anbei mein Fall:ich bin als selbständige Gewerbetreibende in der Klinischen Forschung als Consultant tätig.
Mit einer Firma habe ich einen freien Mitarbeitervertrag seit 2006, den ich selbst erfülle und der bis 31.12.2006 befristet war und dann jährlich jeweils wieder im Dezember des laufenden Jahres auf ein weiteres Jahr bis 31.12. des Folgejahres verlängert wurde. Diese Verlängerung wurde schriftlich festgehalten in einer beidseitig unterschriebenen Vertragsveränderung, in der nur in dem Paragraphen, der die Vertragsdauer enthält, die Dauer wieder mit Frist bis zum 31.12. des Folgejahres angepasst wurde.
Die Veränderung war folgendermaßen:
In dem Ursprungsvertrag von 2006 hieß es unter
§ 5 Vertragslaufzeit, Kündigung
Der Vertrag beginnt am 05.01.2006 und ist bis zum 31.12.2006 befristet. Innerhalb dieses Zeitraumes ist er von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Monats kündbar. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
Dann wurde in der Vertragsänderung folgender Wortlaut aufgenommen:
Die Vertragsparteien beschließen die folgende Änderung:
§ 5 Vertragslaufzeit, Kündigung
Der Vertrag wird über den 31.12.2006 hinaus verlängert und ist bis zum 31.12.2007 befristet.
Sonst wurde nichts geändert.
Die weiteren jährlichen Vertragsveränderungen liefen immer in gleichem Maße ab:
Die Vertragsparteien beschließen die folgende Änderung:
§ 5 Vertragslaufzeit, Kündigung
Der Vertrag wird über den 31.12.20xx hinaus verlängert und ist bis zum 31.12.20xx befristet
Ich stelle in diesem Dienstverhältnis eine zusammenfassende Rechnung immer am Monatsende, wobei die Abrechnung auf den im Monat geleisteten Stunden beruht, deren Höhe je nach abgeleistetem Dienst schwankt.
Im Moment läuft ein befristeter Freier Mitarbeitervertrag bis zum 31.12.2011 als Vertragsveränderung zum Jan 2006-Vertrag
Nun ist folgendes passiert: mir wurde mündlich mitgeteilt, dass man meinen Vertrag nun zum 31.05.2011 kündigen möchte, da man interne Resourcen besser nutzen möchte und man mich und meine Dienste somit nicht mehr brauche.
Diese Kündigung akzeptiere ich so nicht.
Nach Recherchen habe ich festgestellt, dass mein Vertrag als freier Mitarbeiter wohl als Dienstvertrag zu sehen ist und somit nach dem BGB geregelt ist. Dort steht im §620, dass das Dienstverhältnis mit dem Ablauf endet, für das es eingegangen ist . Und :" ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§621+622 BGB kündigen"
Meine Fragen dazu :
1.Welches Gesetz greift hier ? Schlagen die unterzeichneten Vertragsbedingungen die Grundlagen des Dienstvertrages des BGB?
Gilt hier das BGB als bindend , dass es bei befristeten Dienstverträgen keine vorzeitige Kündigung gibt, weil sie so lange laufen , wie die Dauer im Vertrag angegeben ist oder gilt der von beiden Seiten unterschriebene Zusatz im Vertrag, dass es eine beiderseitige Kündigungfrist von 4 Wochen zum Monatsende gibt. ? Wäre der Zusatz der Kündigungsfrist in dem befristeten Dienstvertrag ggf. schon 2006 vielleicht sittenwidrig gewesen ?
2. Selbst wenn die in 2006 beschlossene Kündigungsregelung greifen würde und damals für den Erstvertrag gültig war: Könnte man somit den –immer wieder neuen- Vertragstext bei §5 auch so deuten, dass mit diesem Satz dann der komplette Paragraph und somit die Bedingungen für eine Kündigung damit überschrieben wurden und nun die gesetzlichen Bedingungen greifen würden?
3. Kann ich die Kündigung mit diesem Verweis "ablehnen" und auf die Erfüllung des Dienstverhältnisses bis zu dem bestimmten Zeitpunkt 31.12.11 pochen, auch im Hinblick darauf, dass ich meine Dienste für diesen Kunden bis dahin verplant hatte und nun umdisponieren muss?
