Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 57 weitere Antworten zum Thema Vermächtnis.
Wir haben nach einem 3 Jahre anhaltenden Erbstreit nun leider verloren.
Unser Streitgegner hat seit dem 22. Dezember den Erbschein.
Durch ein Vermächtnis im Testament haben wir (meine Schwester und ich) gegen unseren Streitgegner einen Anspruch auf je eine Wohnung.
Der Erbfall trat im November 2008 ein.
Unsere Frage ist nun, wie verhält es sich mit den Mieten, die in diesen 3 Jahren für diese Wohnungen angefallen sind und ins Erbgut geflossen sind?
Muss unser Streitgegner diese Mieten an uns ausbezahlen oder muss er das nicht?
Für Ihre Antwort bedanken wir uns im Voraus
Mit freundlichen Grüssen
Antwort geschrieben am 11.01.2012 21:32:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Nele Trenner
Fehrbelliner Str. 50, 10119 Berlin, Tel: 030/81893843, Fax: 030/89648121
Vertragsrecht, allgemein, Internet und Computerrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 93
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben sowie des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Für Vermächtnisse regelt § 2184 BGB, dass der Erbe als mit dem Vermächtnis Beschwerter auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte herauszugeben hat. Angefallen ist das Vermächtnis im Zeitpunkt des Erbfalls, ab diesem Zeitpunkt haben Sie das Recht, vom Beschwerten das Vermächtnis zu fordern, §§ 2174, 2176 BGB.
Zu den (mittelbaren) Früchten zählen gem. § 99 Abs. 3 BGB auch eingenommene Mietzinsen seit dem Erbfall, so dass diese nach den vorgenannten Ausführungen herauszugeben wären.
Allerdings hat der Beschwerte auch nur die tatsächlich gezogenen Früchte herauszugeben. Hat er also die Wohnung selbst bewohnt oder keine Miete eingenommen, muss er auch keine übliche Miete oder ähnliches herausgeben.
Wichtig ist weiterhin, dass der Beschwerte Aufwendungen, die er auf die vermachte Sache gemacht hat, also Instandhaltungskosten, Grundsteuern und ähnliches, von Ihnen ersetzt verlangen kann. Dieses Gegenrecht ergibt sich aus § 2185 BGB.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen einen schönen Abend!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
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kontakt@nele-trenner.de
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.02.2012 12:05:36
Hallo, ich habe nun doch noch eine Nachfrage und hoffe, dass es nicht zu spät dafür ist:
Der Erbe hat uns eine Aufstellung über die Mieteinnahmen gemacht und hier für seine Tätigkeit als Verwalter der Wohnungen eine Rechnung gestellt.
Die Wohnungen bringen zusammen ein Bruttomiete von € 9700 pro Jahr und seine Forderungen belaufen sich auf € 1544 pro Jahr (incl. einer Steuergebühr nach § 24).
Wir haben dem erben keinerlei Auftrag erteilt, weil die Wohnungen in einer Mietanlage sind, in der Hausverwaltungsgebühren mit dem monatlichen Hausgeld bezahlt werden.
Unsere Frage ist nun: gibt es für die Verwaltung eines Vermächtnisses feste Regeln? Wir haben gehört, dass maximal 5% der Jahresmiete abgerechnet werden könnten (gibt es hierfür einen Paragraphen?)
Vielen Dank!
Hallo, ich habe nun doch noch eine Nachfrage und hoffe, dass es nicht zu spät dafür ist:
Der Erbe hat uns eine Aufstellung über die Mieteinnahmen gemacht und hier für seine Tätigkeit als Verwalter der Wohnungen eine Rechnung gestellt.
Die Wohnungen bringen zusammen ein Bruttomiete von € 9700 pro Jahr und seine Forderungen belaufen sich auf € 1544 pro Jahr (incl. einer Steuergebühr nach § 24).
Wir haben dem erben keinerlei Auftrag erteilt, weil die Wohnungen in einer Mietanlage sind, in der Hausverwaltungsgebühren mit dem monatlichen Hausgeld bezahlt werden.
Unsere Frage ist nun: gibt es für die Verwaltung eines Vermächtnisses feste Regeln? Wir haben gehört, dass maximal 5% der Jahresmiete abgerechnet werden könnten (gibt es hierfür einen Paragraphen?)
Vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.02.2012 13:09:30
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Wie bereits in meiner ersten Antwort geschrieben, hat der Erbe lediglich einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Hierzu zählen Vermögensaufwendungen, die dem Erhalt, der Verbesserung oder Wiederherstellung der Sache dienen, also z.B. Reparaturen aller Art. Die Maßnahme muss jedoch notwendig sein, d.h. wenn Sie als Eigentümer die Aufwendung ebenfalls hätten tätigen müssen, gilt sie als notwendig und kann von Ihnen ersetzt verlangt werden.
Weiterhin kann der Erbe natürlich (Grund-)Steuern, Grundpfandrechte u.ä. von Ihnen ersetzt verlangen, wenn er sie verauslagt hat und Ihnen die Mietzahlungen zugute kommen.
Ein Problem habe ich aber mit den offensichtlich geltend gemachten Verwaltungskosten, da hier nach Ihren Angaben eine Hausverwaltung damit betraut ist. Eine zusätzliche Verwaltung nach Maßgabe der sog. Geschäftsführung ohne Auftrag erscheint hier nicht notwendig. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Erbe für eine nicht notwendig von ihm ausgeübte Tätigkeit Kosten geltend machen können sollte. Eine gesetzliche Regelung zur maximalen Höhe der Verwaltungsgebühren ist mir in der Form auch nicht bekannt.
Sie sollten zunächst entsprechende prüfbare Nachweise vom erben verlangen und der Forderung (gegebenenfalls anwaltlich vertreten) entgegentreten.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Klärung dieser Angelegenheit und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Wie bereits in meiner ersten Antwort geschrieben, hat der Erbe lediglich einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Hierzu zählen Vermögensaufwendungen, die dem Erhalt, der Verbesserung oder Wiederherstellung der Sache dienen, also z.B. Reparaturen aller Art. Die Maßnahme muss jedoch notwendig sein, d.h. wenn Sie als Eigentümer die Aufwendung ebenfalls hätten tätigen müssen, gilt sie als notwendig und kann von Ihnen ersetzt verlangt werden.
Weiterhin kann der Erbe natürlich (Grund-)Steuern, Grundpfandrechte u.ä. von Ihnen ersetzt verlangen, wenn er sie verauslagt hat und Ihnen die Mietzahlungen zugute kommen.
Ein Problem habe ich aber mit den offensichtlich geltend gemachten Verwaltungskosten, da hier nach Ihren Angaben eine Hausverwaltung damit betraut ist. Eine zusätzliche Verwaltung nach Maßgabe der sog. Geschäftsführung ohne Auftrag erscheint hier nicht notwendig. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Erbe für eine nicht notwendig von ihm ausgeübte Tätigkeit Kosten geltend machen können sollte. Eine gesetzliche Regelung zur maximalen Höhe der Verwaltungsgebühren ist mir in der Form auch nicht bekannt.
Sie sollten zunächst entsprechende prüfbare Nachweise vom erben verlangen und der Forderung (gegebenenfalls anwaltlich vertreten) entgegentreten.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Klärung dieser Angelegenheit und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
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