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Ich habe durch einen Bauträger ein Haus bauen lassen, welches 2010 fertiggestellt wurde. Unmittelbar nach der Fertigstellung hat der Bauträger Insolvenz angemeldet.
Die letzte Rate für den Bau des Hauses habe ich auf ein Konto eines Anwalts überwiesen, das laut Bauträger ein Anderkonto ist. Mit dem Anwalt selbst hatte ich jedoch bisher keinen Kontakt.
Da sich nun nach dem Winter jetzt schon der Sockelputz löst, wollte ich einen Teil der letzten Rate nicht freigeben und zurück fordern, um den Sockelputz ausbessern (bzw. komplett erneuern) zu lassen.
Der Anwalt, der das angebliche "Anderkonto" verwaltet, hatte jedoch seitens des Bauträgers nie den Auftrag bekommen, ein Anderkonto einzurichten - somit existiert kein Anderkonto und meine letzte Rate ist auf seinem "normalen" Kanzleikonto gelandet und wurde offenbar dem Bauträger überwiesen (Der Anwalt hat andere Anderkonten für den Bauträger verwaltet, jedoch nicht für mein Bauvorhaben).
Nun komme ich nicht an das Geld, da entgegen den Angaben des Bauträgers gar kein Anderkonto existiert und der Anwalt das Geld dem Bauträger schon gezahlt hat.
Gibt es rechtlich eine Möglichkeit an das Geld zu kommen ?
Wenn der Anwalt keinen Auftrag hat ein Anderkonto für mich zu verwalten und somit ohne irgendeinen Auftrag o.ä. die Rate auf seinem Konto hatte, müsste er mir diese doch nach meinem Verständnis zurück zahlen.
Antwort geschrieben am 23.03.2011 22:06:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Nach meiner ersten Meinung macht es hier keinen wesentlichen Unterschied, ob auf eine Anderkonto oder ein normales Kanzleikonto überwiesen wurde, da so oder so von dem einen oder anderen Konto der Anwalt überweisen durfte, solange er zur Entgegennahme der Zahlung beauftragt war, was er aber durch Vollmacht vorweisen muss.
Der Inhaber des Anderkontos verwaltet dieses für den Dritten treuhänderisch. "Dritter" ist hier aber meines Erachtens nur der Bauträger, es sein denn, man hat Ihnen mitgeteilt, dass Sie auch den Schutz des Anderkontos genießen.
Im letzteren Fall bestünde ggf. ein Rückforderungsrecht gegen den Anwalt.
Ansonsten darf (und muss berufsrechtlich) der Anwalt Fremdgeld auf seinem Konto sofort an den Empfänger, den Bauherren weiterleiten.
Die Frage ist aber auch, wann hier die Insolvenz von Gericht beschlossen wurde und ob vor diesem Hintergund insolvenzrechtlich relevante Straftaten des Bauträgers vorliegen und er nur den Anwalt dazu "ausgenutzt" hat.
Die Frage ist auch, ob und was der Anwalt wusste, was genau zu recherchieren sein wird.
Lösungsmöglichkeiten bietet auch das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen und ggf. der Vertrag mit dem Bauträger mit weiteren Sicherheiten.
Ich rate Ihnen, ein(n) Kollegen/in Ihrer Wahl mit Ihrer Interessenwahrnehmung zu betrauen, da auch die Gegenseite anwaltlich vertreten ist.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38
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Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.03.2011 22:17:33
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich habe noch eine Nachfrage:
Laut Vertrag mit dem Bauträger muss der Betrag auf dem Anderkonto durch den Auftraggeber freigegeben werden, was ich nie getan habe. Allerdings wurde mir das genaue Anderkonto nur mündlich genannt, stand also nicht im Vertrag.
Laut Auskunft des Anwalts wurde er nicht durch den Bauträger beauftragt, das Geld für mich entgegen zu nehmen - demnach müsste es sich doch wie eine "Fehlüberweisung" verhalten (und mir das Geld zurückzahlen), da er überhaupt keinen Auftrag hat, dieses Geld zu verwalten ?
Natürlich hätte ich vor der Überweisung mit dem Anwalt sprechen können (ob wirklich ein Anderkonto eingerichtet wurde), ich habe mich jedoch zu diesem Zeitpunkt leider noch auf die Aussage des Bauträgers verlassen.
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich habe noch eine Nachfrage:
Laut Vertrag mit dem Bauträger muss der Betrag auf dem Anderkonto durch den Auftraggeber freigegeben werden, was ich nie getan habe. Allerdings wurde mir das genaue Anderkonto nur mündlich genannt, stand also nicht im Vertrag.
Laut Auskunft des Anwalts wurde er nicht durch den Bauträger beauftragt, das Geld für mich entgegen zu nehmen - demnach müsste es sich doch wie eine "Fehlüberweisung" verhalten (und mir das Geld zurückzahlen), da er überhaupt keinen Auftrag hat, dieses Geld zu verwalten ?
Natürlich hätte ich vor der Überweisung mit dem Anwalt sprechen können (ob wirklich ein Anderkonto eingerichtet wurde), ich habe mich jedoch zu diesem Zeitpunkt leider noch auf die Aussage des Bauträgers verlassen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.03.2011 09:30:27
Sehr geehrter Fragesteller,
in Ordnung, dann weiß ich jetzt insofern Bescheid.
Solange von Ihnen keine Freigabeerklärung vorliegt (dieses müsste Ihnen auch der Bauträger beweisen), muss der Betrag weiterhin treuhänderisch verwahrt werden.
Sofern das Anderkonto noch nicht im Vertrag genannt war, ist dieses unschädlich, es ja auch später genannt wurde.
Da keine Vollmacht des Anwalts für die Entgegennahme vorliegt, bin ich auch der Meinung, dass wie bei einer irrtümlichen Falschüberweisung verfahren werden kann, Sie sich also hinsichtlich der Rückzahlung direkt an den Anwalt wenden können.
Falls es diesbezüglich weiter Schwierigkeiten geben sollte, können Sie sich gerne wieder an mich wenden; eine hier gezahlte Erstberatung würde Ihnen dabei angerechnet und gutgeschrieben.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
in Ordnung, dann weiß ich jetzt insofern Bescheid.
Solange von Ihnen keine Freigabeerklärung vorliegt (dieses müsste Ihnen auch der Bauträger beweisen), muss der Betrag weiterhin treuhänderisch verwahrt werden.
Sofern das Anderkonto noch nicht im Vertrag genannt war, ist dieses unschädlich, es ja auch später genannt wurde.
Da keine Vollmacht des Anwalts für die Entgegennahme vorliegt, bin ich auch der Meinung, dass wie bei einer irrtümlichen Falschüberweisung verfahren werden kann, Sie sich also hinsichtlich der Rückzahlung direkt an den Anwalt wenden können.
Falls es diesbezüglich weiter Schwierigkeiten geben sollte, können Sie sich gerne wieder an mich wenden; eine hier gezahlte Erstberatung würde Ihnen dabei angerechnet und gutgeschrieben.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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