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 www.frag-einen-anwalt.de » Arbeitsrecht » Frage zu Urlaubsanspruch bei Kündigung

Frage zu Urlaubsanspruch bei Kündigung


| 30.07.2012 19:41 |
Preis: 60,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gerhard Raab


| in unter 2 Stunden

Hallo,

hier erstmal die Daten:

Ich arbeite in der aktuellen Firma seit dem 08.06.2010 und habe den Arbeitsvertrag nun zum 31.08.12 gekündigt. Urlaub habe ich laut Arbeitsvertrag 30 Tage, wovon ich schon 15 Tage genommen habe.

Vor der Kündigung war es geplant, dass ich ab dem 13.08.-25.08. Urlaub mache. Auf Grund der Kündigung war es meine Idee, die restlichen 5 Tage an den Urlaub anzuhängen.

Nun zu dem Problem:

Laut Arbeitgeber habe ich nur noch Anspruch auf 20 Urlaubstage, da diese anscheinend Anteilig auf die Monate berechnet wird, in denen ich angestellt bin.

Das sehe ich nicht so, denn laut Bundesurlaubsgesetz habe ich Anspruch auf vollen Urlaub, da ich die Wartezeit von 6 Monaten überschritten und in der zweiten Jahreshälfte gekündigt habe.

Außerdem würde ich gerne Wissen, ob ich dann die gesetzlichen 24 Tage oder die vereinbarten 30 Tage Urlaub habe. Wenn ich es richtig interpretiert habe, darf laut BUrlG § 13 Absatz 1 von den Bestimmungen nicht zuungunsten für mich abgewichen sein.

Fazit: Wie viele Urlaubstage stehen mir zu und was kann ich tun, falls ich Recht habe, wenn der Arbeitgeber trotzdem anderer Meinung ist?
Liege ich mit meiner Schlussfolgerung überhaupt richtig?

Danke im Voraus für die Antwort und die Mühe.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1521 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Urlaubsanspruch
30.07.2012 | 20:17

Antwort

von

Rechtsanwalt Gerhard Raab
621 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Da Sie nach dem 30.06. aus dem Betrieb ausscheiden, haben Sie Anspruch auf den vollen Urlaub. Soweit der Arbeitgeber Ihnen nur Teilurlaub zugestehen will, ist das falsch.


2.

Bezüglich der Dauer des Urlaubs regelt das Bundesurlaubsgesetz den Mindesturlaub. Durch Arbeitsvertrag kann eine längere Urlaubszeit vereinbart werden. Das ist bei Ihnen der Fall: Ihr Urlaubsanspruch beträgt 30 Tage. Da Sie bereits 15 Tage genommen haben, beträgt der Resturlaub 15 Tage.


3.

Um Ihren Urlaubsanspruch durchzusetzen, sollten Sie zunächst versuchen, mit dem Arbeitgeber eine einvernehmliche Regelung dahingehend zu erzielen, daß Ihnen noch die 15 Urlaubstage gewährt werden.

Lehnt der Arbeitgeber das mit der Begründung ab, Ihnen stünden weniger als noch restliche 15 Urlaubstage zu, haben Sie die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht Klage zu erheben.

Gewährt der Arbeitgeber Ihnen den Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht und können Sie den restlichen Urlaub deshalb nicht mehr während Ihrer Betriebszugehörigkeit nehmen, müßte der Urlaub abgegolten werden.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de

Bewertung des Fragestellers 2012-08-01 | 00:17


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Rechtsanwalt Gerhard Raab
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