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Frage geschrieben am 18.01.2012 01:40:47

Freier Mitarbeiter für deutsche Firma aus Home-Office in Brasilien

Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 577
Ich werde für 1,5 Jahr nach Brasilien ziehen und habe über meine Lebenspartnerin ein zeitlich befristetes Visum ohne Arbeitserlaubnis. Ich werde mich in der Zeit überwiegend in Brasilien aufhalten, aber einen Wohnsitz in Deutschland aufrecht erhalten.
Während dieser Zeit kann ich für meine bisherige Firma weiterhin im Home-Office arbeiten. Ich bin im Einkauf einer Firma tätig und würde vom Ausland aus Ausschreibungen vorbereiten und Angebote bewerten. Ich hätte auch telefonischen Kontakt mit Lieferanten, sowie mit Kollegen in der Firma. Alle Leistungen erbringe ich ausschließlich für die deutsche Firma und in Zusammenarbeit mit deutschen Lieferanten. Gehalt würde ich ausschließlich in Deutschland bekommen.

Gibt es in dieser Konstellation eine rechtliche/steuerliche Möglichkeit?
Ich sehe grundsätzlich zwei Ansätze.

A) Ich bleibe über meinen deutschen Arbeitsvertrag weiter beschäftigt.
A.1) Kollidiert dies mit der fehlenden Arbeitserlaubnis für Brasilien?
A.2) Gibt es bestimmte Randbedingungen unter denen eine solche Konstellation denkbar ist?
A.2) Wo wären Steuern zu zahlen?

B) Ich arbeite als freier Mitarbeiter für die Firma und stelle Leistungen vom deutschen Wohnsitz aus in Rechnung.
B.1) Wäre dies mit dem brasilianischen Recht vereinbar? Ist der Leistungsort in diesem Falle Deutschland?
B.2) Kann dies in Deutschland in den Bereich Schein-Selbständigkeit fallen? Welche Randbedingungen wären zu erfüllen, um dies auszuschließen?
B.3) Gibt es Randbedingungen, unter denen diese Lösung möglich wäre?

C) Ist eine andere Möglichkeit denkbar?

Vielen Dank!


Antwort geschrieben am 18.01.2012 02:31:24
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
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Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
A) Aufgrund des deutschen Arbeitsvertrages und insbesondere des Wohnsitzes in Deutschland unterliegt das Einkommen dem deutschen Steuerrecht. Danach sind entsprechende Steuern in Deutschland zu zahlen. Das DBA mit Brasilien wurde von Deutschland aus gekündigt, so dass die Gefahr besteht, dass auch in Brasilien Steuern zu zahlen sind und eine Betriebsstätte anzumelden ist.

B) Hier wäre Leistungsort Deutschland, so dass auch die Besteuerung in Deutschland erfolgt. Eine Scheinselbsständigkeit ist durchaus gegeben, wenn die Firma alleinige Auftraggeberin ist. Die Kriterien für eine Scheinselbstständigkeit sind nunmehr in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV geregelt. Maßgebend ist, ob die Tätigkeit auf Weisungen eines Auftraggebers hier des Unternehmens ausgeführt wird bzw. ob eine Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers erfolgt ist. Wichtige Kriterien sind die freie Arbeitszeitgestaltung und die Möglichkeit, die vereinbarte Leistung auch durch Dritte erbringen zu lassen. Soweit im Vorfeld eine abhängige Beschäftigung bestand, spricht bei gleicher Tätigkeit einiges dafür, dass eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, was im Ergebnis zur Nachversicherung in den Sozialkassen führen kann. Insoweit ist es hier sinnvoll und geboten einen oder andere Auftraggeber zu generieren. In Bezug auf die Besteuerung ist es daher wichtig, dass die Tätigkeit überwiegend von Deutschland ausgeübt wird und mindestens ein weiterer Auftraggeber existiert.

Die Ausübung der Tätigkeit von Brasilien aus, hat zwar nicht das Problem der Scheinselbstständigkeit, allerdings droht neben einer Gewerbeerlaubnis auch eine Besteuerung in Brasilien.

C) Andere Möglichkeit als die Tätigkeit von Deutschland auszuüben sehe ich nicht, können aber im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion diskutiert werden.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen. Im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

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