden oder herabsetzenden Art beeinträchtigt, die konkret auf eine reale Person bezogen werden kann bzw. diese erkennen läßt. Dies würde grundsätzlich das betroffene Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen. Diese Beeinträchtigung müsste allerdings schwerwiegend sein. Eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen nicht aus, um eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu begründen und in der Konsequenz zu einem Veröffentlichungsverbot zu führen. Umgekehrt könnte dann aber auch eine schwere Beeinträchtigung eines Persönlichkeitsrechts die Veröffentlichung des Buches nicht durch Berufung auf Ihre Kunstfreiheit gerechtfertigt werden.
Um dieses umfassend prüfen zu können, müsste letztlich das gesamte Werk einer entsprechende Begutachtung unterzogen werden, um hier eine konkretere Aussagen treffen zu können. Wenn Ihre fiktive Figur des Bürgermeisters keine oder nur sehr geringfügige Ähnlichkeiten mit einer realen Person aufweist, mag die Grenze zur Grundrechtsverletzung (Persönlichkeitsrecht) noch nicht überschritten worden sein. Letztlich müsste hier aber auch eine Prüfung der Personendarstellung im gesamten Werk erfolgen, um dies konkreter beurteilen zu können. Werden realen Personen mit ihrem tatsächlichen Namen in einem fiktiven Werk genannt, rückt diese Darstellung natürlich noch ein Stück näher an eine mögliche Grundrechtsverletzung heran, da die Person als solche natürlich sofort als diese reale Person identifiziert werden kann. Sofern aber, nach Ihrer Darstellung, diese Person in Ihrem Werk nicht beleidigt oder in sonstiger herabgesetzt wird, insbesondere durch die Darstellung im Buch keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung zu erkennen gibt, sollte dies grundrechtlich möglich sein, da nur die Möglichkeit oder die Geringfügigkeit einer Beeinträchtigung die Kunstfreiheit (als „Ihr" Grundrecht als Autor) nicht zurücktreten läßt. Wenn Behauptungen bezüglich dieser realen Person aber unterbleiben und lediglich bezug genommen wird auf ihre reale Existenz und in der Vergangenheit bekannte Fahndungsfotos sollte hierin kein erheblicher Grundrechtseingriff gegeben sein, wenn letztlich durch Personen der Handlung nur die Existenz dieser Person festgestellt wird und damit keine Beleidigung der Person einher geht. Allerdings müsste auch hier eine konkretere Gesamtbetrachtung und –würdigung des Buches und der Personendarstellung erfolgen, um eine abschließende Beurteilung treffen zu können.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich darauf, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen,


Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.

Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com

Fon: 05036 925120
Fax: 05036 925121


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.02.2011 07:58:22

Danke schön. Das hat auch unsere recherche so ergeben, wir wollten uns nur noch einmal absichern. Uns ist bewusst, dass Ihre Erstantwort keine umfassende Rechtsberatung ersetzt.

Zum Komplex a): Reale Personen sind weder gemeint noch wiedererkennbar. Ich kenn die gar nicht. Das einzige, was sie "wiedererkennbar" machen könnte, ist die Tatsache, dass es sowohl in meinem Roman als auch in der Realität natürlich gewisse Funktionen gibt (Bürgermeister, Landesinnenminister - wobei ich sogar das Bundesland offen lasse! -, Kurdirektor etc). Ihre Antwort bestätigt uns: Da dürfte es keinen "Berlin-Tatort" mehr geben... Fiktive Bürgermeister, wenn sie sonst nicht in Bezug gesetzt werden zu den realen Bürgermeistern, darf es immer geben. Korrekt?

Zu b) noch eine konkrete Nachfrage: Der Begriff "Nebenperson" war etwas übertrieben. Es wird nichts über diese reale Person - herrje, es gibt ja sogar einen Wikipedia-Eintrag über sie! - gesagt. Alles, was gesagt wird, ist dies: dass ein Kommissar sich bei der Leichenschau - bei der Leiche handelt es sich natürlich nicht um yyy! - an alte Fahndungsplakate erinnert wird. Nichts, definitiv nichts Verächtliches über Frau yyy, für deren Resozialisierung unter anderem Namen (der natürlich nicht erwähnt wird!) ich ihr auch an dieser Stelle natürlich alles Gute wünsche. Es wird eben einfach nur ihre historische Rolle erwähnt. Ich sehe das jetzt richtig, dass Sie das erst einmal für okay halten? Mit Dank vorab für Ihre Antwort.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.02.2011 10:45:12

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:

Natürlich ist es zulässig, einen Bürgermeister in einem Roman vorkommen zu lassen, sogar für eine bestimmte Stadt, der dann in der Geschichte eben auch die typischen Aufgaben bzw. Funktionen eines realen Bürgermeisters wahrnimmt. Ihre Annahme ist demnach korrekt.
Auch die Erwähnung der betreffenden ehemaligen Terroristin in der von Ihnen geschilderten Art und Weise sollte in der Tat unproblematisch sein, da nur ihre historische Rolle erwähnt wird. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vermag hier so nicht erkannt werden.

Ich hoffe, ich konnte mit diesen weiteren Ausführungen auch Ihre Nachfrage zufrieden stellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt


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Freiheit der Kunst / Persönlichkeitsrecht | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-02-16
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