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Sehr geehrte Damen und Herren,
macht man sich strafbar, wenn man von einem Unternehmen, gegen welches Insolvenz beantragt wurde, der Insolvenzverwalter aber noch keine Bestandsaufnahme gemacht hat (kommt in den nächsten Wochen), im größeren als im normalen Umfang Ware kauft? Die Ware würde auf Wunsch des Unternehmers bar bezahlt und auf der Rechnung des Unternehmers der Barerhalt quittiert werden. Macht es einen Unterschied, ob man von der Insolvenzbeantragung weiß oder nicht?
Vielen Dank für eine Antwort!
Antwort geschrieben am 05.05.2011 10:28:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Holmar Köstner
Potsdamer Str. 31 B, 14513 Teltow, Tel: 033283077989 , Fax: 03328-3090033
Insolvenzrecht, Sozialrecht, Existenzgründungsberatung, Vertragsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 35
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Ihre Frage beantworte ich gern auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das gesamte Vermögen des Schuldners in die Verfügungsgewalt des Insolvenzverwalters. Vgl. § 35 InsO. Dieser sog. Insolvenzbeschlag gilt als „Universalpfandrecht" und führt dazu, dass der Schuldner über sein Vermögen nicht mehr verfügen darf. Tut er es dennoch, indem er ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters Gegenstände veräußert, so kann er sich strafbar machen und der Käufer bei Kenntnis der Umstände wegen Beihilfe bestraft werden.
Im Verfahren vorläufiger Insolvenz, also nach Antrag und vor Eröffnung des Verfahrens, erlässt das Gericht regelmäßig einen Sicherungsbeschluss, der eine ähnliche Regelung beinhaltet.
Eine besondere Reglung enthält § 283 StGB, wonach wegen Bankrott u. a. jemand bestraft werden kann, der in der Zahlungskrise seines Unternehmens Ware erheblich unter Wert verkauft und auf diese Weise sein Vermögen schmälert. Auch hier besteht bei Kenntnis die Gefahr, dass ein Käufer wegen Beihilfe belangt werden kann.
Für den Käufer bedeutsam ist besonders die Vorschrift des § 283 d StGB, wonach sich jemand wegen Schuldnerbegünstigung strafbar macht, wenn er Vermögenswerte eines Schuldners – in der Krise und/oder auch in der Insolvenz – beiseite schafft. Hierunter würde auch fallen, wenn Gegenstände unter Wert angekauft werden.
In Ihrem Fall spricht insbesondere die Möglichkeit der Barzahlung dafür, dass die Ware verkauft wird und der Erlös nicht in die Insolvenzmasse fließt. Dies wäre ein Beiseiteschaffen im Sinne des Gesetzes. Da Sie wissen, dass es einen Insolvenzverwalter gibt, würden Sie sich auch nicht mit Unkenntnis / fehlendem Vorsatz herausreden können.
Der Rat an Sie kann also nur dahin lauten, dass Sie einen Ankauf nur über den Insolvenzverwalter tätigen dürfen. Dieser wird – bevor er sich lange mit Verkaufsverhandlungen plagt – erfahrungsgemäß bereit sein, auch einen reduzierten Preis zu akzeptieren.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend klar beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.05.2011 16:44:09
Sehr geehrter Herr Köstner,
vielen Dank für Ihre Ausführungen. Ich habe soweit alles verstanden. Ich hätte noch ein paar Fragen bezüglich dieser Angelegenheit. Wie können wir in Kontakt treten bzw. wie würde dann die Kommunikation laufen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Köstner,
vielen Dank für Ihre Ausführungen. Ich habe soweit alles verstanden. Ich hätte noch ein paar Fragen bezüglich dieser Angelegenheit. Wie können wir in Kontakt treten bzw. wie würde dann die Kommunikation laufen?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.05.2011 16:50:22
Sehr geehrte Fragestellerin,
nutzen Sie bitte einfach die Möglichkeiten dieser Plattform, Direktanfrage oder Direktauftrag. Mehr über mich erfahren Sie auch in meinem Profil.
Mit freundlchen Grüßen
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