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Die Brüder A und B haben von ihrer Tante eine Doppelhaushälfte geerbt und haben diese, wie von der Tante gewünscht, zum Preis von 79.000,00 EUR verkauft.
Die Tante hat im Testament auch noch ein Vermächtnis bestimmt:
"Mein geschiedener Ehemann erhält ein bar auszuzahlendes Vermächtnis in Höhe von
1/3 des Kaufpreises, der bei der Veräußerung des Hauses nach Abzug der im Grundbuch eingetragenen Belastung(28.000,00 DM Grundschuld für die Sparkasse ABC) verbleibt."
Die Grundschuld (28.000,00 DM) wurde 1999 eingetragen, weil sich der Ex-Mann eine neue Bleibe gekauft hat. Er hat der Tante seine imaginäre Hälfte der nun verkauften DHH überlassen und im Gegenzug hat die Tante es erlaubt, dass der Ex-Mann das Grundbuch der DHH mit den 28.000,00 DM belastet.
Neben der Grundschuld aus 1999 existierte noch eine alte Grundschuld aus 1979 über 62.000,00 DM, die zu dem Zeitpunkt nicht mehr benötigt wurde, allerdings auch nicht gelöscht war.
Der Ex-Mann hat sich 1999 für 90.000,00 DM eine neue Immobilie gekauft.
Zurück in die Gegenwart: Der RA und Notar hat nun nicht, wie im Testament niedergeschrieben und vom selben RA und Notar beglaubigt, vom Kaufpreis die genannte Grundschuld (ca. 14.300,00 EUR) abgezogen, sondern die derzeitige Restschuld des Ex-Mannes (ca. 23.000,00 EUR inkl. der Vorfälligkeitsentschädigung). Die Restschuld hat er bei der Sparkasse erfragt.
Frage: Ist es richtig, dass vom Kaufpreis nun die Restschuld abgezogen wird und nicht die 1999 eingetragene Grundschuld?
Im Testament ist explizit nur die Grundschuld aus 1999 (28.000,00 DM) genannt, die meine Tante als Art Gegenleistung für die Überlassung der ideellen Hälfte des Ex-Mannes eintragen lassen hat.
Oder ist es richtig, dass (wie der RA und Notar argumentiert) mit der Löschung der eingetragenen Lasten zwangsweise die Tilgung der Restschuld verbunden ist?
Wenn dem so ist, könnte aber doch auch der Ex-Mann mit seinem vermachten Drittel den Betrag, der über die genannte Grundschuld (23.000,00 EUR - 14.300,00 EUR = 8.700,00 EUR) hinausgeht, tilgen!?
Antwort geschrieben am 11.04.2011 13:45:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
Bewertungen: 252
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Frage wie folgt ein:
Das Testament der Tante unterliegt in diesem Fall grundsätzlich der Auslegung.
Ich gehe bei der Beantwortung der Frage davon aus, dass zwar eine Grundschuld in die Immobilie besteht, der Kreditvertrag der Grundlage für diese Grundschuld ist, aber vom Ex-Mann abgeschlossen wurde.
Von daher würde ich das Testament so auslegen wollen, dass Ihre Tante dem Ex-Mann neben dem zugedachten Vermächtnis in Höhe von 1/3 des Verkaufserlös eine weitere Forderung in Höhe von 28.000 DM zugedacht hat.
Mit der Löschung der Grundschuld muss nicht zwingend die bestehende Kreditverbindlichkeit getilgt werden, wenn der Ex-Mann hier der Kreditnehmer ist, hätte auch eine Umschreibung der Grundschuld auf seine aktuelle Immobilie erfolgen können, so dass die Vorfälligkeitsentschädigung aktuell gar nicht zum Zuge gekommen wäre.
Hier wäre aber insbesondere zur Aufklärung des Sachverhaltes der seinerzeitige Übertragungsvertrag zwischen der Tante und deren Ex-Mann zu prüfen. Vielleicht ergeben sich hieraus noch Indizien, wie mit der Grundschuld verfahren werden sollte.
Sollte allerdings der Kredit durch Ihre Tante aufgenommen worden sein, so ist der Auffassung des Notars zu folgen, dass dann zunächst die Restschuld inklusive Vorfälligkeitsentschädigung vom Kaufpreis abzuziehen wäre.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Tobias Rösemeier
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.04.2011 13:56:00
"Von daher würde ich das Testament so auslegen wollen, dass Ihre Tante dem Ex-Mann neben dem zugedachten Vermächtnis in Höhe von 1/3 des Verkaufserlös eine weitere Forderung in Höhe von 28.000 DM zugedacht hat."
Das bedeutet also, dass der Ex-Mann 28.000,00 DM erhält (= die Grundschuld) und dann zusätzlich ein Drittel des Verkaufpreises - korrekt?
Wer hat dann, Ihrer Auffassung nach, die Differenz aus Restschuld (23.000,00 EUR) und Grundschuld (28.000,00 DM) zu tragen?
"Von daher würde ich das Testament so auslegen wollen, dass Ihre Tante dem Ex-Mann neben dem zugedachten Vermächtnis in Höhe von 1/3 des Verkaufserlös eine weitere Forderung in Höhe von 28.000 DM zugedacht hat."
Das bedeutet also, dass der Ex-Mann 28.000,00 DM erhält (= die Grundschuld) und dann zusätzlich ein Drittel des Verkaufpreises - korrekt?
Wer hat dann, Ihrer Auffassung nach, die Differenz aus Restschuld (23.000,00 EUR) und Grundschuld (28.000,00 DM) zu tragen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.04.2011 14:00:50
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt. Die Differenz zwischen Grundschuld und Restschuld müsste dann der Ex-Mann tragen, wenn er der Kreditnehmer für diese Grundschuld ist.
Ansonsten haben Sie mich richtig verstanden. Vom Verkaufserlös werden zunächst die 28.000 DM abgezogen und sodann der verbleibende Betrag durch 3 geteilt.
Bitte prüfen Sie aber in jedem Fall noch einmal den Übertragungsvertrag, ob sich hieraus ggf. eine anderweitige Auslegung der Verfügung Ihrer Tante ergibt.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt. Die Differenz zwischen Grundschuld und Restschuld müsste dann der Ex-Mann tragen, wenn er der Kreditnehmer für diese Grundschuld ist.
Ansonsten haben Sie mich richtig verstanden. Vom Verkaufserlös werden zunächst die 28.000 DM abgezogen und sodann der verbleibende Betrag durch 3 geteilt.
Bitte prüfen Sie aber in jedem Fall noch einmal den Übertragungsvertrag, ob sich hieraus ggf. eine anderweitige Auslegung der Verfügung Ihrer Tante ergibt.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
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