ich hatte seit 2004 zusätzlich zu meinem Angestelltenverhältnis, meinem Hauptberuf, eine "freiberufliche Nebentätigkeit" beim Finanzamt angemeldet (Malerei) und jährlich eine Gewinn-Verlust-Rechnung abgegeben.
Anfang 2010 bin ich erkrankt und gleichzeitig auch arbeitslos geworden, was ich bis heute beides bin.
Beim Arbeitsamt hatte ich gesagt, dass eine Nebentätigkeit zwar angemeldet ist, ich aber dies derzeit nicht ausüben könne; somit hat der Sachbearbeiter dann gemeint, er würde eine solche Nebentätigkeit nicht mit in die Daten aufnehmen.
Aus den gesundheitlichen Gründen und aus Gründen, meiner Pflicht der Bewerbungen um einen Hauptjob willen heraus, habe ich für die Nebentätigkeit daher 2010 nichts getan und nichts eingenommen.
Jetzt habe ich in diversen Foren gelesen, man könne so eine freiberufl. Nebentätigkeit ruhen lassen, müsse das aber vorher dem Finanzamt mitteilen.
Das hatte ich nicht gewusst. Meine Steuererklärung 2010 muss ich noch machen.
Meine Frage daher an Sie:
wie kann ich die freiberufliche Nebentätigkeit "ruhen lassen"?
Gibt es hierfür Formulare, was muss ich wann wo wem mitteilen?
Reicht es, wenn ich zu meiner Steuererklärung 2010 eine Gewinn-Verlust-Rechnung über 0 EUR Einnahmen und 0 EUR Betriebsausgaben mitsende und ein formloses Schreiben, dass die Nebentätigkeit seit Anfang 2010 bis auf weiteres ruht?
Wie lange darf so etwas "ruhen"?
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 21.01.2011 12:48:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Alexandra Gerecht-Mahr
Eschersheimer Landstraße 68, 60322 Frankfurt am Main, Tel: 069/26914205, Fax: 069/26914609
Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Versicherungsrecht, Steuerrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 12
Eschersheimer Landstraße 68, 60322 Frankfurt am Main, Tel: 069/26914205, Fax: 069/26914609
Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Versicherungsrecht, Steuerrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 12
Ihre Information ist leider nicht richtig, man kann ein Gewerbe nicht ruhen lassen. Wenn Sie es nicht mehr ausüben können oder wollen, müssen Sie es beim Ordnungsamt (Gewerberegister) abmelden. Dann wird das Finanzamt automatisch verständigt.
Für 2010 müssen Sie zusammen mit der Einkommenssteuererklärung noch eine Einkommen-Überschuss-Rechnung machen, in der Sie bei "Einnahmen" eine "0" eintragen.
Wenn Sie das Gewerbe jetzt abmeldeten, würde dies bis zum Jahresanfang rückwirken. Sie können ds Gewerbe auch jederzeit wieder anmelden, wenn Sie die Nebentätigkeit wieder ausüben wollen. Das ist dann natürlich kostenpflichtig.
Mit freundlichen Grüßen,
Alexandra Gerecht
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.01.2011 12:57:51
Danke, aber wie im Eingangsposting zu lesen, handelt es sich nicht um ein Gewerbe, sondern um eine "freiberufliche selbstst. Tätigkeit" (Malerei) und nicht um ein Gewerbe. Laut Finanzamt benötige ich dafür keinen Gewerbeschein.
Eine GuV, wenn ich Sie richtig verstanden habe, gebe ich für 2010 also mit 0 Einnahmen ab.
Betriebsausgaben, wenn ich das richtig verstehe, in logischer Konsequenz auch mit 0 (z.B. Website-Provider-Kosten ...)?
Danke, aber wie im Eingangsposting zu lesen, handelt es sich nicht um ein Gewerbe, sondern um eine "freiberufliche selbstst. Tätigkeit" (Malerei) und nicht um ein Gewerbe. Laut Finanzamt benötige ich dafür keinen Gewerbeschein.
Eine GuV, wenn ich Sie richtig verstanden habe, gebe ich für 2010 also mit 0 Einnahmen ab.
Betriebsausgaben, wenn ich das richtig verstehe, in logischer Konsequenz auch mit 0 (z.B. Website-Provider-Kosten ...)?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.01.2011 13:05:26
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn der Sachbearbeiter beim Finanzamt meint, es sei keine Gewerbeanmeldung nötig, reicht es, wenn Sie zusammen mit der EÜR, in die Sie eintragen Betriebseinnahmen 0, Betriebsausgaben nicht 0, wenn welche, wie Provider-Kosten, angefallen sind.
Mit freundlichen Grüßen,
Alexandra Gerecht
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn der Sachbearbeiter beim Finanzamt meint, es sei keine Gewerbeanmeldung nötig, reicht es, wenn Sie zusammen mit der EÜR, in die Sie eintragen Betriebseinnahmen 0, Betriebsausgaben nicht 0, wenn welche, wie Provider-Kosten, angefallen sind.
Mit freundlichen Grüßen,
Alexandra Gerecht
Rechtsanwältin
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Gerecht-Mahr direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

