Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340432
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 04.04.2011 23:23:03

Freiberuflicher Berater für Firmen in der Schweiz

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1095
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 89 weitere Antworten zum Thema Schweiz.
Ich bin Deutscher Ingenieur, 62 , lebe niedergelassen im Elass und arbeite als freiberuflicher Ingenieur auf Honorarbasis für Schweizer Unternehmen. Ich bin in keiner Firma im Angestellten Verhältnis und habe selbst auch keine registrierte Firma. Frage Teil 1: muss ich honorarrelevant in der Schweiz Steuer , Sozialabgaben, Rentenversicher und Krankenkasse zahlen oder in Frankriech wo ich Niedergelasen bin ? Frage Teil 2 : Ist mein Honorar für meine Schweizer Auftraggeber Vorsteuer abzugsfähig ?
vielen Dank im Voraus


Antwort geschrieben am 05.04.2011 00:58:16
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 165
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Herr,
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Ingenieur können grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat, also Frankreich, besteuert werden, es sei denn, dass Sie im anderen Staat, also der Schweiz, über eine feste Einrichtung verfügen. In diesem Fall können die dieser Einrichtung zurechenbaren Einkünfte nur in dem Einrichtungsstaat versteuert werden (Art. 16 I DBA F/CH). Der Begriff der festen Einrichtung wird in den DBA regelmäßig nicht besonders definiert. Nach Ziff. 4 des Kommentars zum OECD-MA gehören dazu der Praxisraum eines Arztes, das Büro eines Architekten oder eines Rechtsanwalts. Der Begriff der festen Einrichtung ist in Anlehnung an den Begriff der Betriebstätte zu bestimmen ist; Sie müssten also über eine Betriebsstätte/Büro in der Schweiz verfügen oder auch wenn Ihnen von Ihrem Auftraggeber in der Schweiz Räume überlassen werden, die Sie über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinweg immer wieder für mehrere Tage nutzt, sofern die Räume auch während seiner Abwesenheit dazu bestimmt sind, seiner selbständigen Tätigkeit zu dienen.Falls dies nicht der Fall ist, Sie also keine Betriebsstätte in der Schweiz inne haben, sind Sie mit Ihren Einkünften in Frankreich allein steuerbar.

Mit besten Grüßen

















Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


Luisenstr. 25
80333 München

Tel.: 089-592033
Telefax: 089-594187
www.kanzlei-hermes.com
info@kanzlei-hermes.com

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Steuerrecht letzten Monat:

27
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340432
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97847
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Freiberuflicher   Berater   Firmen   Schweiz