4. Ist es sinnvoll auf die Erfüllung des Dienstverhältnisses zu pochen und sich zu überlegen, ob man weitergeht und gerichtlich einen Vergleich für den Ausfall der nicht erfüllten 7 Monaten Dienstzeit versucht zu erwirken?
Vielen Dank für Ihre Antwort und Hilfestellung!
Antwort geschrieben am 20.04.2011 18:33:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Legienstr. 42, 24103 Kiel, Tel: 0431 584 556 0, Fax: 0431 663 154 4
Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht, Versicherungsrecht, Familienrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Die Kündigungsfristen für Dienstverhältnisse gemäß § 621 BGB sind vertraglich abdingbar, d.h. eine vertragliche Regelung hat Vorrang.
Die ursprüngliche Vereinbarung einer einmonatigen Kündigungsfrist im Vertrag von 2006 stellt sich auch nicht als sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB dar, da sie bezogen auf eine 12monatige Vertragslaufzeit keine übermäßige Benachteiligung darstellt.
Es ist gemäß dem Grundsatz der Privatautonomie davon auszugehen, dass die Parteien prinzipiell Verträge jeden Inhaltes schließen können. § 138 BGB schützt eine Partei nur vor offensichtlichen und krassen Benachteiligungen.
Die vertragliche Beschränkung der Kündigungsfrist auf einen Monat stellt sich damit leider als wirksam dar.
2. Die jeweilige Verlängerung des Vertrages betrifft nur die Vertragslaufzeit, nicht die Kündigungsfristen.
Aus der Verlängerung kann nicht geschlossen werden, dass an den Kündigungsfristen etwas geändert werden sollte.
Dabei ist zu beachten, dass es sich nicht um einen neuen Vertrag, sondern um eine Verlängerung des ursprünglichen Vertrages zu dessen Konditionen handelte.
Da eine Änderung der Kündigungsfristen insoweit im Vertragstext nicht zum Ausdruck gekommen ist, wären Sie verpflichtet nachzuweisen, dass entgegen dem Wortlaut des Vertrages eine Verlängerung der Kündigungsfristen von beiden Parteien gewollt war.
3. Da die einmonatige Kündigungsfrist sich als wirksam darstellt, besteht leider grundsätzlich auch kein Anspruch auf Vertragserfüllung bis zum Jahresende. Bei einer kurzen Kündigungsfrist besteht typischerweise das Risiko, dass über den Ablauf der Frist hinaus geplante Arbeiten und getroffene Dispositionen sich als vergeblich erweisen.
Auch wenn der Vertrag in der Vergangenheit mehrfach verlängert worden ist, muss nach der Rechtslage stets damit gerechnet werden, dass kurzfristig eine Kündigung erfolgt, worauf bei der Arbeitsplanung etc. Rücksicht zu nehmen ist. Vergebliche Vorarbeiten liegen damit im Risikobereich des von der Kündigung betroffenen.
4. Ein Rechtsanspruch auf Vertragserfüllung besteht nach – wie gesagt – nicht. Eine vergleichsweise Lösung mit Verlängerung der Kündigungsfrist um 1 Monat oder einer Abstandszahlung ist möglicherweise im Hinblick auf die mehrjährige Zusammenarbeit möglich.
Ihre „Verhandlungsmasse" in Form von rechtlichen Argumenten sehe ich allerdings nicht als zwingend an.
5. Für den Fall dagegen, dass Sie trotz formell selbständig tätiger Gewerbetreibender inhaltlich bei der Leistung weisungsgebunden und vom Auftraggeber wirtschaftlich abhängig waren, bestünde Aussicht auf die längeren Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB.
Denn in diesem Falle wären Sie rechtlich als Arbeitnehmer einzustufen.
Aber bei 5jähriger Tätigkeit für den Auftraggeber würde auch hier eine Kündigung im April bereits Ende Juni wirksam werden (§ 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB)
Leider kann ich Ihnen keine positivere Mitteilung machen.
Ich hoffe dennoch Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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