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Fragen zum Abstammungsrecht


14.04.2005 18:50 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von




Hallo,

ich lebe seit zwei Jahren getrennt von meinem Ehemann und habe bereits einen neuen Lebensgefährten, von dem ich nun ein Kind erwarte.

Nach deutschem Abstammungsrecht gilt derjenige als Vater, mit dem ich zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet war.
Soweit ich weiß wird mein derzeitiger Lebensgefährte und leiblicher Vater meines Kindes auch als Vater anerkannt, wenn mein Lebensgefährte die Vaterschaft anerkennt und mein Noch-Ehemann und ich dieser Anerkennung zustimmen.
An sich wäre das kein Problem, jedoch weiß ich nicht wo sich mein Mann befindet. Ich denke er befindet sich bereits in seinem Heimatland China und ich habe keine Möglichkeit ihn ausfindig zu machen.

Wie kann ich in diesem Fall vorgehen?
Die Geburt ist voraussichtlich in sechs Wochen und meinem Lebensgefährten und mir liegt sehr viel daran, dass mein Partner gesetzlich auch als Vater anerkannt wird, da wir gerne dem Kind seinen Namen geben wollen. Wie kann ich in diesem Fall vorgehen? Kann mir das Jugendamt hierbei weiterhelfen oder ist die Zustimmung meines Noch-Ehemannes zwingend erforderlich?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema:
Fragen
Antwort vom
14.04.2005 | 20:12
Sehr geehrte(-r) Fragesteller(-in),

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Nach § 1592 Nr. 1 BGB gilt zunächst als Vater eines Kindes, wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Hiervon waren Sie ja auch ausgegangen. Diese Vermutung gilt leider auch, wenn allen Beteiligten klar ist und von ihnen akzeptiert wird, daß dies nicht den Tatsachen entspricht.

Ihr Lebensgefährte sollte zusammen mit dem Jugendamt baldmöglich die Anerkennung als Vater des Kindes einleiten. Dies ist schon jetzt, also vor der Geburt, möglich (§ 1594 BGB). Die Anerkennung bedarf -naheliegenderweise- der Zustimmung der Kindesmutter (§ 1595 BGB).

Der Knackpunkt ist allein der, dass die Anerkennung solange schwebend unwirksam ist, wie die "formale" Vaterschaft Ihres Noch-Ehemannes nach § 1592 Nr.1 BGB noch besteht. Sie müssen deshalb baldmöglich die Vaterschaft Ihres Ehemannes beim Familiengericht anfechten. Frist sind 2 Jahre nach Kenntnis der "Vaterschaftsumstände", aber Sie haben es nachvollzieharerweise ja ohnehin eilig.

Daß Prozeßerklärungen Ihrem Noch-Mannes nicht persönlich zugestellt werden können, ist insoweit kein Hindernis. Sie können Prozesserklärungen öffentlich zustellen lassen, wenn Sie glaubhaft darlegen, dass der Aufenthaltsort Ihres Mannes unbekannt ist (§ 203 ZPO). Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ist dies zu bejahen. Allerdings sind die Gerichte in Familiensachen eher streng - Sie sollten deswegen versuchen, über Einwohnermeldeamt, Ausländerbehörde oder auch das Bundesverwaltungsamt Erkundigung über den Aufenthalt Ihres Mannes einzuholen - falls nicht schon geschehen.

Allerdings werden Sie zunächst nicht verhindern können, daß das Kind den jetzigen Ehenamen trägt.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung, genauso für eine weitergehende Interessenwahrnehmung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -

Tel.: +49 (0)39 483 97825
Fax: +49 (0)39 483 97828
E-Mail: ra.schimpf@gmx.de