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Frage geschrieben am 26.02.2011 12:08:30

Frage zu erhöhten Angebot Elektriker

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 907
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Seit Anfang 2010 haben wir den Umbau meines Elternhauses geplant (Aufstockung bzw. Ausbau Spitzboden, Umbau 1. Obergeschoss =DG?). Wir haben uns bei einigen Gewerken für einen Bauträger entschieden u.a. für die Elektroinstallationen.
Im September 2010 haben wir vom Bauträger ein Angebot erhalten, dass für den Elektriker wie folgt lautete:
„Erneuerung Elektroinstallation:
Komplette Neuinstallation im Bad, DG und Spitzboden mit Kabel (keine Leerrohre). Umlegung verschiedener Anschlüsse in den Wohn- und Schlafräumen. (20 Facharbeiterstunden á 42,20€/Std. für die Umlegung einschl. Material sind im Angebot erhalten). Lieferung und Einbau eines internen Etagenzwischenzählers.
Eine moderne Elektroinstallation gibt´s für: 4.682,89€"
Anfang November 2010 begannen die Bauarbeiten, der Elektriker begann mit seinen Arbeiten ab ca. 24.11.2010. Vor der Arbeitsaufnahme, teilte der Elektriker meinem Mann mit, dass er eine Neuinstallation vornehmen würde, da dies das selbe kosten würde, als wenn er alle Leitungen prüfen würde, welchen Verlauf dies haben, sie evtl. verlängern müsste und die Leitungen auch nicht mehr dem heutigen Standard entsprechen würden. (Ursprüngliches Baujahr des Gebäudes ist 1992) Daraufhin begann er mit seinen Arbeiten.
Kurz vor Fertigstellung teilte er meinem Mann mit, dass die Neuinstallation doch etwas teurer werden würde. Mein Mann nahm dies zur Kenntnis. Nach ca. 2,5 Wochen, hatte der Elektriker seine Arbeiten beendet.
Mit Datum vom 18.12.2010 erhielten wir ein Angebot von ihm (nicht wie davor vom Bauträger), in Höhe von 8.383,07 € (5.646,39€ Dachgeschoss + 158,30€ Materiallieferung + 815,00€ Sprechanlage (von uns nachträglich gewünscht) + 60,00 € Beigestellte Teile montieren + 1.360,00€ Prüf- und Stundenlohnarbeiten + 343,38€ Bewegungsmelder Keller (von uns nachträglich gewünscht)), von diesem Betrag wird der Nettoanteil für den Bauträger abgezogen 3.750,00€. Dies ergibt brutto einen Endbetrag von 5.513,35 €.
Ein erstes „Krisengespräch" hat bereits stattgefunden, mit dem Ergebnis, dass der Elektriker seine Rechnung noch einmal überarbeiten will. Die ist bis heute nicht erfolgt.
Wir fragen uns nun, ob wir verpflichtet sind, diesen Erhöhungsbetrag, von mehr als 100%, zu bezahlen.


Antwort geschrieben am 26.02.2011 12:30:49
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
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Sehr geehrte Ratsuchende,


vielen Dank für Ihre Anfrage .

Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist der Bauträger Ihr Vertragspartner (hiervon gehe ich bei meiner nachfolgenden Antwort aus;sollte es anders sein und Sie den Elektroniker direkt beauftragt haben, so teilen Sie es mir bitte kurz mit), Sie haben mitunter die angegebenen Elektroarbeiten also beim Bauträger direkt in Auftrag gegeben, der dann den Elektriker als sog. Subunternehmer eingesetzt hat.

Sie haben gegen den Bauträger einen Anspruch auf Durchführung der vereinbarten Arbeiten zum vereinbarten Preis.

Sollte sich der Bauträger und/oder der Elektriker verkalkuliert haben, ist dieses grundsätzlich nicht Ihr Problem.

Da der Bauträger in Bezug auf die ursprünglich in Auftrag gegebenen Installationsarbeiten voraussichtlich nicht Ihr Vertragspartner ist, brauchen Sie auf seine Rechnung grundsätzlich nicht zu reagieren.

Etwas anderes gilt natürlich gegebenenfalls für die Sprechanlage, falls Sie diese direkt beim Elektriker in Auftrag gegeben haben.

Sie sollten die Rechnung also zurückweisen und gegenüber dem Bauträger auf den ursprünglich vereinbarten Preis bestehen.

Sollte es hier weiterhin Probleme geben, sollten Sie einen im privaten Baurecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen.





Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag und ein erholsames Wochenende!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.02.2011 17:37:46

Séhr geehrter Herr Newerla,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Folgender Satz ist mir nicht ganz klar:
"Da der Bauträger in Bezug auf die ursprünglich in Auftrag gegebenen Installationsarbeiten voraussichtlich nicht Ihr Vertragspartner ist, brauchen Sie auf seine Rechnung grundsätzlich nicht zu reagieren."
Meinen Sie hier den Elektriker und nicht den Bauträger?

Wenn der Bauträger nun seine Rechnung erhöht, wenn wir die Elektrikerrechnung zurückweisen, hat er dann Anspruch auf Bezahlung, da die ausgeführten Arbeiten ja tatsächlich aufwendiger waren als im Angebot!?

Vielen Dank im Voraus und Ihnen ebenfalls einen schönen Restsamstag!

MfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.02.2011 14:45:02

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Entschuldigen Sie bitte mein Versehen.

Natürlich meinte ich hier den Elektriker. Dieser ist ja schliesslich NICHT Ihr Vertragspartner in Bezug auf die ursprünglich in Auftrag gegebenen Installationsarbeiten.

Grundsätzlich hat der Bauträger hier kein Recht nachträglich den Preis anzuheben. Wenn er sich hier verkalkuliert haben sollte ist dieses wie bereits ausgeführt grundsätzlich nicht Ihr Problem.

Sie können also auf den ursprünglich vereinbarten Preis nach wie vor bestehen.


Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagnachmittag und alles Gute!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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