26.01.2006 | 08:26
Antwort
von
Rechtsanwalt Jorma Hein
101 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Erhöhung Ihres Einsatzes. Ihre Anfrage werde ich gerne anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten:
Bitte beachten Sie vorab, dass ohne genaue Kenntnis des Domainnamens keine individuelle Beratung erfolgen kann. Die Verwendung von Platzhaltern in diesem öffentlichen Forum erachte ich grundlegend zwar für sinnvoll und geboten, jedoch kann sich eine Antwort dann auch nur in generellen Ausführungen erschöpfen.
Grundsätzlich gilt bei Internetdomains der Grundsatz „first come, first served". Wer sich die
Domain also zuerst gesichert hat, der darf diese auch nutzen. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob bereits eine ausländische TLD gleichen Namens existiert.
Dieser Grundsatz wird jedoch an einigen Stellen durchbrochen. Das Namensrecht (
§ 12 BGB, wenn in ein fremdes Namensrecht eingegriffen wird), der Firmenschutz (
§ 37 HGB, wenn die Verwendung des Domainnamens die Firmenbezeichnung verletzt), der markenrechtliche Schutz der Geschäftsbezeichnung (§§
5,
14f. MarkenG, wenn die Benutzung des Domainnamens gleichzeitig die Benutzung einer Marke, eines Unternehmenskennzeichens oder eines Werktitels im geschäftlichen Verkehr darstellt) sowie das Wettbewerbsrecht (
§§ 1,3 UWG, wenn eine unlautere Beeinträchtigung des Wettbewerbs besteht) gewähren dem eigentlichen Rechteinhaber umfangreiche Befugnisse, um gegen eine solche Domainregistrierung vorzugehen (z.B. Unterlassung, Schadensersatz). Der Abwehranspruch des Berechtigten ist dabei jedoch im Regelfall darauf beschränkt, dem Domaininhaber die weitere Nutzung der Domain zu untersagen. Ein direkter Anspruch auf Übertragung der Domain kann hieraus regelmäßig nicht abgeleitet werden.
Der vorstehende Grundsatz „first come, first served" gilt in der Regel auch bei gleichnamigen Internetdomains. Eine Ausnahme kann aber auch hier bei besonders bekannten Namen oder bei gleichzeitiger Vorlage der Domain-Anträge bestehen. Der Gleichnamigkeit wird es im Übrigen gleichgestellt, wenn zwei oder mehrere Unternehmen ein Kennzeichenrecht an einer Bezeichnung haben. Auch ein eingetragenes Markenrecht begründet dann in diesem Fall kein Vorrecht an einem Domainnamen (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2005, Az.
I ZR 288/02).
Soweit Sie Ihre Domain offensichtlich zeitlich vor der österreichischen Firma registriert haben und die Benutzung des Domainnamens keine der vorstehend aufgezeigten Grundsätze verletzt, stehen die Chancen gut, dass Sie sich gegen eine Inanspruchnahme durch die österreichische Firma erfolgreich zur Wehr werden setzen können. Gleichwohl besteht immer ein gewisses Restrisiko, das u.a. von der Frage getragen ist, ob der Konkurrent evtl. selbst eine Marke angemeldet hat, die mit seinem Domainnamen identisch ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte beachten Sie, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Sofern Sie also eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen spezialisierten Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass bei dieser Vorgehensweise weitere Kosten für die Beratung anfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Jorma Hein
Rechtsanwalt und Mediator
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