1992 - 1999 als GF Tätig, Insolvenzen, 2000 Gewerbeuntersagung gegen mich persönlich. Mir ist jede gewerbliche Tätigkeit sowie die Leitung jedes Gewerbes auch als beauftragter eines dritten untersagt. Es bestehen Millionenschulden beim FA und bei Sozialversicherungen. Privatinsolvenz greift nicht da die Rückstände bei den Kassen (Beitragsvorenthaltung usw.) davon eh nicht erfasst werden. Ich werde diese Schulden also nie los.
Seit 2008 schreibe ich für diverse Zeitungen. Trefflicherweise über mein "Spezialgebiet" - Schuldenfallen. Ich erhalte Honorare. Es handelt sich zweifelsfrei um eine journalistische - und damit freiberufliche Tätigkeit. Es ist also keine Gewerbeanmeldung erforderlich. Lediglich die Anzeige beim FA. Ist dies auch von einer allumfassenden Gewerbeuntersagung erfasst?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 16.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 16.03.2010 23:15:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 750
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Gemäß § 6 GewO findet die Gewerbeordnung keine Anwendung auf die Ausübung der freien Berufe. Soweit Ihnen also jegliche gewerbliche Tätigkeit untersagt ist, ist hiervon rein von der Sprachwahl nicht die Ausübung eines freien Berufes umfasst.
Die Gewerbeuntersagung erfolgt gem. § 35 GewO und bezieht sich ebenfalls nur auf die Ausübung eines Gewerbes. Insoweit ist die erfolgte Gewerbeuntersagung nicht auf die Ausübung eines freien Berufes auszudehnen.
Allenfalls die zuständige Berufskammer oder der Berufsstand für Journalisten könnte Ihnen die Ausübung des freien Berufes untersagen oder eine Zulassung bzw. Akkreditierung nicht erteilen.
Weiterhin besteht eine Möglichkeit ein Berufsverbot nach dem StGB auszusprechen, wobei dies für Ihren Fall nicht einschlägig ist, der Vollständigkeit halber angeführt wird.
Im Ergebnis umfasst die Gewerbeuntersagung nicht die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die nur durch ein Berufsverbot untersagt werden kann.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen zu können.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
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