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Frage geschrieben am 28.11.2011 21:24:03

Frage zum Testament

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 613
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Guten Abend,
wir haben hier mal eine grundsätzliche Frage.
Mein Partner hat 3 Geschwister.
1961 bezog die 6-köpfige Familie ein Haus, das auf Erbpachtgrund in Eigenleistung fertiggestellt wurde.
1988 haben die Eltern dann ein privatschriftliches Berliner Testament errichtet. Der gesamte genaue Wortlaut hiervon ist „Wir, die Eheleute, (Name und Adresse beider Personen) setzen uns hiermit gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tode des Letztverstorbenen soll unser gemeinsamer Nachlass auf unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen beerb en." Dieses Testament wurde von beiden Eheleuten unterschrieben.
1989 ist die Mutter verstorben.
1991 wurde vom Vater zusammen mit einem Notar ein Testament erstellt. In diesem Testament wurde auf das Testament aus 1988 insofern Bezug genommen als der Vater u.a. anführt: „Ich will ein Testament errichten und bin durch frühere Verfügungen von Todes wegen hieran nicht gehindert" und „hiermit widerrufe ich alle Verfügungen von Todes wegen." In diesem Testament wurde u.a. der Bruder zum Alleinerben bestimmt.
1993 wurde das Haus an den Bruder verkauft.
1999 errichtete der Vater nochmals ein privatschriftliches Testament, in dem er lediglich zwei Sparbücher erwähnt, mit denen 2 Personen aus dem engen Familienkreis bedacht werden sollen.
2011 im November verstarb nun der Vater.
Bislang wurden keinerlei Pflichtteile ausbezahlt.
Die Testamente wurden am 21.11.2011 vom Amtsgericht eröffnet.
Nun die Frage: Welches der 3 Testamente ist denn nun gültig?




Antwort geschrieben am 28.11.2011 22:20:58
Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Raueneggstr. 41, 88212 Ravensburg, Tel: 0751/25971, Fax: 0751/21757
Straßenverkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Nach Ihren Angaben haben Ihre Eltern 1988 ein gemeinschaftliches Testament des Inhalts errichtet, dass sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und bestimmt haben, dass nach dem Tod des Letztverstorbenen als erben des gemeinsamen Nachlasses die drei gemeinsamen Kinder zu gleichen Anteilen eingesetzt werden.

Wie Sie zutreffend annehmen, bezeichnet man ein solches Testament aks "Berliner Testament". Bei einem solchen Testament sind die Verfügungen der Ehegatten wechselbezüglich, d.h. es ist anzunehmen, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde (§ 2270 BGB).

Diese Wechselbezüglichkeit der Verfügungen hat zur Folge, dass das gemeinschaftliche Testament nur zu Lebzeiten der Ehegatten widerrufen werden kann (§ 2270 Abs. 1 BGB).

Das Recht auf Widerruf erlischt dagegen mit dem Tod des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt (§ 2271 Abs. 2 BGB).

Daraus ergibt sich, dass Ihr Vater das 1988 errichtete gemeinschaftliche wechselbezügliche Testament durch die von ihm nach dem Tode der Ehefrau in 1991 und 1999 errichteten Testamente nicht mehr wirksam widerrufen konnte.

Es gilt daher nach wie vor das gemeinschaftliche Testament 1988 gültig ist, also die drei gemeinsamen Kinder Erben geworden sind.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Raueneggstr. 41
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.11.2011 22:41:44

Vielen DANK Hr. Moosmann für die schnelle Antwort.
Wenn ich das recht verstehe, hätte der Vater das Haus dann ja gar nicht an den einen Sohn (Bruder meines Partners) verkaufen dürfen?
Wenn das so ist, kann der Bruder dann noch nachträglich dazu verpflichtet werden, die Geschwister auszubezahlen?

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.11.2011 08:49:42

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Das haben Sie leider nicht richtig verstanden.

Durch das gemeinschaftliche wechselbezügliche Testament war der Vater nach dem Tod der Mutter nur gehindert, eine abweichende LETZTWILLIGE VERFÜGUNG wirksam zu treffen.

Bei dem Verkauf des Grundstücks handelte es sich dagegen um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden. Daran war der Vater durch das gemeinschaftliche wechselbezügliche Testament NICHT gehindert.

Es wird § 2286 BGB entsprechend angewendet, welcher für den Erbvertrag folgendes regelt: "Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt."

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Frage zum Testament | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2011-11-29
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