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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bräuchte Rat im folgenden Fall:
mein Mann und ich haben uns leider vor scheiden zu lassen. Wir waren ca. 4,5 Jahre zusammen, haben keine Kinder und kein gemeinsames Vermögen, den wir teilen könnten. Wir haben die ganze Zeit gearbeitet und arbeiten immer noch (wir sind beide ca. 36 Jahre alt). Da wir uns den ganzen Prozess so einfach wie möglich machen möchten, dachte ich, bei einem Notar einen Vertrag abzuschließen. Wo es steht, dass wir
auf den Unterhalt (Trennungs- sowie Nacheheunterhalt) und den Rentenbeiträgeausgleich gegenseitig verzichten
Ich habe mir sagen lassen, dass falls wir so etwas machen lassen, sollen wir dann noch 1 Jahr bis zum Scheidungsprozess warten. Stimmt es? Falls wir keine spezielle Regelung machen lassen, bedeutet dass, das im Falle, dass einer von uns nach der Scheidung und bis einer von uns wieder heiratet, arbeitlos wird, soll der andere Partner ihm eine Unterhalt bezahlen? Wird von einem von uns Trennungs- sowohl nachehelicher Unterhalt "per default" verlangt?
Welche Unterlagen außer der Heiratsurkunde sind normalerweise in so einem einfachen Fall für die Vorlage beim Gericht notwendig?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!
MfG
Antwort geschrieben am 10.02.2011 05:32:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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Ihrer beabsichtigten Vorgehensweise ist zuzustimmen. Sie sollten und können die genannten Punkte in Form einer notariell beurkundeten Vereinbarung regeln; allerdings mit einer Ausnahme. Auf den Trennungsunterhalt kann nicht verzichtet werden. Ein ausdrücklicher Verzicht ist erst für den nachehelichen Unterhalt möglich. Den Versorgungsausgleich können Sie auch ausschließen. Sie sollten darüberhinaus, auch wenn derzeit kein Vermögen vorhanden ist, auch eine Regelung zum Zugewinn treffen, indem Sie Gütertrennung vereinbaren.
Sie können einen Scheidungsantrag erst einreichen - mit Ausnahme nur bei einer besonderen Härte, die hier nicht ersichtlich ist- wenn Sie und Ihr Mann 1 Jahr getrennt gelebt haben. Den Trennungszeitpunkt müssen Sie im Scheidungsantrag angeben und werden auch dazu vom Gericht angehört. Die Angabe, man müsse nach einer solchen Vereinbarung grundsätzlich 1 Jahr warten, ist indess nicht zutreffend.
Haben Sie eine solche Vereinbarung nicht, können Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden. Im Falle der Inanspruchnahme von staatlichen Leistungen, z.B. ALG II wird gundsätzlich geprüft, ob Unterhaltsansprüche gegen den geschiedenden Ehegatten bestehen.
Ob hingegen tatsächlich Unterhaltssprüche, für den Fall, dass es keine Regelung gibt, bestehen, wird dann auch immer einer besonderen Prüfung vorbehalten sein.
Für einen Scheidungsantrag benötigen Sie die Heiratsurkunde. Im Scheidungstermin vor Gericht müssen Sie sich ausweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.02.2011 14:33:31
Sehr geehrte Frau True-Bohle, vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Im April werden wir ein Jahr haben, als wir getrennt leben.
Was mir noch nicht ganz klar ist: falls wir keine spezielle Vereinbarung bei einem Notar machen, werden Trennungs- und nachehelicher Unterhalt beim Gericht gleich festgelegt oder passiert das nur in dem Fall, falls z.B. mein Ehemann einen Anspruch erhibt? Besteht die Möglichkeit eines Unterhaltsansprüchs gegen den geschiedenden Ehegatten eigentlich so lange bis der Partner, der den Anspruch erheben kann, noch Mal heiratet? Unabhängig davon, ob der andere Ex-Partner wieder geheiratet hat oder nicht?
Sehr geehrte Frau True-Bohle, vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Im April werden wir ein Jahr haben, als wir getrennt leben.
