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Frage geschrieben am 04.12.2010 14:05:44

Frage zur "Toleranz" bei Geschwindigkeitsüberschreitung

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4113
Hallo,

ich bin vor 3 Wochen in Bayern auf einer Straße außerorts in der Dunkelheit laut Anhörungsbogen mit 81 km/h abzüglich Toleranz geblitzt worden, erlaubt waren 70 km/h.

Was mich hier jetzt irritiert: Unmittelbar nach dem Blitz habe ich sofort auf meinen Tachometer geschaut und dieser zeigte eindeutig auch 81 km/h an!
Ich bin deshalb davon ausgegangen, dass die "effektive" Überschreitung abzüglich Toleranz etwas geringer ausfallen müsste, vielleicht so 77 km/h.
Daher habe ich ein wenig den Verdacht, dass die in diesem Fall diese Toleranz in Wirklichkeit gar nicht abgezogen haben ...

Wie viele km/h beträgt eigentlich diese "Toleranz" üblicherweise und lässt sich das evtl. anfechten?

Besten Dank im Voraus.


Antwort geschrieben am 04.12.2010 14:12:48
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
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Sehr geehrter Fragesteller,

die Messtoleranzen und -genaugkeiten sind bei stationären Geschwindigkeitskontrollen abhängig vom eingesetzten Meßverfahren. Je nach Art des Verkehrsüberwachungsgerätes (und weiterer Umstände) können sich unterschiedliche Toleranzen ergeben.

Grundsätzlich sind nur geeichte Geräte zur Geschwindigkeitsmessung einzusetzen - andere (nicht geeichte) Geräte können zwar auch eingesetzt werden, dann sind jedoch ggf. höhere Toleranzwerte zu bestimmen.

Die Gültigkeit einer Messung ist dann gegeben, wenn die vorgeschriebenen Fristen zur Eichung des eingesetzten Gerätes eingehalten wurden (Nacheichung). Hier könnte in einem Verfahren auch schon angesetzt werden.

Die gerätespezifischen Fehlertoleranzen derzeit eingesetzter Geschwindigkeitsmeßgeräte betragen nach im Radar-, Laser- und Lichtschrankenmeßverfahren üblicherweise:

- 3 km/h für Geschwindigkeiten < 100 km/h

sowie

- 3 % für Geschwindigkeiten > 100 km/h.

In Ihrem Fall müsste also ein Abzug von 3 km/h gemacht worden sein.

Das Rechtsmittel gegen den Bußgeldbescheid ist der Einspruch, der innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides eingelegt werden muss.

Der Einspruch kann und wird üblicherweise auch mit dem Akteneinsichtsgesuch verbunden, sodass sich bereits aus der Akte ergibt, ob die Messung in Ordnung war oder nicht.

Wenn Sie dafür Hilfe brauchen, steht Ihnen meine Kanzlei dafür zur Seite.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Helenenstr. 42
30519 Hannover
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