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Frage zur Abrechnung von Handwekern beim Neubau


15.04.2012 21:50 |
Preis: ***,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bauen ein Einfamilienhaus weitgehend in Eigenleistung und haben uns von einer Firma am 25.11.2011 ein Angebot zur Setzung von Pfetten und Montierung von Dachfertigelementen machen lassen, da wir meinten, diese Arbeiten nicht selbst ausführen zu können.

Diese Firma macht Dacheindeckungen und ich hatte eigentlich Kontakt aufgenommen um ein Angebot zur Dacheindeckung zu erhalten; beim Vorgespräch auf der Baustelle erklärte ich dem Junior der Firma, dass die Dachdeckung auf großflächigen Dachfetigelementen erfolgen müßte und dass ich für die Verlegung dieser Elemente auch noch eine weiteres Angebot einer anderen Firma suchte, da das bereits vorhandene Angebot eines Zimmermanns mir etwas zu hoch erschien.

Der Junior sagte mir daraufhin „Dachstühle setzen wir auch", erklärte sich bereit auch diese Arbeit zu übernehmen, fügte aber hinzu nach Aufwand abrechnen zu wollen, da er Dachfertigelemente noch nicht verlegt hätte und den Arbeitsaufwand nicht einschätzen könnte. Kurz darauf erhielt ich ein schriftliches Angebot der Firma:

Titel 01: Pfetten setzen, 622 EUR
Titel 02: Dachelemente verlegen, 1698 EUR

In der Aufstellung zu Titel 01 wurde hinzugefügt: „Material voraussichtlich" und „Fachgeselle voraussichtlich" und bei Titel 02: „Die Abrechnung von Material und Zeitaufwand erfolgt auf Nachweis und wird nach Aufwand berechnet."

Die Arbeiten zur Verlegung der Pfetten wurde dann an insgesamt 5 verschieden Terminen ausgeführt, bei denen ich jeweils auch persönlich anwesend war. Ich war mit den Arbeiten nicht immer zufrieden:

die Arbeiter kannten sich zum Teil definitiv nicht mit Zimmermannsarbeiten aus und gaben das mir gegenüber auch offen zu; sie kamen zum Verlegen der Pfetten (am 27.01.2012) ohne Schlauchwaage oder Nivellierlaser, so dass nur mit Hilfe meines eigenen Lasers die Höhen der Fußpfetten aufeinander abgestimmt werden konnten; die Firstpfette wurde zunächst nicht mittig über die oberen Giebelfenster gelegt, so dass ich intervenieren musste – ohne das wäre die Firstpfette wohl 10 cm zu weit zur Seite abgelegt worden; für die Positionierung der Mittelpfetten musste eigens der Geschäftsführer geholt werden, da sich die beiden Fachgesellen nicht sicher waren, wie weit die Pfetten eingerückt werden mussten. Der Geschäftsführer korrigierte die Lage einer Mittelpfette, die Lage der anderen aber nicht, die deswegen anschließend nicht richtig lag. Obwohl ich einen diplomierten Statiker zur Bauüberwachung habe, der mir auch das Aufmaß und eine Zeichnung zur Positionierung der Pfetten erstellt hatte, hatte die Firma selbst ein weiteres Aufmaß und eine Zeichnung erstellt, die von der des Statikers abwich. Gearbeitet wurde letztlich nach den Angaben des Statikers.

Nachdem am 27.01.2012 die Pfetten verlegt waren, habe ich das Verlegen der Dachfertigelemente von einer anderen Firma machen lassen, da ich Angst vor einer „Kostenexplosion" hatte.

Die Firma hat dann auch nur Titel 01 abgerechnet, allerdings liegt der Betrag 122% über dem des Kostenvoranschlags.

Die Sache wird noch dadurch verkompliziert, dass es bei Abladung der Dachfertigelemente eine Verzögerung von 2 Stunden gab, die nicht von der Frima zu verantworten war, so dass 4x50 EUR an Kosten mehr entstanden waren.

Meine Fragen sind:

Muss ich die Rechnung komplett bezahlen und wenn nicht, wieviel kann ich abziehen? (Ich wäre wohl bereit, etwa 20% über den Kostenvoranschlag zu gehen)

Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 44 weitere Antworten zum Thema:
Neubau
Antwort vom
15.04.2012 | 22:26
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Ihre Angaben verstehe ich dahin, dass die Rechnung um 122% über dem Angebot (also mehr als doppelt so hoch) liegt, Sie zur Zahlung von 20% aber bereit wären.

Sofern Sie einen BGB-Werkvertrag mit dem Handwerker abgeschlossen haben, wovon nach Ihrer Schilderung auszugehen ist, wäre der Handwerker gem. § 650 II BGB verpflichtet gewesen, Ihnen die Kostenüberschreitung unverzüglich anzuzeigen, denn die zu tolerierende Grenze für Kostenüberschreitungen von 10 – 25% ist hier eindeutig überschritten.

Da er dies offenkundig unterlassen hat, hat der Handwerker Sie so zu stellen, wie Sie bei rechtzeitiger Kündigung stehen würden, ob Sie also einen Schaden haben.

Letztlich kommt es daher darauf an, wie hoch die Kosten bei einer ordentlich arbeitenden Firma gewesen wären. Angenommen, diese wären genauso hoch, wäre Ihnen kein Schaden entstanden, andernfalls natürlich schon.

Sie müssten also selbst oder durch einen Sachverständigen ermitteln, wie hoch die angemessenen Kosten tatsächlich wären.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, stehe ich Ihnen dazu selbstverständlich zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller 16.04.2012 | 20:21

Sehr geehrter Herr Zürn,

zunächst vielen Dank für Ihre Antwort, die sehr aufschlussreich ist. Ich habe aber noch eine Nachfrage:
Sie sagten, ich solle „selbst oder durch einen Sachverständigen ermitteln, wie hoch die angemessenen Kosten tatsächlich wären." Nun habe ich noch ein Angebot eines Zimmermanns aus 11.2011, in dem unter dem Abschnitt Montagekosten 1050 EUR angegeben waren, allerdings incl. Montage der Kehlbaklendecke, Abbund, Anschlüsse, Stütze und Verbindungsmaterial. Rechnet man den Einzelpreise für den laufenden Meter auf die Pfetten um, ergibt sich ein Preis von 303 EUR, das ist weniger als 50% des veranschlagten Preises, den mir die Dachdeckerfirma als Voranschlag genannt hatte. (Ich hatte das Angebots des Zimmermanns ausgeschlagen, da die Verlegung der Elemente bei ihm teurer war. Diese Verlegung der Elemete hat mit dem strittigen Punkt allerdings nichts zu tun, die Dachdeckerfirma habe ich dies nicht mehr ausführen lassen).

Lässt sich das Angebot des Zimmermanns, der ja auch die Baustelle gesehen hatte, als Anhaltspunkt für die „angemessene Kosten" heranziehen?

Danke im Voraus für eine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 16.04.2012 | 21:07

Sehr geehrter Fragesteller,

besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Ein Anhaltspunkt ist das ganz sicher, wenn man davon ausgeht, dass es sich um eine normale Kalkulation handelt.


Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt