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Ich bin Deutscher Ingenieur, 62 , lebe niedergelassen im Elass und arbeite als freiberuflicher Ingenieur auf Honorarbasis für Schweizer Unternehmen. Ich bin in keiner Firma im Angestellten Verhältnis und habe selbst auch keine registrierte Firma. Frage Teil 1: muss ich honorarrelevant in der Schweiz Steuer , Sozialabgaben, Rentenversicher und Krankenkasse zahlen oder in Frankriech wo ich Niedergelasen bin ? Frage Teil 2 : Ist mein Honorar für meine Schweizer Auftraggeber Vorsteuer abzugsfähig ?
vielen Dank im Voraus
Antwort geschrieben am 05.04.2011 00:58:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 165
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Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Ingenieur können grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat, also Frankreich, besteuert werden, es sei denn, dass Sie im anderen Staat, also der Schweiz, über eine feste Einrichtung verfügen. In diesem Fall können die dieser Einrichtung zurechenbaren Einkünfte nur in dem Einrichtungsstaat versteuert werden (Art. 16 I DBA F/CH). Der Begriff der festen Einrichtung wird in den DBA regelmäßig nicht besonders definiert. Nach Ziff. 4 des Kommentars zum OECD-MA gehören dazu der Praxisraum eines Arztes, das Büro eines Architekten oder eines Rechtsanwalts. Der Begriff der festen Einrichtung ist in Anlehnung an den Begriff der Betriebstätte zu bestimmen ist; Sie müssten also über eine Betriebsstätte/Büro in der Schweiz verfügen oder auch wenn Ihnen von Ihrem Auftraggeber in der Schweiz Räume überlassen werden, die Sie über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinweg immer wieder für mehrere Tage nutzt, sofern die Räume auch während seiner Abwesenheit dazu bestimmt sind, seiner selbständigen Tätigkeit zu dienen.Falls dies nicht der Fall ist, Sie also keine Betriebsstätte in der Schweiz inne haben, sind Sie mit Ihren Einkünften in Frankreich allein steuerbar.
Mit besten Grüßen
Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht
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