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Frage geschrieben am 20.05.2010 11:49:28

Frage zum Widerrufsrecht für Unternehmer

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 864
Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Mann besitzt eine Firma, in der ich privat für etwas PR sorge, jetzt war eine Anzeigenfirma hier und versprach sehr viel, ich schloß diesen Vertrag über 2 Jahre voreilig ab. Als mein Mann abends kam, sagte er er kenne diese Firma und das würde gar nix bringen also widerrief ich am nächsten Tag den Vertrag. Jetzt bekam ich eine Antwort das es nicht ginge da es ein Vertrag zw. Kaufleute wäre.... Aber mit gehört die Firma doch gar nicht..... was kann ich tun??? Sie drohen jetzt mit Strafanzeige wegen Betrugs usw....sie werden mir gegenüber alles privat einfordern usw.....


Antwort geschrieben am 20.05.2010 12:26:24
Rechtsanwalt Temuri Kakachia
Freiburgerstraße 307, 79539 Lörrach, Tel: 07621/5107959, Fax: 07621/5107962
Ausländerrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, allgemein
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Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

1. Gem.: § 14 I BGB ist ein Unternehmer eine natürliche Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Ich gehe davon aus, dass Sie den Vertrag im Namen der Firma abgeschlossen haben und dass der Vertragspartner das Unternehmen Ihres Mannes (vertreten durch ihn als Geschäftsführer) bzw. Ihr Mann selbst als Unternehmer geworden ist. So gesehen liegt hier kein Verbrauchervertrag vor. Widerrufsrecht des § 355 BGB gibt es in diesem Fall leider auch nicht.

2. Auch Ihr Einwand, dass Sie nicht in der Firma arbeiten, wird nicht sehr hilfreich erweisen. Wenn Sie z.B. aus diesem Grund Ihre Bevollmächtigung verneinen und geltend machen, dass Sie eigentlich gar nicht den Vertrag im Namen Ihres Mannes bzw. der Firma schließen dürften (was Sie natürlich zu diesem Zeitpunkt nicht wussten), so kommt Ihre persönliche Haftung gem.: § 179 I BGB in Betracht. Diese Haftung ist auf Erfüllung oder Schadensersatz gerichtet. So gesehen spielt es wohl für Sie leider keine Rolle, ob Sie oder Ihr Mann für den Vertrag grade stehen muss.

3. Der Vorwurf des Betruges ist nichts gerechtfertigt. Es dürfte bei Ihnen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am nötigen Vorsatz fehlen.

Es tut mir Leid Ihnen keine bessere Auskunft geben zu können.

Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion "Direktanfrage" in Anspruch nehmen.

Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:

T. Kakachia
-Rechtsanwalt-

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Temuri Kakachia
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