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Frage zu den Kosten im Erbscheinverfahren


18.08.2008 00:32 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla




Ich habe – wie ich denke – eine einfache Frage zum Kostenrecht im Erbscheinverfahren. Es geht darum, wer die Kosten, die durch Gutachten, Zeugenvernehmungen und Zustellungen im Erbscheinverfahren entstanden sind, trägt.

Folgender Sachverhalt: Eine kinderlose Erblasserin hat ein Testament erstellt, indem sie überraschend angeordnet hat, dass ihre Lieblingsnichten „alles zurückgeben müssen“ und dass eine andere Nichte (Antragstellerin im Erbscheinverfahren) Alleinerbin sein soll. Da aufgrund der Gesamtumstände Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin und an der Echtheit des Testaments bestanden haben, hat eine weitere nichttestamentarisch bedachte Nichte und gesetzliche Erbin (Antragsgegnerin) Einwendungen gegen die Erteilung eines Erbscheins erhoben, der von der testamentarisch bedachten Nichte (Antragstellerin) beantragt worden war.

Das Nachlassgericht hat im Erbscheinverfahren – von Amts wegen - Sachverständigengutachten zu den Fragen eingeholt, ob die Erblasserin testierfähig war und ob das Testament echt ist, ohne dass die Antragsgegnerin einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hätte. Das medizinische Gutachten hat deutliche Anhaltspunkte dafür erbracht, dass die Erblasserin nicht testierfähig gewesen sein könnte. Das eingeholte Schriftgutachten ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Testament mit hoher Wahrscheinlichkeit echt ist.

Das Nachlassgericht hat vor kurzem einen Vorbescheid erlassen (Beschluss), in dem es angekündigt hat, den Erbschein auf Antrag der Antragstellerin zu erteilen, falls nicht von der Antragsgegnerin (und weiteren Antragsgegnern) gegen den Beschluss innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden sollte. In den Gründen hat das Nachlassgericht ausgeführt, dass die Beweisaufnahme „nicht sicher ergeben habe“, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments testierunfähig gewesen sei.

Bislang wurde gegen diesen Beschluss, den Erbschein zu erteilen, von der Antragsgegnerin noch nicht Beschwerde eingelegt.

Meine Frage nun: Wer hat – vor dem Hintergrund der berechtigten Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin – die Kosten, die durch die Einholung von Sachverständigengutachten, durch die Vernehmung von Zeugen und durch die Zustellungen entstanden sind, zu tragen?

Die Antragsgegnerin hat inzwischen eine Rechnung der Gerichtskasse erhalten, in dem ihr die Hälfte der Kosten, die durch die Einholung von Sachverständigengutachten, durch die Vernehmung von Zeugen und durch die Zustellungen entstanden sind, „als Kostenverursacher“ in Rechnung gestellt werden. Gestützt wird die Kostenrechnung auf § 2 Nr. 2 KostO.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 30 weitere Antworten zum Thema:
Kosten
18.08.2008 | 02:06

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
687 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,


unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes beantworte ich die von Ihnen gestellte Frage zusammenfassend wie folgt:


Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung wird wohl die grundsätzliche Entscheidung des Gerichts vertretbar sein, die Antragstellerin hinsichtlich der Verfahrenskosten zu beteiligen.
Im Zivilprozess gehören diese Kosten grundsätzlich zu den Prozesskosten, so dass gem. § 91 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu
tragen hat.


Bei dem Verfahren bezüglich der Erteilung eines Erbscheins vor dem Nachlassgericht handelt es sich jedoch nicht um ein normales Zivilverfahren, sondern um ein Verfahren der freien Gerichtsbarket, so dass besondere abweichende Regelungen von diesem Grundsatz gelten.


Gem. § 1 KostO (Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) werden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, die Kosten (Gebühren und auslagen, wo auch die von Ihnen genannten Gutachterkosten unterfallen) nur dach der KostO erhoben.

