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Frage zur Kostentragung einer neuen Wasserleitung (WEG)


19.05.2012 13:08 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Wilking




Guten Tag !

In einer Teilungserklärung ist geregelt, daß Leitungen für Wasser und Kanalisation, von den Hauptsträngen an, einschließlich der Abschluss- und Zapfhähne von Wasserleitungen, zum Sondereigentum gehören.

Nun haben wir ein sehr seltsames Problem in Bezug auf die Wasserleitungen: Entnimmt der Bewohner der Wohnung A Wasser aus seiner Leitung, springt in der Wohnung B der Durchlauferhitzer an. Betroffen von diesem Problem sind nur die Wohnungen A und B, obwohl es insgesamt 7 Wohnungen gibt.

Nach Aussage des Installateurs müssen die Wasserleitungen der Wohnung A und B irgendwo im Haus miteinander verbunden sein. Da nunmehr nur eine Neuverlegung einer Wasserleitung in die Wohnung A in Frage kommt stellt sich die Frage, wer nun die Kosten für Untersuchung des Problems sowie für die Neuinstallation einer Wasserleitung tragen muss.

Der Sondereigentümer der Wohnung A (der zufällig auch Eigentümer der Wohnung B ist !) oder die Eigentümergemeinschaft insgesamt ?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 25 weitere Antworten zum Thema:
neuen Kostentragung
19.05.2012 | 16:27

Antwort

von

Rechtsanwalt Jan Wilking
464 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Bezüglich der Kosten der Untersuchung kommt es darauf an, ob es sich bei der Versorgungsleitung um Gemeinschafts- oder Sondereigentum handelt. Zwar bestimmt die Teilungserklärung, dass die Leitungen dem Sondereigentum zugehörig sein sollen. Allerdings dürfte diese Regelung wegen Verstoßes gegen § 5 Absatz 1 und 2 WEG nichtig sein. Denn die Leitungen versorgen (wenn wohl auch unfreiwillig) mehrere Wohnungen. Diese Rohre könnten daher nur durch Eingriff in Gemeinschaftseigentum bzw. in das zu Wohnung B gehörende Sondereigentum beseitigt oder anders verlegt werden und sind daher wohl nicht sondereigentumsfähig (vgl. Oberlandesgericht München - Az. 32 Wx 44/09). Daher muss für die Kosten m.E. die Eigentümergemeinschaft aufkommen.

Bei den Kosten für eine Neuverlegung dürfte grundsätzlich nichts anderes gelten, wenn man davon ausgeht, dass eine Neuverlegung nicht ohne Eingriff in Gemeinschaftseigentum möglich ist. Allerdings kommt evt. eine Auslegung der insoweit wohl nichtigen Teilungserklärung dahingehend in Betracht, dass zumindest Sondernutzungsrechte an den im Gemeinschaftseigentum gelegenen Leitungen und damit auch eine entsprechende alleinige Kostenübernahme des diese Leitungen allein nutzenden Eigentümers gewollt war.

Auch wenn ich nach dem oben Geschriebenen davon ausgehe, dass die Gemeinschaft die Kosten zu tragen hat (wobei aber ggf. das Bauunternehmen bzw. das Unternehmen, dass die Leitungen falsch verlegt hat, ersatzweise in Anspruch genommen werden kann), rate ich aufgrund Ihrer doch sehr speziellen Problematik dringend an, einen auf Wohnungseigentumsrecht spezialisierten Kollegen vor Ort zu beauftragen, der unter Einsichtnahme in die Unterlagen, insbesondere die Teilungserklärung und ggf. einem Vor-Ort-Termin eine abschließende Beurteilung vornehmen kann. Dies sollte zumindest dann geschehen, wenn eine Einigung mit der Eigentümergemeinschaft nicht zu erzielen ist.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jan Wilking
Oldenburg

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