Frage geschrieben am 11.03.2010 19:33:49
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Frage zum Harz IV
Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1258Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Frage 1:
Wie viel anspruch hat eine aleinlebende Person bei Arbeitslosengeld II. ohne Mietzuschuß.
Meine Freundin bekommt kein Mietzuschuss da Sie unter 25 Jahre Ist. Sie bekommt zurzeit nur 111,00 € Sie lebt in Brandenburg Nähe Oranienburg. Das Geld bekommt Sie vom Landkreis Oberhavel.
Frage 2:
Sie hat auch eine job auf 165,00 € basis und Sie bekommt trotzdem Kein Mietzuschuß.
Würde mich auf eine gute Anwort Freuen und wenn Sie können dazu noch die Paragraphen mit Schreiben.
Mit freundlichen Gruß
Antwort geschrieben am 11.03.2010 21:35:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen
Echter Straße 24, 41844 Wegberg, Tel: 02434-9830100, Fax: 02434-9830109
Sozialrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Straßenverkehrsrecht
Bewertungen: 12
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Zu Frage 1:
Alleinstehende haben Anspruch auf Regelleistungen in Höhe von Euro 359,00 monatlich.
Hinzu kommen die Leistungen für die Kosten der Unterkunft, soweit diese angemessen sind in voller Höhe (Kaltmiete, Nebenkosten und Heizung abzgl. Warmwasseraufbereitungskosten). Die Kosten der Unterkunft sind nicht pauschal zu beziffern, sondern richten sich nach der tatsächlich gezahlten Miete und Unterliegen einer Angemessenheitsprüfung.
(Vgl. §§ 20 und 22 SGB II)
Weitere mögliche Ansprüche sind diverse Mehrbedarfe, für welche es aber nach Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte gibt.
Zu Frage 2:
Ich gehe davon aus, dass Ihre Freundin ebenfalls alleine und nicht im Haushalt der Eltern wohnt. Dementsprechend hätte Sie ebenfalls Ansprüche in der vorgenannten Höhe.
Von ihrem Verdienst i.H.v. Euro 165,00 ist ein Betrag in Höhe von Euro 100,00 anrechnungsfrei. Danach sind von dem überschießenden Teil weitere Euro 13,00 (= 20%) frei, sodass ein anrechnungsfreier Betrag i.H.v. Euro 113,00 verbleibt.
Ihre Freundin kann also von ihrem Verdienst Euro 113,00 behalten, der Rest wird auf die Leistungen angerechnet.
(Vgl. §§ 11 und 30 SGB II)
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