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Frage zu DBA Frankreich und zu Haupt-/Nebenwohnsitz


11.04.2012 22:04 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Hermes




Sehr geehrte Damen und Herren,

zu folgenden Punkten würde ich gerne eine Auskunft bekommen:

1. Ich bin Leiharbeitnehmer bei einer deutschen Firma und an ein deutsches Unternehmen überlassen. Im letzten Jahr war ich für dieses deutsche Unternehmen auf Dienstreise in Frankreich. Diese Dienstreise hat 14 Tage gedauert. Bin ich für diesen Zeitraum in Frankreich steuerpflichtig? Gilt für mich die 183 Tage-Klausel oder ist in meinem Fall (Leiharbeitnehmer) der Artikel 13, Absatz 6 aus dem DBA anzuwenden? Mit diesem Artikel begründet mein Arbeitgeber (Verleiher) nämlich den vorgenommenen Steuerabzug an das französische Finanzamt. Somit bin ich für diesen Zeitraum doppelt besteuert worden.
Kollegen aus meiner Abteilung, auch Leiharbeitnehmer, allerdings von anderen Verleihern, werden bei Dienstreisen wie die Stammbelegschaft behandelt (183 Tage Klausel). Gibt es hier Auslegungsspielraum? Ist bei diesem Artikel 13 nicht zwischen internationaler und nationaler Arbeitnehmerüberlassung zu unterscheiden?

2. Ich habe einen Hauptwohnsitz in A und einen Nebenwohnsitz in B, damit ich die 230 km von meinem Hauptwohnsitz in A zu meinem Einsatzort in B nicht täglich pendeln muss. In A habe ich keinen eigenen Haushalt. Meine Tätigkeit in B ist als Auswärtstätigkeit anerkannt. Meinen Hauptwohnsitz in A suche ich mindestens alle 14 Tage auf. Ich bin ledig, aber alle meine Familie, Freunde und Bekannten wohnen in A. In B pflege ich außerhalb der Arbeit kaum soziale Kontakte. Das Finanzamt in A sagte mir, dass ich zukünftig meine Steuererklärung in B abgeben muss. Das wäre nämlich der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes. Können Sie bitte darlegen, was genau unter gewöhnlichem Aufenthaltsort und Lebensmittelpunkt verstanden wird? Wie ist das in meinem Fall? Kann ich Kosten für den Nebenwohnsitz in B bei der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen?

Besten Dank!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 50 weitere Antworten zum Thema:
DBA
12.04.2012 | 01:06

Antwort

von

Rechtsanwalt Patrick Hermes
264 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

1. Art 13 Abs. 6 DBA gilt bei Ihnen. Der Absatz 6 gilt unabhängig von den anderen Absätzen, also kommt es auch nicht darauf an, ob Sie 183 Tage in Frankreich tätig sind und sonst in Deutschland wohnen.
2. Die Kosten können Sie nicht absetzen, da Sie in A über keinen eigenen Haushalt verfügen und somit kein Doppelte Haushaltsführung vorliegt. Da Sie ledig sind, haben Sie grundsätzlich dort Ihren
Hauptwohnsitz von wo Sie Ihrer Tätigkeit nachgehen, hier also B. Mit gewöhnlichen Aufenthalt wird das Finanzamt meinen, dass Sie sich zumindest bei einer 7 Tage Woche 5 Tage gewöhnlich in B aufhalten. Das Finanzamt lehnt A als Ihren Hauptwohnsitz ab. Mit dem gewöhnlichen nach § 9 Satz 1 AO hat dies hier nichts zu tun.
Bei einem Lebensmittelpunkt kommt es unbedingt auf den tatsächlichen Aufenthalt an, d.h. selbst wenn Sie nur 2 Tage bei einer 7 Tage Woche sich in einem Ort X aufhalten, kann dort trotzdem Ihr Lebensmittelpunkt sein, weil Sie zB verheiratet sind und Ihre Familie sich in X aufhält.


Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen


Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


Luisenstr. 25
80333 München

Tel.: 089-592033
Telefax: 089-594187
www.kanzlei-hermes.com
info@kanzlei-hermes.com

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Patrick Hermes
München

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