Frage geschrieben am 05.06.2010 14:53:08
Frage zu einem juristischen Beistand
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1172ich habe eine für mich sehr wichtige Frage!
Ich bin jetzt 22 Jahre alt, vorbestraft und auf Bewährung entlassen (Jugendstrafe)
Am kommenden Freitag habe ich eine Gerichtsverhandlung wegen Fahrens ohne Führerschein und Diebstahl eines Kennzeichens.
Steht mir ein juristischer Beistand zu, sprich RA?
Antwort geschrieben am 05.06.2010 16:23:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Grit Böhm
Eduardstr. 20, 06844 Dessau, Tel: 0340-2106013, Fax: 0340-2106015
Steuerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Steuerstrafrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 10
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zunächst bedanke ich mich bei Ihnen für die Nutzung dieses Portals.
Ihre Frage beantworte ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung gern wie folgt:
Dem Angeklagten wird ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt, wenn gem. § 140 StPO eine Verteidigung als notwendig erachtet wird.
Dies ist z.B. der Fall, wenn man wegen eines Verbrechens angeklagt ist. Verbrechen sind Taten, die im Mindestmaß mit einer Strafe von einem Jahr bedroht sind.
Notwendig ist die Verteidigung ferner u.a. auch bei Anklage vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht oder bei Untersuchungshaft.
Diese und weitere Beispiele, die hier offensichtlich nicht vorliegen, sind in der Vorschrift einzeln benannt und führen zwingend zu einer notwendigen Verteidigung.
Weiterhin bestellt der Richter einen Pflichtverteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage eine Verteidigung notwendig erscheint.
In all diesen Fällen wird dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Im Unterschied zum Wahlverteidiger erhält der Pflichtverteidiger geringere Gebühren, die er gegenüber der Staatskasse geltend macht. Im Falle einer Verurteilung fordert dann diese die Rückerstattung vom Angeklagten.
Sie sind angeklagt wegen Fahren ohne Führerschein und Kennzeichendiebstahl. Bei den damit verwirklichten Straftatbeständen handelt es sich insgesamt um Vergehen, also Taten die im Mindestmaß mit weniger als einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind.
(kurzer Hinweis: Ob es sich bei der angeklagten Tat um eine Verbrechen oder Vergehen handelt, kann nicht nur aus den einschlägigen Strafgesetzen entnommen werden. In der Anklageschrift ist die Tat auch als Verbrechen oder Vergehen wörtlich benannt.)
Daher wird wohl kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen.
Sofern das Gericht von einer notwendigen Verteidigung ausgegangen wäre, hätten Sie auch einen entsprechenden Beiordnungsbeschluss erhalten.
Selbstverständlich haben Sie aber das Recht, selbst ein Verteidiger zu beauftragen, sog. Wahlverteidigung.
Dies rate ich Ihnen auch dringend an.
Falls die Taten in der Bewährungszeit verübt wurden, kann ein Widerruf der Bewährung drohen. Um stichhaltige Argumente dagegen zu setzen, empfiehlt sich daher eine Akteneinsicht, die nur der Verteidiger erhält. Ferner kann mit dem Verteidiger eine Verteidigungsstrategie entwickelt werden, die das zu erwartende Strafmaß positiv beeinflussen kann.
Zum Beispiel kann ein Geständnis sinnvoll sein, wenn sich aus der Akte ergibt, dass eine Verurteilung aufgrund der Beweislage mit Sicherheit zu erwarten ist.
Ferner hat auch der Zeitpunkt der Tat Bedeutung für die Frage, ob noch Jugendstrafrecht angewandt werden kann. Die angeklagten Straftaten könnten noch als Jugendverfehlung gem. § 105 JGG angesehen werden, so dass auf einen Heranwachsenden das mildere Jugendstrafrecht angewendet werden kann.
Heranwachsender ist, wer zum Zeitpunkt der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
Ob dies für Sie von Bedeutung ist kann ich nicht einschätzen, da ich Ihr Alter bei den angeklagten Taten nicht kenne.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage zur Ihrer vollsten Zufriedenheit beantworten konnte. Sollten Sie eine Rückfrage haben, nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Trotz der bevorstehenden Hauptverhandlung wünsche ich Ihnen ein angenehmes Wochenende und einen für Sie möglichst positiven Ausgang der Hauptverhandlung.
Mit freundlichen Grüßen
Grit Böhm
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.06.2010 16:52:24
Guten Tag,
danke für Ihre Antwort, die mir jedoch nicht weitergeholfen hat.
Ich war zur Tatzeit 22 Jahre alt.
Da die genannte Verhandlung bereits am kommenden Freitag ist und wie ich ja erwähnt habe, befinde ich mich in der Bewährungszeit.
Ich glaube ohne rechlichen Beistand werde ich vor Gericht schlechte Karten haben, was ggf. zu der Beendigung der Bewährung führen würde.
Es wird also so sein, ich gehe am Freitag zur Verhandlung, es ist kein Anwalt zur Stelle, der mich vertritt.
Kann ich direkt bei Gericht am Verhandlungstag einen Antrag stellen auf Vertagung der Verhandlung und der Beiordnung einen RA ?
Oder muss ich ohnehin es jetzt so nehmen wie es ist und den Tag ohne Beistand bewältigen?
