Frage zu DBA Frankreich und zu Haupt-/Nebenwohnsitz
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu folgenden Punkten würde ich gerne eine Auskunft bekommen:
1. Ich bin Leiharbeitnehmer bei einer deutschen Firma und an ein deutsches Unternehmen überlassen. Im letzten Jahr war ich für dieses deutsche Unternehmen auf Dienstreise in Frankreich. Diese Dienstreise hat 14 Tage gedauert. Bin ich für diesen Zeitraum in Frankreich steuerpflichtig? Gilt für mich die 183 Tage-Klausel oder ist in meinem Fall (Leiharbeitnehmer) der Artikel 13, Absatz 6 aus dem DBA anzuwenden? Mit diesem Artikel begründet mein Arbeitgeber (Verleiher) nämlich den vorgenommenen Steuerabzug an das französische Finanzamt. Somit bin ich für diesen Zeitraum doppelt besteuert worden.
Kollegen aus meiner Abteilung, auch Leiharbeitnehmer, allerdings von anderen Verleihern, werden bei Dienstreisen wie die Stammbelegschaft behandelt (183 Tage Klausel). Gibt es hier Auslegungsspielraum? Ist bei diesem Artikel 13 nicht zwischen internationaler und nationaler Arbeitnehmerüberlassung zu unterscheiden?
2. Ich habe einen Hauptwohnsitz in A und einen Nebenwohnsitz in B, damit ich die 230 km von meinem Hauptwohnsitz in A zu meinem Einsatzort in B nicht täglich pendeln muss. In A habe ich keinen eigenen Haushalt. Meine Tätigkeit in B ist als Auswärtstätigkeit anerkannt. Meinen Hauptwohnsitz in A suche ich mindestens alle 14 Tage auf. Ich bin ledig, aber alle meine Familie, Freunde und Bekannten wohnen in A. In B pflege ich außerhalb der Arbeit kaum soziale Kontakte. Das Finanzamt in A sagte mir, dass ich zukünftig meine Steuererklärung in B abgeben muss. Das wäre nämlich der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes. Können Sie bitte darlegen, was genau unter gewöhnlichem Aufenthaltsort und Lebensmittelpunkt verstanden wird? Wie ist das in meinem Fall? Kann ich Kosten für den Nebenwohnsitz in B bei der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen?
Besten Dank!
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