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Fragen an Anwalt zu Familenrecht wegen meinem Sohn


| 07.11.2011 02:58 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin LL.M. Monica Rheinfels


| in unter 2 Stunden

Ich bin Vater dreier Kinder. Mit zwei Kinder habe ich keinen Kontakt, bzw. es laufen seit Jahren schon gerichtliche Auseinandersetzungen. Nun wurde ich vor einigen Tagen durch Bestätigung eines eingeholten Sachverständigengutachten Vater eines Sohnes geboren im Juni dieses Jahres. Ich möchte natürlich nun nicht die selben Fehler machen wie bei meinen anderen beiden Kindern und habe hier diesbezüglich Fragen.

Ich möchte, dass diese nur von einem Rechtsanwalt für Familenrecht beantwortet werden. Jedoch nicht von RA Otto.

Das Kind ist unehelich.

1. Ich habe meinen Sohn nun das erste mal am Freitag einige Stunden gesehen, bei der Kindesmutter und war auch alleine mit Ihm spazieren. Ich habe die Mutter gebeten, eine Besuchsreglungsvereinabarung zu unterschreiben, mit dem Vorwand diese für das Amt zu benötigen wegen Fahrkostenerstattung was nicht verkehrt ist.

a)Wir haben uns mündlich darauf verstädnigt, dass ich meinen Sohn 1x mehrere Stunden sehen kann. Wenn die Kindesmutter eine solche Vereinbarung unterschreibt, und wir irgendwann doch mal vor Gericht landen, ist eine solche Vereinbarung vor Gericht für mich von Vorteil und kann sie verwendet werden für eine weitere Reglung wenn sie sich weigert, dass ich meinen Sohn sehen kann?

b) Unterschreibt sie keine Vereinbarung, und ich habe meinen Sohn trotzdem wöchentlich gesehen und kann dies auch belegen vor Gericht, habe ich daraufhin auch Anspruch?

2. Die Kindesmutter überlegt, mir das geteilte Sorgerecht zuzugesprechen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht möchte sie alleine.

a) In wie weit ist das geteilte Sorgerecht für mich vom Vorteil, wenn ich meinen Sohn regelmäßig sehe? Die Mutter hat die Hauptgewalt, alleine kann ich trotzdem nichts für meinen Sohn abschließen? Oder kann ich einen Bausparvertrag z.b. für meinen Sohn abschließen als Erziehungsberechtigter auch ohne die Unterschrift der Mutter?

Für was ist das geteilte Sorgerecht für mich gut? Was ist wichtiger? Aufenthaltsbestimmungsrecht oder Sorgerecht?

Ich bitte um Antwort, und Nachsicht das ich nicht mehr zahlen kann, da ich nur ALG 2 beziehe.


Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 121 weitere Antworten zum Thema:
Fragen Sohn Anwalt Familenrecht
07.11.2011 | 04:07

Antwort

von

Rechtsanwältin LL.M. Monica Rheinfels
13 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,

zunächst möchte ich mich für Ihr Vertrauen bedanken. Ihre Anfrage möchte ich sehr gerne unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:

Im Umgangsrecht, also im Zusammenhang mit der Möglichkeit Ihren Sohn regelmässig sehen zu können, kommt es hauptsächlich darauf an, mit der Kindesmutter zu kooperieren und alles zu tun während der Besuchszeit, um das sog. Kindeswohl nicht zu gefährden, sondern vielmehr eine Bindung mit dem Kind aufzubauen.
Wenn Sie eine schriftliche Besuchsvereinbarung haben, zeigt dies lediglich den Willen beider Elternteile, dass ein regelmässiges Besuchsrecht gewollt ist. Die Kindesmutter kann Ihnen dann beispielsweise nicht vorwerfen, Sie hätten sich nie um den gemeinsamen Sohn kümmern wollen.
Letztlich hilft Ihnen im Konfliktfall eine solche Vereinbarung aber nicht viel.
Selbst eine gerichtlich durchgesetzte Umgangsregelung kann nicht "vollstreckt" werden.
Sie als Elternteil sollten daher immer versuchen, mit dem anderen, hier der Kindesmutter, auf einer fairen Ebene sich um das Beste fürs Kind zu kümmern. Dazu gehört auch eine regelmässige Besuchszeit zwischen Ihnen und Ihrem Sohn. Wichtig ist, dass Sie Ihren Sohn solange er noch sehr jung ist, eher zwei Mal die Woche sehen können, dafür eben zunächst nur für ein paar Stunden. Später ist der Besuchszeitraum auszudehnen und es reicht auch einmal die Woche.

Es kommt daher nicht auf eine schriftliche Vereinbarung an.
Wichtiger ist, dass Sie Ihren Sohn tatsächlich regelmässig sehen und mit ihm auch tatsächlich eine Beziehung aufbauen. Denn das wird im Zweifel durch ein Gutachten vor Gericht auch überprüft. Nur wenn Sie eine tatsächlich Beziehung zu Ihrem Sohn haben, welche dem Kindeswohl zuträglich ist, wird dies vor Gericht auch berücksichtigt.
Sie hätten dann auch einen Anspruch auf weitergehenden regelmässigen Umgang.
Sobald der Umgang durch die Kindesmutter jedoch ohne Grund abgebrochen werden sollte, sollten Sie sich umgehend an das zuständige Jugendamt wenden und bei Bedarf auch an das Gericht. Wenn der Umgang erstmal eine weile zurückliegt, ist es wesentlich schwieriger, an eine bereits bestandene Beziehung zum Kind wieder anzuknüpfen.

Zu Ihrer Frage, inwieweit das gemeinsame Sorgerecht für Sie von Vorteil ist, ist hervorzuheben, dass bei gemeinsamen Sorgerecht die Kindesmutter mit dem Kind nicht ohne Ihre Zustimmung einfach wegziehen kann. Da Sie jedoch das Aufenthaltsbestimmungsrecht dabei behalten möchte, wäre das gemeinsame Sorgerecht darauf beschränkt, dass Sie bei Fragen des Schulbesuchs oder der Kirchenzugehörigkeit sowie der Gesundheitsfürsorge sich abstimmmen müssten.
Alles andere regelt die Kindesmutter, da das Kind auch bei ihr lebt.
Das gemeinsame Sorgerecht auszuüben, ist daher von Vorteil, aber nur dann sinnvoll, wenn beide Elternteile sich auch einigen können.
Einen Bausparvertrag können Sie als Inhaber des gemeinsamen Sorgerechts nicht alleine für Ihren Sohn abschließen. Hierfür bedarf es der Unterschrift beider Sorgeberechtigter, da sie beide dann auch die Interessen Ihres Sohnes vertreten.








Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und wäre für eine positive Berwertung dankbar. Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu ko


Mit freundlichen Grüßen

Monica Rheinfels, LL.M.
Müggelseedamm 125
12587 Berlin

Tel.:030-62 73 71 85
www.kanzlei-rheinfels.de

Bewertung des Fragestellers 2012-01-07 | 03:51


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