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Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben eine kleine 3 Jahre alte Tochter welche einen Kinderkrippenplatz in Vollzeit besucht. Dies ist die einzige Einrichtung weit und breit die eine Kinderbetreuung bis max. 16 Uhr anbietet.
Meine Frau hat daher mit Ihrem Arbeitgeber einen schriftliche - bis 31.03.2011 befristetet - Vereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit vereinbart. (Inkl. Betriebsratsbeteiligung)Diese wurde festgelegt auf den Zeitraum 06°° - 14³° Uhr. Somit war eine pünktliche Abholung des Kindes gewährleistet.
Der Arbeitgeber möchte diese Vereinbarung jetzt NICHT mehr Verlängern und gibt an das die anderen Kollegen der Abteilung einen Benachteiligung ihrer Interessen moniert haben.
Ohne diese Sonderregelung haben wir jedoch keine Kinderbetreuung. Wie sollen wir uns verhalten? Können wir eine Verlängerung "erzwingen"?
Ich (Ehemann) habe keine Möglichkeit ein anderes Arbeitszeitmodell zu wählen. Bzw. hätte eine Teilzeit erhebliche finanzielle Einbußen zu Folge.
Antwort geschrieben am 14.02.2011 15:14:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 481
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Das Bundesarbeitsgericht hat zu einer solche Frage entschieden, dass der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen näher bestimmen kann, soweit hierüber keine vertraglichen ... Vereinbarungen getroffen sind.
Die Grenzen billigen Ermessens sind gewahrt, wenn der Arbeitgeber bei der Bestimmung der Zeit der Arbeitsleistung nicht nur eigene, sondern auch berechtigte Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt. Dabei muss er auf schutzwürdige familiäre Belange des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen, soweit einer von diesem gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nicht betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Mitarbeiter entgegenstehen.
BAG Urteil vom 23.09.2004, Az.: 6 AZR 567/03
Hier hat der Arbeitgeber konkrete betriebliche Gründe angeführt, die er zur Begründung der Verweigerung einer Verlängerung der Vereinbarung anführt.
So wie es aussieht, haben Sie keinen rechtlichen Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeitregelung und müssen für die Zeit ab 01.04. eine andere Lösung suchen.
Mit freundlichen Grüßen
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