Gem. § 2 Nr. 1 KostO sind zur Zahlung der Kosten bei Geschäften, die nur auf Antrag vorzunehmen sind mit einigen hier nicht zutreffenden Ausnahmen bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften der oder die Veranlasser heranzuziehen.
Die Erteilung eines Erbscheins durch das Nachlassgericht gehört zur freiwilligen Gerichtsbarkeit und auch ist gem. § 2352 BGB zur Erteilung des Erbscheins ein Antrag seitens des erben erforderlich, so dass § 2 Nr. 1 KostO Anwendung findet.
Die Kosten des Erbscheinverfahrens hat somit grundsätzlich die Antragstellerin zu Zahlen, da Sie die Prüfung bezüglich der Erteilung eines Erbscheins veranlasst hat, die Verfahrenskosten zu tragen.

Innerhalb des Erbscheinverfahrens trägt gem. § 2 Nr. 2 KostO derjenige, dessen Interesse wahrgenommen wird bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, die Kosten. Wie Sie geschildert haben, hat das Gericht nicht auf Antrag der Antragsgegnerin die Sachverständigen beauftragt und die Zeugen vernommen, sondern von Amts wegen, um sich ein besseres Bild über die bezüglich der Erteilung des Erbscheins entscheidungserheblichen Fragen der Echtheit des Testaments sowie der Testierfähigkeit der Erblasserin zu verschaffen.
Die Beantwortung dieser Frage war sowohl für die Antragstellerin, als auch für die Antragsgegnerin gleichermaßen entscheidungserheblich und somit in deren Interesse im Sinne von § 2 Nr.2 KostO, so dass eine Auferlegung der Kosten zu Lasten der Antragsgegnerin in Höhe von der Hälfte angemessen erscheint. Eine teilweise Auferlegung der Kosten ist auch rechtmäßig, wie sich aus dem Rechtsgedanken des § 13a Abs. 1 FGG ergibt.


Nachfolgend habe ich Ihnen noch die wichtigsten Vorschriften zum besseren Nachvollziehen beigefügt:


§ 2 KostO , Allgemeiner Grundsatz

Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet

1.
bei Geschäften, die nur auf Antrag vorzunehmen sind mit Ausnahme der Verfahren zur Festsetzung eines Zwangs- oder Ordnungsgeldes, jeder, der die Tätigkeit des Gerichts veranlaßt, bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften insbesondere jeder Teil, dessen Erklärung beurkundet ist;
1a.
im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Antragsteller, wenn der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt wird;
2.
bei Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, derjenige, dessen Interesse wahrgenommen wird.


§ 107 KostO , Erbschein


(1) Für die Erteilung eines Erbscheins, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, wird die volle Gebühr erhoben.
Für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung wird daneben die Gebühr des § 49 besonders erhoben;
sie wird beim Nachlaßgericht angesetzt, auch wenn die Erklärung von einem anderen Gericht aufgenommen ist.

(2) Maßgebend ist der Wert des nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten verbleibenden reinen Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls; bei einem zum Nachlaß gehörenden landoder forstwirtschaftlichen Betrieb mit Hofstelle findet § 19 Abs.4 und 5 Anwendung. Wird der Erbschein nur über das Erbrecht eines Miterben erteilt, so bestimmt sich der Wert nach dessen Erbteil.
Bei Erteilung eines beschränkten Erbscheins (§ 2369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist der Wert der im Inland befindlichen Gegenstände maßgebend.

(3) Wird dem Nachlaßgericht glaubhaft gemacht, daß der Erbschein nur zur Verfügung über Grundstücke oder im Grundbuch eingetragene Rechte oder zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs gebraucht wird, so werden die in Absatz 1 genannten Gebühren nur nach dem Wert der im Grundbuch des Grundbuchamts eingetragenen Grundstücke und Rechte berechnet, über die auf Grund des Erbscheins verfügt werden kann;
bei einem zum Nachlaß gehörenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb mit Hofstelle findet § 19 Abs.4 und 5 Anwendung. Wird der Erbschein für mehrere Grundbuchämter benötigt, so ist der Gesamtwert der in den Grundbüchern eingetragenen Grundstücke und Rechte maßgebend.
Sind die Grundstücke und Rechte mit dinglichen Rechten belastet, so werden diese bei der Wertberechnung abgezogen.

