Frage zu §7 Passversagung
| 10.06.2012 00:03
| Preis:
65,00 € |
Strafrecht
Beantwortet von
Ich frage mich ob es etwaige Richtlinien gibt bei der Versagung des Reisepasses.Ich werde demnächst in einer Deutschen Botschaft einen vorläufigen Reisepass beantragen und habe in Deutschland seit 2 Jahren einen offenen Hauptverhandlungshaftbefehl wegen Betrug mit einem zu erwartendem Strafmass von einem Jahr.Es handelt sich um eine Schadenssumme von ca 10.000 Euro.
Mein Wohnsitz liegt in Spanien und die Adresse ist der Justiz bekannt.Ein Europäischer Haftbefehl liegt nicht vor auch keine Vermerke da ich desöftern Passkontrollen etc. ohne Probleme passieren konnte...
Sollte mir der Pass verweigert werden erhalte ich eine Ausreiseerlaubniss soviel ist mir bekannt.Kann mir vorgeschrieben werden auf welchem weg ich das Land verlassen muss(ich befinde mich in England)oder kann ich zwischen Land und Luftweg wählen ?
Eingrenzung vom Fragesteller
10.06.2012 | 01:50
Ich habe die Situation gerade nocheinmal durchgespielt und Frage mich ob es in meinem Fall nicht sinnvoller wäre direkt nur eine Ausreisebestätigung zu verlangen.Gibt es Informationen ob bei einer Ausreisebestätigung auch wie bei der Beantragung eines ( Vorläufigen)Reisepasses die Daten weitergegeben werden um den Passinhaber zu überprüfen) Mfg
10.06.2012 | 05:11
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
534 Bewertungen
Sehr geehrter Herr A.,
auch die Ausreiseerlaubnis ist in § 2 PassG geregelt, wobei hierbei die Passpflicht entfällt.
Allerdings wird auch hier geprüft, ob Haftbefehle gegen Sie vorliegen, um eine Ausreise und damit eine Flucht zu verhindern.
Sie sollten sich daher überlegen, ob es nicht sinnvoller wäre, sich zu stellen, zumal dies auch strafmildernd wirken würde, wenn Sie sich selbst stellen, als dass Sie gefasst werden.
Auch erscheint die Strafe im Hinblick auf die Unannehmlichkeiten in keinem Verhältnis zu stehen, zumal auch eine Bewährungsstrafe ausgehandelt werden kann und es auch die Möglichkeit einer
Privatinsolvenz gibt, wenn Sie die Schadenssumme nicht bezahlen können.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller
10.06.2012 | 11:44
Ich sehe meine Frage nbicht wirklich beantwortet...Ja ich bin mir durchaus bewusst das es sinnvoller wäre sich zu stellen aber ich habe eine Firma und verpflichtungen und zum jetzigen Zeitpunkt ist dies nicht möglich.Eine Ausreiseerlaubnis wird mir in jedem Fall ausgestellt werden egal ob Haftbefehl oder nicht.Kann ich den Reiseweg am Ende selbst bestimmen oder nicht?Und ist in meinem Fall überhaupt die Verhältnissmässigkeit gegeben dh. wird der Pass definitiv verweigert oder ist es von Fall zu Fall unterschiedlich....
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
10.06.2012 | 11:59
Sehr geehrter Herr A.,
den Ausreiseweg können Sie grundsätzlich immer selbst bestimmen. Hierbei gibt es keine speziellen Vorschriften.
Bei einem Reisepass allerdings werden strafbare Handlungen bzw. Haftbefehle geprüft, da dies auch gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 7 PassG)
"sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder der Anordnung oder der Vollstreckung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn schweben, entziehen will;"
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt