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Frage geschrieben am 06.01.2012 01:24:57

Freier Mitarbeiter Status oder zwingend Handelsvertreter?

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 479
Ich bin selbständiger Personalvermittler und möchte gern einen freien Mitarbeiter für die Vertriebsunterstützung (ausschließlich per Telefon, also eine Art Telesales-Agent!) engagieren. Dazu bevorzuge ich einen freien Mitarbeiter, der ausschließlich auf Provisionsbasis bezahlt wird und damit einen bestimmten Prozentsatz von den mit seiner Hilfe generierten Vermittlungshonoraren enthält. Aufgabe des freien Mitarbeiters soll es sein, sowohl neue Kunden (nach meinen Vorgaben und Hinweisen) zu akquirieren als auch Bestandskunden zu pflegen und diesen Projekte zu verkaufen. Der freie Mitarbeiter soll nach außen unter meinem Firmennamen auftreten.

Im Erfolgsfall (hier: Projektauftrag) wird der freie Mitarbeiter nicht selbst oder für mich einen Vertrag abschließen können, sondern dies wird grundsätzlich nur über mich selbst erfolgen, d.h. ich bestätige den Auftrag an den Kunden und lasse mir diesen rückbestätigen. Die Honorarzahlung für die Vermittlung erfolgt durch den Kunden ebenfalls ausschließlich an mich. Ich leite dann dem freien Mitarbeiter den vereinbarten Anteil weiter.

Nun meine Frage: Ist es möglich, in diesem Kontext einen Vertrag über Freie Mitarbeit (wie z.B. diesen von der IHK Frankfurt am Main: http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/mustervertrag/freie_mitarbeiter/) zu schließen oder ist in dem Moment, in dem eine Verkaufstätigkeit übernommen wird, immer zwingend ein Handelsvertreterverhältnis begründet? Ein Handelsvertreterverhältnis würde ich nämlich aufgrund des potenziellen Handelsvertreter-Ausgleichsanspruchs gern vermeiden bzw. ausschließen. Wie könnte ich ggf. ein Handelsvertreterverhältnis umgehen?


Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Nach § 84 Abs. 1 HGB ist der Begriff des Handelsvertreters wesentlich durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

• Der Handelsvertreter ist selbständig; darin unterscheidet er sich insbesondere vom angestellten Handlungsreisenden, der als Arbeitnehmer dem Weisungsrecht seines Arbeitgebers unterworfen ist.

• Der Handelsvertreter ist damit betraut, Geschäfte für einen anderen Unternehmer zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen; darin liegt der wesentliche Unterschied zum Vertragshändler, der im eigenen Namen im Geschäftsverkehr auftritt. Vermitteln bedeutet das unmittelbare oder mittelbare Einwirken auf den Kunden, damit dieser sich zum Vertragsschluss mit dem Unternehmer entschließt. Wer nicht Geschäfte vermittelt oder abschließt, sondern nur allgemein mit der Pflege der Geschäftsbeziehungen z. B. zu bestimmten Behörden oder Investoren betraut ist, ist ebenfalls nicht Handelsvertreter (BGH, NJW 1983, 42).

• Der Handelsvertreter ist ständig mit den genannten Tätigkeiten betraut, die Beauftragung ist also auf eine unbestimmte Anzahl von Geschäften gerichtet; darin unterscheidet er sich vom Handelsmakler gemäß §§ 93–104 HGB; der Handelsvertreter ist verpflichtet den Absatz oder die Beschaffung des Prinzipals zu fördern.

Für die Qualifikation als Handelsvertreter kommt es auf das Gesamtbild an. Unerheblich ist, welche Bezeichnung die Parteien wählen, so dass die vertragliche Benennung als „Freier Mitarbeiter" keinen Einfluss auf die Einstufung als Handelsvertreter und damit den Ausgleichsanspruch hätte. Nach Ihrer Schilderung wäre der „Mitarbeiter" ständig damit betraut, Geschäfte für Sie zu vermitteln. „Selbstständig" ist nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Ungeachtet seiner Selbständigkeit unterliegt aber der Handelsvertreter dem allgemeinen Weisungsrecht des Unternehmers gemäß § 665 BGB. Unterstellt, dass auch diese Selbständigkeit gegeben wäre und keine Scheinselbständigkeit vorliegt, wäre der Mitarbeiter daher als Handelsvertreter einzustufen und hätte daher grundsätzlich nach § 89b HGB nach Beendigung des Vertrages einen Ausgleichsanspruch, der auch nicht bei Vertragsschluss ausgeschlossen werden kann.

Umgehen können Sie diesen Anspruch eigentlich nur, wenn Sie den Mitarbeiter entweder fest anstellen oder einen Handelsvertreter im Nebenberuf gemäß § 92b HGB mit der Vermittlung betrauen. Bei der letztgenannten Alternative sind entscheidende Kriterien für die Feststellung einer Nebenberuflichkeit regelmäßig die überwiegende Tätigkeit des Handelsvertreters (zeitlich) und das erzielte Bruttoarbeitseinkommen. Stammt dieses teilweise aus der Tätigkeit als Handelsvertreter und überwiegend aus anderen Beschäftigungen, kommt eine Einordnung als Handelsvertreter im Nebenberuf in Frage.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.01.2012 09:59:30

Vielen Dank für Ihre Ausführungen!

Ich habe in der Vergangenheit schon einmal ein Call Center mit einer ähnlichen Tätigkeit auf reiner Erfolgsbasis betraut. In diesem Kontext kam nie die Vermutung auf, dass sich daraus ein Ausgleichsanspruch ergeben könnte. Hier hatte ich damals konkret die Zielkontakte vorgegeben (also keine Kontatkermittlung durch den Auftragnehmer). Wäre es eine Alternative, dem einzelnen freien Mitarbeiter eine Art Callcenter-Dienstleistungsvertrag anzubieten und die Zielkontakte vorzugeben oder ändert das gar nichts an dem möglicherweise drohenden Ausgleichsanspruch?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.01.2012 10:27:17

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Auch in diesem Fall liegt ja gemäß Definition ein Vermitteln vor und die abgeschlossenen Geschäfte sind auf die Tätigkeit des Auftragnehmers zurückzuführen, so dass ebenfalls eine Einstufung als Handelsvertreter zu bejahen sein dürfte. Allerdings kann dies Auswirkungen auf den Ausgleichsanspruch haben, da dieser ja gemäß § 89b HGB nur für neu geworbene Kunden bzw. wesentliche Erweiterung der Geschäftsbeziehungen gilt.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
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