(4) Die Vorschriften des Absatzes 3 gelten entsprechend, wenn dem Nachlaßgericht glaubhaft gemacht wird, daß der Erbschein nur zur Verfügung über eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke oder im Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragene Rechte oder zur Berichtigung dieser Register gebraucht wird.


§ 13a FGG

(1) Sind an einer Angelegenheit mehrere Personen beteiligt, so kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen.



Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Morgen.


mit freundlichem Gruß


Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)

Nachfrage vom Fragesteller 20.08.2008 | 00:43

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Newerla,

ich danke Ihnen für Ihre schnelle und kompetente Antwort.

Wie ich jetzt festgestellt habe, habe ich Ihnen bei meiner Schilderung des Sachverhalts leider wesentliche Informationen vorenthalten. Die Antragsgegnerin in dem von mir geschilderten Erbscheinverfahren ist nämlich lediglich zu 1/20 (5 % am Nachlass) gesetzliche Erbin. Der Wert des Interesses der Antragstellerin – als Alleinerbin – übersteigt den Wert des Interesses der Antragsgegnerin – als gesetzliche Erbin – um das Zwanzigfache. Der Wert des gesetzlichen Erbteils der Antragsgegnerin ist also verschwindend gering im Vergleich zum Wert des testamentarischen Erbes der Antragstellerin.

Deshalb hier meine ergänzende Frage: Wie beurteilen Sie den vorliegenden Sachverhalt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Antragsgegnerin lediglich zu 1/20 gesetzliche Erbin ist?



Aus meiner Sicht ist es nicht verhältnismäßig, der Antragsgegnerin als gesetzliche Erbin die Hälfte der Gerichtsauslagen (für Zeugenvernehmungen, Gutachten und Zustellungen^) aufzuerlegen, weil das gesetzliche Erbe der Antragsgegnerin durch diese Gerichtsauslagen zum größten Teil erschöpft würde.


Ich verstehe Sie so, dass es – nach dem Rechtsgedanken des § 13a FGG (analog zu § 100 Absatz 2 ZPO) – nicht der Billigkeit entspricht, dass der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall die Hälfte der Gerichtsauslagen in Rechnung gestellt werden, und dass es sinnvoll sein dürfte, gegen den Kostenansatz Erinnerung einzulegen, da der Wert des Interesses der Antragstellerin den Wert des Interesses der Antragsgegnerin um das Zwanzigfache übersteigt und da hier eine erehbliche Verschiedenheit der Beteiligung von Antragstellerin und Antragsgegnerin vorliegt.

Außerdem gehe ich aufgrund Ihrer Ausführungen davon aus, dass die Antragsgegnerin beim Nachlassgericht zwecks Verteilung der gerichtlichen Auslagen (für Zeugenvernehmungen, Sachverständigengutachten und Zustellungen) Wertfestsetzung beantragen sollte, was bislang noch nicht geschehen ist.

Verstehe ich Sie da richtig?


Wie ich aufgrund von Recherchen festgestellt habe, haften Interessenschulder (§ 2 Nr. 2 KostO) als Gesamtschuldner. Wenn dem Kostenbeamten die Verteilung der Kosten im Innenverhältnis nicht bekannt ist, dann verteilt er die Kosten auf sämtliche Kostenschuldner „nach Kopfteilen“ und schickt den Beteiligten entsprechende Rechnungen, die das tatsächliche Haftungsverhältnis nicht berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 20.08.2008 | 14:17

Sehr geehrte Fragestellerin,

sehr gerne beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:

Wenn das Verhältnis hinsichtlich der Beteiligung an der Erbschaft 1/20 ist, sieht die rechtliche Beurteilung in der Tat anders aus.
Im Ergebnis liegen Sie mit Ihrer Rechtsauffassung meines Erachtens richtig. Hierzu im Einzelnen:

