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Frage geschrieben am 06.03.2011 18:08:58

Frage zur Strafbarkeit beim Versand von in Deutschland verbotenen Waren

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1325
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Meine Frage ist die folgende:

Ich habe auf ein Stellengesuch einer tschechischen Firma geantwortet. Diese vertreibt Waren, die in Deutschland nach dem ArzMG verboten sein könnten. Die Betonung liegt auf "könnten", weil die rechtliche Lage nicht 100 %ig klar ist.

Das heißt, diese Firma bietet im Internet solche Ware an und ich soll diese Ware aus Deutschland an Endverbraucher, die ebenfalls aus Deutschland kommen, versenden um die Postlaufzeit zu verkürzen. Mir werden je nach Bestellaufkommen, E-Mails mit den zu versendenden Paketen zugesendet, die ich dann abarbeiten muss. Ich erhalte einen offiziellen Vertrag von der Firma.

Mache ich mich durch den Versand, obwohl dieser im Auftrag erfolgt, strafbar? Oder bin ich dafür nicht verantwortlich? Oder nur teilweise?



Antwort geschrieben am 06.03.2011 19:40:13
Rechtsanwalt Marcus Bade
Hogenestweg 17a, 12353 Berlin, Tel: (030) 850 750 64, Fax: (030) 850 750 65
Strafrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten.

Grundlage dafür, dass Ihr Verhalten (das versenden der Waren) innerhalb Deutschland tatsächlich strafbar ist, ist zunächst einmal, dass es sich bei den Waren tatsächlich um eine verbotene Substanz bzw. um ein verbotenes oder nicht zugelassenes oder apothekenpflichtiges Medikament handelt.

Wenn dies der Fall ist, kommt eine Strafbarkeit für Sie durchaus in Betracht. Das gilt selbst dann, wenn Sie nicht genau wissen, ob es sich um ein verbotenes Arzneimittel handelt oder nicht.

Da bei manchen im AMG genannten Arzneimitteln schon der Besitz strafbar ist (insbesondere bei Dopingmitteln) wäre hier schon allein dadurch eine Strafbarkeit verwirklicht.

Handelt es sich um ein Arzneimittel, bei dem erst das in Verkehr bringen strafbar ist, muss Ihre Frage etwas differenzierter beantwortet werden.

Hier wäre dann zu prüfen, ob Sie als lediglich Angestellter des Unternehmens die Waren überhaupt im Rechtssinne in Verkehr bringen oder ob dies allein durch das Unternehmen in Tschechien geschieht.

Selbst wenn eine „direkte" Strafbarkeit Ihrerseits nicht gegeben wäre, weil man davon ausgeht, dass das Unternehmen die Ware im Rechtssinne in Verkehr bringt, so wäre es immer noch möglich, Sie wegen Beihilfe zum in Verkehr bringen zu belangen.

Eine Strafe für eine eventuelle Beihilfe wäre zwar niedriger, als eine Strafe für den Haupttäter, nichts desto trotz, könnten Sie bestraft werden.

Sie sollten zudem bedenken, dass Sie der Erste sein dürften, an den die deutschen Behörden herantreten werden, da es sehr viel einfacher ist, Sie zu belangen, als gegen das in Tschechien sitzende Unternehmen vorzugehen.

Ferner sollten Sie beachten, dass unter Umständen nicht nur strafrechtliche sondern auch zivilrechtliche Konsequenzen (Schadenersatzforderungen) auf Sie zukommen könnten, wenn jemand durch die von Ihnen vertriebenen Waren zu Schaden käme.

Eine teilweise Absicherung hiergegen ist zwar über den Arbeitsvertrag möglich nichts desto trotz besteht für Sie auch diesbezüglich ein gewisses Risiko.

Solange noch nicht endgültig geklärt ist, ob es sich bei den angebotenen Waren um verbotene Arzneimittel handelt, sollten Sie von der Angelegenheit Abstand nehmen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Bade

Rechtsanwalt
Marcus Bade
Hogenestweg 17a
12353 Berlin

Tel: 030 85075064
Fax: 030 85075065

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