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Frage geschrieben am 15.02.2011 10:25:31

Fragen zum Unterhaltszuschuss

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1893
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Liebe Anwälte,

ich bin seit einiger Zeit von meiner Freundin getrennt, wir haben eine gemeinsame Tochter die 1 Jahr alt ist. Meine Tochter
ist jedes Wochenende von Freitag bis Sonnatg bei mir. Ich bin berufstätiger Kaufmann
für Marketingkommunikation, mein Einkommen beträgt 1.100 € netto. Ich wohne zur Zeit
bei einem Freund, da ich meiner Ex-Freundin meine Wohnung überlassen habe. Alles was ich
bisher an Wohnungen gefunden habe ist, wenn ich monatlich die vollen 250€ Unterhalt zahlen muss
für mich nicht finanzierbar. Die Überlegung war jetzt den Unterhaltsvorschuss zu beantragen.
Ich bin mir allerdings über die Konsequenzen eines solchen Antrages nicht im klaren und wollte mich deshalb gerne vorher über meine Situation und den Ablauf nach aufklären lassen.Ich würde mich über eine Auskunft diesbezüglich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Ratsuchender


Antwort geschrieben am 15.02.2011 12:03:36
Rechtsanwältin Gesine Mönner
Ernst-Lemmer-Str. 101, 35041 Marburg, Tel: 06421-8092060, Fax: 06421-8091950
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Sehr geehrter Ratsuchender,

danke für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben folgendermaßen:

Der Unterhaltsvorschuss kann nur von demjenigen Elternteil beantragt werden, bei dem das unterhaltsberechtigte Kind lebt:

Nach § 1 Abs. 1 UnterhVG hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltsausfallleistung, „wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Geltungsbereich des Unterhaltsvorschussgesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder ... mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UnterhVG bezeichneten Höhe erhält".

Das bedeutet für Sie, da Ihre Tochter nicht bei Ihnen, sondern bei der Kindesmutter lebt und Sie daher gegenüber Ihrer Tochter zur Zahlung von Kindesunterhalt in Form von Barunterhalt verpflichtet sind, dass Sie schon nicht berechtigt sind, Unterhaltsvorschussleistungen im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes zu beantragen.

Vorliegend könnte nur die Kindesmutter Leistungen nach dem UnterhVG beantragen, soweit Sie Ihrer Unterhaltspflicht gegenüber Ihrer Tochter nicht nachkommen und ihr den Mindestunterhalt nicht mehr zahlen würden. Die monatliche Unterhaltsvorschussleistung würde für Ihre Tochter dann 133 Euro (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) betragen.

Der Unterhaltsanspruch würde dann auf die Unterhaltsvorschusskasse übergehen. Diese würde sich dann an Sie wenden und von Ihnen den Nachweis verlangen, dass Sie nicht leistungsfähig sind und sie würde dann als staatliche Stelle den Unterhalt voraussichtlich mit wesentlich größerem Nachdruck als die Kindesmutter von Ihnen einfordern, sollte sie zu dem Schluss kommen, dass Sie doch leistungsfähig sind. Zu einem solchen Vorgehen (d.h. Einstellen der Zahlungen) kann ich Ihnen daher nicht raten.

Eine andere Frage ist die, inwieweit Sie leistungsfähig sind. Der von Ihnen genannte Betrag von 250 Euro, den Sie momentan an Kindesunterhalt zahlen, scheint mir bei einem Nettoeinkommen von 1100 Euro nicht korrekt berechnet zu sein. Sie sollten die Höhe Ihrer aktuellen Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ihrer Tochter von einem Anwalt ausrechnen lassen. Dies würde allerdings den Umfang dieser Frage überschreiten. Gerne können Sie sich jedoch für eine Unterhaltsberechnung über die Direktanfragefunktion an mich wenden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben.

Falls Sie es wünschen, übernehme ich gerne weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats.

Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sollten noch Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.


Mit freundlichen Grüßen,

Gesine Mönner, Rechtsanwältin



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