Nach wie vor bleibt § 2 Nr. 2 KostO hinsichtlich der Kostenfestsetzung relevant. Es ist somit eine Kostentragung nach dem Interesse gegeben. Neben dieser Vorschrift ist auch § 13a FGG anwendbar. Die Entscheidung des Gerichts, wer die Kosten zu tragen hat, folgt aus § 13 a FGG.
Bei der Entscheidung des Gerichts nach § 13a FGG handelt es sich um eine reine Ermessensentscheidung.
Das heißt, dass das Gericht befugt ist, einen Kostenschuldner nach den Umständen des Falles zu bestimmen. Das Gericht kann dabei zwar nach dem Gewinner-/Verliererprinzip vorgehen, muss es aber nicht. In dem von Ihnen geschilderten Fall ist sowohl das Interesse in wirtschaftlicher Hinsicht der Antragstellerin verschwindend gering, außerdem ist sie mit ihrem Vorbringen insoweit durchgedrungen, als dass das medizinische Gutachten wohl zu einer Testierunfähigkeit der Erblasserin gelangt ist, so dass bezüglich dieser Position die Antragsgegnerin obsiegt hat.

Im Ergebnis sollte das Gericht diese Umstände bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigen und somit zu einer anderen Kostentragungsquote deutlich zu Gunsten der Antragsgegnerin gelangen.

Auch, dass gem. § 5 Abs. 1 KostO bei mehreren Kostenschuldnern diese als Gesamtschuldner haften, steht dieser Wertung nicht entgegen.
So stellt nämlich § 426 Abs. 1 S. 1 BGB für die Gesamtschuldnerschaft nicht die Verpflichtung, sondern nur die Vermutung fest, dass Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander, also im Innenverhältnis zu gleichen teilen verpflichtet sind. Am Ende dieses Satzes heißt es nämlich ..."soweit nichts anderes bestimmt ist“.
Eine solche andere Bestimmung kann insbesondere in einem gerichtlichen Kostenfestsetzungsbescheid liegen.
Sollte also nach einem entsprechenden Kostenfestsetzungsbescheid die Antragsgegnerin auf die volle Höhe der Kosten in Anspruch genommen werden, so hat sie gegen die Antragstellerin bei einem entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluß einen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Kosten in Höhe von 95%.

Ich weise der Vollständigkeit halber noch darauf hin, dass gem. § 14 Abs. 5 KostO das Verfahren über die Beschwerde oder Erinnerung gebührenfrei sind, so dass im Falle, dass Sie eine solche Erinnerung einlegen sollten, lediglich falls vorhanden Anwaltskosten entstehen


Nachfolgend habe ich Ihnen die wichtigsten Vorschriften zum besseren Verständnis beigefügt.


§ 5 KostO , Mehrere Kostenschuldner

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Sind an einer Beurkundung mehrere beteiligt und betreffen ihre Erklärungen verschiedene Gegenstände, so beschränkt sich die Haftung des Einzelnen auf den Betrag, der entstanden wäre, wenn die übrigen Erklärungen nicht beurkundet worden wären.
(2) Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm allein zur Last.

§ 14 KostO Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde

(1) Die Kosten werden bei dem Gericht angesetzt, bei dem die Angelegenheit anhängig ist oder zuletzt anhängig war, auch wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind oder die Angelegenheit bei einem anderen Gericht anhängig war. Die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens werden bei dem mit dem Rechtsmittel befassten Gericht angesetzt.

(2) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind.

(3) Gegen Entscheidungen nach Absatz 2 ist die Beschwerde nach § 567 Abs. 2, 4, § 568 Abs. 1, §§ 569 bis 575 der Zivilprozessordnung zulässig. Gegen die Entscheidung, die ein Landgericht als Beschwerdegericht trifft, ist die weitere Beschwerde statthaft, wenn sie das Landgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht; §§ 550 und 551 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Für die weitere Beschwerde gilt § 567 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht.

(4) Erinnerungen oder Beschwerden können in allen Fällen zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt werden; §130a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Das Verfahren über die Erinnerung und die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(6) Der Kostenansatz kann auch im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

§ 426 BGB , Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.



Ich hoffe Ihnen nun abschließend Klarheit in die Angelegenheit gebracht zu haben und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen noch viel Erfolg und ansonsten einen angenehmen Tag


Mit freundlichem Gruß

Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Bremerhaven

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