Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema SGB.
Ich beziehe Arbeitslosengeld nach Wegfall Teilzeit-Beschäftigung, bin nebenberuflich selbständig (derzeit mit weniger als 15 Wochenstunden), beabsichtige Gründungszuschuss zu beantragen und habe Fragen in Zusammenhang mit einem zwischenzeitlichen Bezug von Elterngeld und BAföG
Sachverhalt:
- Antragsteller Jahrgang 1973
- Bewilligung ALGI vom 01.12.2010 für 360 Tage (also bis 30.11.2011)
- geplanter Beginn Elternzeit: 10.09.11 (für 12 Monate), der AA noch unbekannt, ebenso die Absicht, Gründerzuschuss zu beantragen
- bei ununterbrochenem Bezug von ALG bis zum geplanten Beginn der Elternzeit würden weniger als die in §57 Abs. 2 Nr. 2 SGB III geforderten 90 Tage Anspruchsdauer ALGI zur Verfügung stehen, deshalb erfolgte Abmeldung auf eigenen Wunsch für die Dauer von einem Monat vom ALGI.
- Wenn Studienplatz zugeteilt wird, beziehe ich ab 01.10.11 BAföG (Fernstudium)
Folgende Wünsche sollen berücksichtigt werden:
- Bis zum ersten Tag der Elternzeit soll ALGI bezogen werden, damit eine beitragsfreie Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung während Elternzeit besteht
- Erst nach Ablauf der 12-monatigen Elternzeit soll Gründungszuschuss beantragt werden, weil der Gründungszuschuss während des Bezugs von Elterngeld möglicherweise diesen mindern würde (offenbar unklare Rechtslage, wird unterschiedlich entschieden - Sozialgericht Dresden Az S 30 EG 1/09 ER) und außerdem die Beitragsfreiheit der Pflichtmitgliedschaft in der KV nicht durch den Bezug von Gründerzuschuss gefährdet werden soll.
Folgende Unklarheiten stellen sich mir:
- Gibt es mittlerweile eine verbindliche Regelung, ob der Gründerzuschuss als das Elterngeld minderndes Einkommen angesehen wird?
- Beeinflusst (bzw. minimiert) eine Unterbrechung des Bezugs von ALGI wegen Elternzeit die Höhe des ALG (und somit auch die Höhe des daraus berechneten Gründerzuschuss) oder lebt der Anspruch in unveränderter Höhe nach dem Ablauf der Elternzeit wieder auf?
- Bei einer 12-monatigen Elternzeit ab dem 10.09.11 würde diese zum 09.09.12 enden. Unter Berücksichtigung der vorgenannten 30-tägigen Unterbrechnung des ALGI-Bezugs würde zu diesem Datum grundsätzlich die restliche Anspruchsdauer auf ALGI mehr als 90 Tage betragen. Welche Bedeutung hat aber die Rahmenfrist (§124 Abs. 1 SGB III - 2 Jahre ab Tag vor ALGI-Anspruch = 01.12.10, demnach Rahmenfrist bis zum 01.12.2012)? Würden durch die Berücksichtigung dieser Rahmenfrist nunmehr weniger als die geforderten 90 Tage ALGI-Anspruch vorhanden sein und somit die Voraussetzungen für den Gründerzuschuß wegfallen oder regelt die Rahmenfrist jeweils nur den Beginn eines Anspruchs der über die Rahmenfrist hinaus andauern kann? (Abhilfe: Elternzeit nur 11 statt geplante 12 Monate)
- Wird BAföG als das Elterngeld minderndes Einkommen angerechnet (weil "dem Elterngeld vergleichbare Leistung" §3 Abs. 3 BEEG) und wenn ja, zählt hierunter auch der BAföG-Kinderbetreuungszuschlag (der gem. §14b Abs. 2 BAföG "als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt bleibt")?
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:
