Die Giebelseite des Hauses meines Nachbarn grenzt an meine Garage und überdachte Terrasse.
Der Nachbar will nun Reparaturarbeiten am Dach vornehmen lassen und will zu diesem Zweck ein Gerüst auf meinem Grundstück an der Giebelseite seines Hauses errichten lassen.
Da es sich um ein Satteldach handelt, ist die Anbringung eines Gerüstes zum Zwecke von auszuführenden Dacharbeiten am Giebel lt. Aussage eines von mir befragten Architekten überhaupt nicht erforderlich. Vielmehr wird zu solchen Zwecken i. d. R. an den Längsseiten eines Hauses ein Gerüst errichtet.
Ich habe die Anbringung des Gerüsts daher abgelehnt. Zum einen ist das Nachbarschaftsverhältnis auf Grund von Grenzbe- und -überbauung des Nachbarn und sonstigen Streitigkeiten seit Jahren zerrüttet, zum anderen müsste das Dach meiner Garage und das Plexiglasdach meiner Terrasse abgedeckt werden. Garage und Terrasse wären somit nicht nutzbar und auf Grund der in die Jahre gekommenen Materialien ist eine Beschädigung mehr als wahrscheinlich.
Der Nachbar drängt jedoch weiterhin auf die Errichtung des Gerüsts und versucht auch durch Vorschicken von Malern, die den Giebel angeblich streichen sollen und deshalb ein Gerüst stellen wollen, zu erzwingen, das auch Dacharbeiten über dieses Gerüst erfolgen.
Auch das habe ich abgelehnt. Eine Erlaubnis für die Malerarbeiten habe ich erteilt, da der Giebel nun mal nur von dort aus neu gestrichen werden kann, nicht aber für die Dacharbeiten.
Nun beruft sich der Nachbar darauf, dass das Gerüst aus Sicherheitsgründen auch an der Giebelseite angebracht werden müsse, worum es sich handelt, erklärt er nicht näher.
Ich gehe davon aus, dass er hier den "Fallschutz", der zur Sicherheit an der Giebelseite angebracht werden kann, vorschiebt.
Ein Fallschutz könnte aber lt. Auskunft eines Architekten auch vom Dach aus angebracht werden. Hierzu würde nicht zwingend ein Gerüst an der Giebelseite benötigt.
Wie schon so oft in den vergangenen Jahren, scheint der Nachbar sich selbst Unannahmlichkeiten ersparen und auf mich abwälzen zu wollen.
Meine konkreten Fragen sind:
1. Muss ich die Anbringung eines Gerüsts in o. g. Fall auf meinem Grundstück dulden? Und sollte ich dann eine schriftliche Vereinbarung treffen?
2. Kann ich für den Fall der Duldungspflicht - da erhebliche Schäden verursacht werden können, zum einen eine Kaution verlangen und zum anderen einen Nutzungsausfall geltend machen?
Wenn der Nachbar ablehnt, habe ich dann das Recht die Duldung zu verweigern?
3. Bitte klären Sie mich auf, sofern ich noch ein wichtiges Detail in dieser Sache beachten muss.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 19.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 19.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 19.03.2010 20:54:51 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
In Ihrem Fall bestimmt sich die Rechtslage nach dem sog. Hammerschlags- und Leiterrecht (geregelt in § 21 des Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland-Pfalz). Demnach muss ein Eigentümer das Aufstellen eines Gerüstes auf seinem Grundstück dulden, das für Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück erforderlich ist.
Die Voraussetzungen lauten im Einzelnen: 1. Das Vorhaben kann anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden. 2. Die mit der Duldung verbundenen Nachteile und Belästigungen stehen nicht außer Verhältnis zu dem vom Berechtigten erstrebten Vorteil.
Die Antwort auf Ihre Frage 1. lautet also, dass Sie das Gerüst nicht dulden müssen (vorausgesetzt, die Aussage Ihres Architekten trifft zu).
Wenn Sie das Gerüst über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus freiwillig dulden möchten, dann wäre eine schriftliche Vereinbarung dringend zu empfehlen (insb. wäre die Frage der Sicherheitsleistung für evtl. Schäden zu regeln).
Sofern für Sie eine freiwillige Duldung nicht in Betracht kommt, bleibt Ihrem Nachbarn nur die Klage auf Duldung. Er müsste den Beweis führen, dass die o. g. Voraussetzungen gegeben sind. Das Gericht würde dann einen Sachverständigen bestellen, der die Fragen der baulichen Notwendigkeit beurteilt.
Für den Fall einer Duldungspflicht (Frage 2.) können Sie eine Sicherheitsleistung verlangen. Das Gesetz sieht dies ausdrücklich vor: Auf Verlangen ist Sicherheit in Höhe des voraussichtlichen Schadenbeitrages zu leisten; in einem solchen Fall darf das Recht erst nach Leistung der Sicherheit ausgeübt werden. Die Sicherheit kann in einer Bankbürgschaft bestehen (§ 23 NachbG). Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung müsste darauf geachtet werden, dass Ihr Nachbar (sofern er überhaupt Duldung verlangen kann) dieses Recht nur Zug-um-Zug gegen eine Sicherheitsleistung ausüben darf.
Ein wichtiges Detail (Frage 3.) ist die Höhe der Sicherheitsleistung. Hierzu müssten Sie ermitteln lassen, welche Schäden an Ihrem Eigentum schlimmstenfalls drohen und welche Kosten die Reparatur erfordern würde. Da der Nachbar auch für nicht verschuldete Schäden haftet, sollte der Betrag möglichst hoch angesetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.03.2010 21:18:06
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Ich gehe davon aus, dass mein Architekt recht behält. In der Regel schaltet mein Nachbar nämlich wenn er im Recht ist, sofort seinen Anwalt ein. Diese Sache hier zieht sich aber schon mehrere Jahe hin ohne dass ein Rechtsanwalt weinerseits hinzugezogen wurde.
Eine kurze Frage stellt sich noch, da Sie auf die Möglichkeit der Prozessführung hinweisen: Sollte der Nachbar wider Erwarten auf Duldung klagen und Recht bekommen, würde ich dann als "Prozessverlierer" die gesamten Kosten des Verfahrens sowie dessen Anwaltskosten tragen müssen ?
Ein ja oder nein reicht mir hier als Antwort völlig aus.
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Ich gehe davon aus, dass mein Architekt recht behält. In der Regel schaltet mein Nachbar nämlich wenn er im Recht ist, sofort seinen Anwalt ein. Diese Sache hier zieht sich aber schon mehrere Jahe hin ohne dass ein Rechtsanwalt weinerseits hinzugezogen wurde.
Eine kurze Frage stellt sich noch, da Sie auf die Möglichkeit der Prozessführung hinweisen: Sollte der Nachbar wider Erwarten auf Duldung klagen und Recht bekommen, würde ich dann als "Prozessverlierer" die gesamten Kosten des Verfahrens sowie dessen Anwaltskosten tragen müssen ?
Ein ja oder nein reicht mir hier als Antwort völlig aus.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.03.2010 21:22:39
Zu Ihrer Nachfrage:
Ja, die Kosten müssten Sie dann leider tragen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Zu Ihrer Nachfrage:
Ja, die Kosten müssten Sie dann leider tragen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