Guten Tag,
danke für Ihre Antwort, die mir jedoch nicht weitergeholfen hat.
Ich war zur Tatzeit 22 Jahre alt.
Da die genannte Verhandlung bereits am kommenden Freitag ist und wie ich ja erwähnt habe, befinde ich mich in der Bewährungszeit.
Ich glaube ohne rechlichen Beistand werde ich vor Gericht schlechte Karten haben, was ggf. zu der Beendigung der Bewährung führen würde.
Es wird also so sein, ich gehe am Freitag zur Verhandlung, es ist kein Anwalt zur Stelle, der mich vertritt.
Kann ich direkt bei Gericht am Verhandlungstag einen Antrag stellen auf Vertagung der Verhandlung und der Beiordnung einen RA ?
Oder muss ich ohnehin es jetzt so nehmen wie es ist und den Tag ohne Beistand bewältigen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.06.2010 22:15:07
Sehr geehrter Ratsuchender,
es tut mir leid, dass Ihnen die Beantwortung Ihrer Frage nicht weiterhelfen konnte. Aus Ihrer Fragestellung ging für mich hervor, dass es Ihnen darum geht, wie man einen Verteidiger erhalten kann.
Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen gern wie folgt:
Sollten Sie zu Beginn der Hauptverhandlung die fehlende Beiordnung eines Verteidigers rügen, wird sich das Gericht mit der Frage befassen, ob eine Verteidigung in Ihrem Fall notwendig ist. Verneint es diese Frage, wird die Hauptverhandlung fortgesetzt. Sollte das Gericht jedoch davon ausgehen, dass eine Verteidigung notwendig ist, wird die Hauptverhandlung zu einem anderen Termin anberaumt werden.
Wie aber schon bereits in meiner Antwort erwähnt, gehe ich nicht davon aus, dass das Gericht eine Verteidigung für notwendig halten wird, da bis jetzt offenbar erfolgte. Denn das Gericht prüft von selbst, ob die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidiger vorliegen.
Dies kann aber erst nach Akteneinsicht realistisch eingeschätzt werden.
Sie sollten daher selbst einen Verteidiger beauftragen. Sofern er aus der Ermittlungsakte Anhaltspunkte für eine notwendige Verteidigung entnehmen kann, wird er auch den Antrag auf Beiordnung stellen.
Im Übrigen ist die Zeit zwar knapp - aber für eine effektive Verteidigung ausreichend. Wenn Sie einen Anwalt vor Ort einschalten, kann dieser direkt beim Gericht in die Akten einsehen und spart so die Postlaufzeiten.
Im Ergebnis müssen Sie daher nicht allein zum Gerichtstermin erscheinen, sondern können sich in jedem Fall von einem (Wahl-)Rechtsanwalt verteidigen lassen.
Ich hoffe, dass Sie mit der Beantwortung der Nachfrage nunmehr die von Ihnen gewünschten Informationen erhalten haben. Sollte dies wiederum nicht der Fall sein, biete ich Ihnen an, dass Sie mich am Montag nochmals telefonisch oder per mail kontaktieren können.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Böhm
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Ratsuchender,
es tut mir leid, dass Ihnen die Beantwortung Ihrer Frage nicht weiterhelfen konnte. Aus Ihrer Fragestellung ging für mich hervor, dass es Ihnen darum geht, wie man einen Verteidiger erhalten kann.
Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen gern wie folgt:
Sollten Sie zu Beginn der Hauptverhandlung die fehlende Beiordnung eines Verteidigers rügen, wird sich das Gericht mit der Frage befassen, ob eine Verteidigung in Ihrem Fall notwendig ist. Verneint es diese Frage, wird die Hauptverhandlung fortgesetzt. Sollte das Gericht jedoch davon ausgehen, dass eine Verteidigung notwendig ist, wird die Hauptverhandlung zu einem anderen Termin anberaumt werden.
Wie aber schon bereits in meiner Antwort erwähnt, gehe ich nicht davon aus, dass das Gericht eine Verteidigung für notwendig halten wird, da bis jetzt offenbar erfolgte. Denn das Gericht prüft von selbst, ob die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidiger vorliegen.
Dies kann aber erst nach Akteneinsicht realistisch eingeschätzt werden.
Sie sollten daher selbst einen Verteidiger beauftragen. Sofern er aus der Ermittlungsakte Anhaltspunkte für eine notwendige Verteidigung entnehmen kann, wird er auch den Antrag auf Beiordnung stellen.
Im Übrigen ist die Zeit zwar knapp - aber für eine effektive Verteidigung ausreichend. Wenn Sie einen Anwalt vor Ort einschalten, kann dieser direkt beim Gericht in die Akten einsehen und spart so die Postlaufzeiten.
Im Ergebnis müssen Sie daher nicht allein zum Gerichtstermin erscheinen, sondern können sich in jedem Fall von einem (Wahl-)Rechtsanwalt verteidigen lassen.
Ich hoffe, dass Sie mit der Beantwortung der Nachfrage nunmehr die von Ihnen gewünschten Informationen erhalten haben. Sollte dies wiederum nicht der Fall sein, biete ich Ihnen an, dass Sie mich am Montag nochmals telefonisch oder per mail kontaktieren können.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Böhm
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