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Frage geschrieben am 28.04.2011 15:40:07

Frage zum Unterhalt eines volljährigen Kindes 2. Ausbildung

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1507
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1852 weitere Antworten zum Thema Unterhalt.
Sehr geehrter Anwalt,

Der Sohn meines Mannes( 23), der bei uns lebt, möchte ab September eine 2. Ausbildung machen. Leider hat er sich für die schulische Ausbildung des Erziehers entschlossen, bei der er keinerlei Vergütung erhält.
Die erste Ausbildung zum Winzer wurde komplett von uns finanziert(incl. LKW Führerschein etc). Nach der Ausbildung hat er 6 Monate bei einem Winzerbetrieb gearbeitet, dann wurde ihm gekündigt. Es folgten weitere Versuche und 4 Monate Arbeitslosigkeit. Im Mai vorigen Jahres hat er dann eine Ausbildung zum Gärtner angefangen bei der ihm leider auch nach 4 Monaten wieder gekündigt wurde. Bei 2 Zeitarbeitsfirmen ist er ebenfalls rausgeflogen. Nun kam er auf die Idee, einen sozialen Beruf zu erlernen. Nach 3 Absagen als Krankenpfleger hat er nun die Zusage auf einer Schule für Erzieher. Incl. Anerkennungsjahr dauert die Ausbildung 4 Jahre.
Wir möchten aber aufgrund erheblicher Spannungen nicht, dass er weitere 3-4 Jahre bei uns wohnt. So steht nun die Unterhaltsfrage im Raum.

Da er keine Vergütung erhält, ist er der Meinung, dass wir nun den Unterhalt für ihn bezahlen müssen. Es gibt auch eine berufstätige Mutter, mit der er aber keinerlei Kontakt hat.
Mit der Mutter gibt es einen Vertrag, dass sie für die Ausbildungen der Kinder nichts zu zahlen braucht.

Er hat uns nun einen Bafög Antrag gebracht in dem mein Mann seine kompletten Vermögensverhältnisse angeben muss, damit er Bafög erhält. Er kreuzt an, dass er nicht weiß, wo seine Mutter wohnt, obwohl das nicht stimmt.

Er arbeitet seit 3 Monaten in einem Supermarkt als 400 Euro Kraft und möchte das auch fortsetzen.

Meine Fragen:

Müssen wir ihm auch die 2. Ausbildung finanzieren?

Müssen wir ihn weiterhin bei uns wohnen lassen, wobei ich bezweifle, dass unsere Ehe das durchhält?

Kann mein Mann unbedenklich den Antrag ausfüllen?

Wo bleibt die leibliche Mutter? Wir haben doch schon bezahlt?

Für eine rasche Antwort wäre ich sehr dankbar.

freundliche Grüße
die Fragestellerin


Antwort geschrieben am 28.04.2011 16:43:07
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen gerne aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Eltern schulden ihren Kindern in der Regel nur eine angemessene Berufsausbildung. Eine zweite ist ggf. dann zu finanzieren, wenn das Kind entweder die erste aufgrund einer "Fehlwahl" abbricht, oder wenn diese auf die erste Ausbildung aufbaut. Eine zweite Ausbildung, die mit der ersten nichts zu tun hat, muss hingegen zumeist nicht finanziert werden. Der Ausbildungsanspruch besteht nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann weiter, wenn:

1. der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann,

2. das Kind von den Eltern in die falsche Ausbildung gedrängt wurde oder die Ausbildung nur auf Bitten der Eltern abgeschlossen worden ist,

3. die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des
Kindes beruhte,

oder 4. die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist.

Möglicherweise müssen Sie das Kind aber zunächst bei sich wohnen lassen, da das Jobcenter eine eigene Wohnung zumeist erst ab 25 Jahren finanziert. Die Kindesmutter ist, sofern sie leistungsfähig ist, jedoch ebenfalls in Anspruch zu nehmen. An den Unterhaltskosten hat sie sich zu beteiligen. Hier kann Ihr Mann einen Ausgleichsanspruch geltend machen. Die Unterlagen für den Bafög-Antrag muss Ihr Mann hingegen ausfüllen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
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Fax. 0211/324021


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