Was mir noch nicht ganz klar ist: falls wir keine spezielle Vereinbarung bei einem Notar machen, werden Trennungs- und nachehelicher Unterhalt beim Gericht gleich festgelegt oder passiert das nur in dem Fall, falls z.B. mein Ehemann einen Anspruch erhibt? Besteht die Möglichkeit eines Unterhaltsansprüchs gegen den geschiedenden Ehegatten eigentlich so lange bis der Partner, der den Anspruch erheben kann, noch Mal heiratet? Unabhängig davon, ob der andere Ex-Partner wieder geheiratet hat oder nicht?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.02.2011 15:03:59
Sehr geehrte Ratsuchende,
das Gericht wird von sich aus nicht tätig. Das ist nur dann der Fall, wenn ein Ehegatte Ansprüche gegen den anderen erhebt. Im Scheidungsantrag werden dazu Angaben gemacht. Erhebt kein Ehegatte Ansprüche und will dieses auch nicht, wird dann auch ohne eine notarille Vereinbarung dort aufgeführt, dass sich die Parteien derzeit über Unterhalt, Zugewinn oder auch Hausratverteilung einig sind.
Es besteht darüberhinaus auch die Möglichkeit im Scheidungsverfahren eine Vereinbarung protokollieren zu lassen, die dann die gleichen Wirkungen hat, wie eine notarielle Vereinbarung.
Die Unterhaltsansprüche sind der Dauer nach nicht unbedingt begrenzt nur bis zur Neuheirat. Das Unterhaltsrecht geht zunächst einmal davon aus, dass jeder Ehegatte auch nach der Scheidung eigenverantwortlich für seinen Unterhalt sorgen muss. Nur wenn - vereinfacht dargestellt- er dazu nicht in der Lage ist, könnte ein Anspruch, der sich zunächst aus den ehelichen Lebensverhältnissen ableitet, in Betracht kommen. Dieser Anspruch kann auch zeitlich begrenzt werden. Das wird in Ihrem Fall voraussichtlich auch zum Tragen kommen. Ihre Ehe ist bestand nur ca. 5 Jahre, beide Parteien waren berufstätig, so dass Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass ein Unterhaltsanspruch auch nur noch eine kurze Zeit nach der Ehe bestehen würde.
Da diese Beurteilung aber unbedingt eine individuelle Prüfung voraussetzt, fassen Sie meine Ausführungen, nur als groben Anhaltspunkt auf.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
das Gericht wird von sich aus nicht tätig. Das ist nur dann der Fall, wenn ein Ehegatte Ansprüche gegen den anderen erhebt. Im Scheidungsantrag werden dazu Angaben gemacht. Erhebt kein Ehegatte Ansprüche und will dieses auch nicht, wird dann auch ohne eine notarille Vereinbarung dort aufgeführt, dass sich die Parteien derzeit über Unterhalt, Zugewinn oder auch Hausratverteilung einig sind.
Es besteht darüberhinaus auch die Möglichkeit im Scheidungsverfahren eine Vereinbarung protokollieren zu lassen, die dann die gleichen Wirkungen hat, wie eine notarielle Vereinbarung.
Die Unterhaltsansprüche sind der Dauer nach nicht unbedingt begrenzt nur bis zur Neuheirat. Das Unterhaltsrecht geht zunächst einmal davon aus, dass jeder Ehegatte auch nach der Scheidung eigenverantwortlich für seinen Unterhalt sorgen muss. Nur wenn - vereinfacht dargestellt- er dazu nicht in der Lage ist, könnte ein Anspruch, der sich zunächst aus den ehelichen Lebensverhältnissen ableitet, in Betracht kommen. Dieser Anspruch kann auch zeitlich begrenzt werden. Das wird in Ihrem Fall voraussichtlich auch zum Tragen kommen. Ihre Ehe ist bestand nur ca. 5 Jahre, beide Parteien waren berufstätig, so dass Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass ein Unterhaltsanspruch auch nur noch eine kurze Zeit nach der Ehe bestehen würde.
Da diese Beurteilung aber unbedingt eine individuelle Prüfung voraussetzt, fassen Sie meine Ausführungen, nur als groben Anhaltspunkt auf.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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