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Frage geschrieben am 14.09.2010 10:57:14

Frage zum Widerrufsrecht für Unternehmer

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1214
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am 10.09.2010 sehr voreilig einen Vertrag mit einer "Webdesign" Firma abgeschlossen. Die Vertreterin kam unter dem "Vorwand" Referenzkunden, für ihr Unternehmen zu suchen, für die die Webdesign Firma eine Internetpräsenz erstellen würde. Auch hier wurde die Aussage getroffen, das dieses Angebot nur begrenzte Zeit läuft, da noch andere Termine mit anderen Unternehmen anstehen und es sonst weitaus mehr kosten würde. Da ich in einem relativ kleinen Unternehmen Arbeite (Hauskrankenpflege), klang das natürlich sehr verlockend. Vertragslaufzeit die mir von der Vertreterin genannt wurde waren 2 Jahre (auch auf mehrmaliges Nachfragen). Jetzt lese ich in dem Vertrag eine Vertragslaufzeit von 4Jahren. Heute sollte ein weiterer Termin mit einem Webdesigner in unseren Räumlichkeiten stattfinden, den ich erstmal abgesagt habe, da ich in der zwischenzeit zusätlich noch sehr viele negative äußerungen über diese "Webdesign" Firma gelesen habe, in denen es heißt, diese "Referenzkunden" Sache sei lediglich eine Masche.
Davon ab, das es sich um zwei unterschiedliche Summen handelt, wenn man den monatlichen Preis auf 2 Jahre oder auf 4 Jahre hochrechnet, möchten wir uns nicht von einer Firma die so einen dermaßen schlechten Ruf hat, eine Internetpräsenz programmieren lassen, geschweige denn eine (wie es auf dem Vertrag steht) "Partnerschaftliche Vereinbarung" laufen haben.
Gibt es da möglichkeiten? Oder müssen wir unseren Betrieb jetzt wirklich mit (wie schon oben erwähnt) einer Firma an deren seriösität wir inzwischen stark zweifeln, zusammenarbeiten?

mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 14.09.2010 11:15:45
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
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Sehr geehrter Fragesteller:

gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Ein Widerrufsrecht existiert in bestimmten gesetzlichen Fällen (insbesondere Fernabsatzgesetz) für Verträge mit einem Verbraucher.

Nach Ihren Angaben geht es sich hier aber um einen Gewerbebetrieb, sodass ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB leider nicht in Betracht kommt.


Wurden Sie aber beim Vertragsabschluss getäuscht (Laufzeit etc.), so besteht die Möglichkeit, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten.

Außerdem besteht die Möglichkeit der Kündigung. Sie müssen dann evtl. der Gegenseite den entgangenen Gewinn ersetzen. Dieser müsste aber von der Gegenseite exakt nachgewiesen werden, was erfahrungsgemäß recht schwierig ist.

Sprechen Sie mit der Gegenseite und machen Sie deutlich, dass Sie den Vertrag so nicht abschliessen wollten, drohen Sie ggfls. die Anfechtung an und sprechen Sie über evtl. Stornokosten im Falle der Kündigung.


Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich Ihnen gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt


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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.09.2010 11:29:15

Ersteinmal vielen Dank für die rasche Antwort. Sehe ich es richtig, das mit "entgangener Gewinn", in dem Fall das monatliche Entgeld gemeint ist?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.09.2010 11:36:43

Sehr geehrter Fragesteller:

besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Nein, das monatliche Entgelt ist damit so nicht gemeint. Der Unternehmer müsste seine gesamten Kosten aus dem Vertrag berechnen und dazu alle Einnahmen und Ausgaben saldieren. Bei monatlichen Kosten ist z.B. wahrscheinlich, dass die Kosten für die Pflege der Website wegfallen, der Unternehmer also diesen Teil nicht geltend machen könnte und nur das, was als Gewinn verbleibt, berechnen könnte (Bei Kündigung).


Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können, andernfalls müssten Sie nochmals melden.


Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt




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