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Frage geschrieben am 23.02.2010 08:15:31

Frage zu Nießbrauch an Wohnung

Rechtsgebiet: Grundstücke | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1747
Folgender Fall soll betrachtet werden.
Verheiratetes Ehepaar mit Kindern. Wohnung (Grundbuch auf beide eingetragen) soll anteilig auf die Kinder (mehrere) übertragen werden und ein Nießbrauch für die Ehepartner eingetragen werden.

Nun die Fragen:
Was passiert im Falle einer Scheidung mit dem eingetragenen Nießbrauchrecht der Ehepartner
Weiter Konkretisiert: Was passiert mit dem Nießbrauchrecht des Partners der im Falle einer Scheidung auszieht?
Lässt sich das Nießbrauchrecht ggf. auf einen Partner beschränken?


Antwort geschrieben am 23.02.2010 09:34:23
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Große Teichstraße 17, 18337 Marlow, Tel: 038221-42300, Fax: 038221-42299
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.

Das Nießbrauchsrecht kann unproblematisch zu Gunsten mehrerer Berechtigter bestellt werden. In Frage kommt hier die Bestellung für die Ehegatten als Gemeinschaft oder als Gesamtberechtigte.
Bei der wohl vorzugswürdigeren Variante der Bestellung des Nießbrauchs für Sie als Gesamtberechtigte kann jeder der Berechtigten gemäß § 428 BGB die ganze Leistung fordern (das ganze Recht gegenüber dem Eigentümer geltend machen). Auf Ihren Fall übertragen heißt dies, daß der in der Wohnung verbleibende (Ex-)Ehegatte weiterhin in vollem Umfang die Rechte aus dem Nießbrauch gegenüber den Kindern geltend machen kann. Der ausziehende Partner wäre mangels anderslautender Regelung allerdings im selben Umfang wie der andere berechtigt, den Nießbrauch wahrzunehmen. Insofern wäre der in der Wohnung verbleibende Teil gemäß § 430 BGB verpflichtet, die Hälfte des wirtschaftlichen Vorteils, den der Nießbrauch darstellt, an den Weichenden auszuzahlen. Dies liefe im Ergebnis darauf hinaus, daß der Wohnvorteil zu schätzen/berechnen und dessen halber Wert zu zahlen wäre.

Der Nießbrauch kann auch nur für einen Ehegatten bestellt werden. Hierbei wäre jedoch zu beachten, das der Nießbrauch mit dem Tode des Berechtigten erlischt, § 1061 S. 1 BGB. Stürbe der Berechtigte zuerst, so wäre der Nießbrauch für den Überlebenden verloren.

Für Rückfragen oder eine etwaige Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt



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