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Welche Chancen auf Erfolg hat eine Anzeige ->> Ich bin Beschuldigter:
§185 StGB; Beleidigung ohne sex. Grundlage; Vorwurf: "Nehmen Sie sich einen Korken und stecken ihn sich in den Arsch" / Auslöser: Laufenlassen des Motors über 15 Minuten
Hintergrund: Während eines (nach Ende der Bürozeit aufgrund des kalten Wetters bei lfd. Motor geführten) Telefonats (3-Personen/Telko) störte mich um 22:45 Uhr ein Paar durch massives Klopfen an die Scheibe meines Wagen. Wenn dies nicht das Telefonat sehr behindert / wirklich massiv gewesen wäre und ich nachfolgend dann nicht auch um den Wagen besorgt gewesen wäre, hätte ich das Fenster gar nicht geöffnet. Ich verwies auf das laufende Telefont, verbat mir diese Belästigung und forderte beide auf weiterzugehen und schloss das Fenster. Dies führte zu erneutem noch heftigeren Klopfen, so dass ich mich genötigt sah, das Fenster erneut zu öffnen - um mir (sehr von oben herab) anzuhören, ich sei ein Umweltschwein und solle den endlos laufenden Motors ausstellen - nachdem auch mein erneuter Verweis Kälte & Telefonat nicht nutzte, bat ich beide einfach zu gehen.
Wie strafrechtlich relevant ist der Vorwurf - dies besonders, meine Sicht durch 2 telefonisch anwesende Zeugen bestätigt werden kann.
Antwort geschrieben am 21.02.2011 10:34:22
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Im Strafrecht ist es für den Beschuldigten stets ratsam, vor Einlassung zum Tatvorwurf zunächst die behördliche Ermittlungsakte einzusehen oder aber durch einen Bevollmächtigten einsehen zu lassen. Hintergrund ist, dass eine im Ermittlungsverfahren getätigte Aussage im Wege des Urkundsbeweises in einem Hauptverfahren gegen den Beschuldigten verwandt werden kann. Fehler im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung können damit nicht mehr korrigiert werden. Insoweit rate ich auch Ihnen an, dass Sie entweder selbst gemäß § 147 Abs. 7 StPO Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen oder aber einen Anwalt beauftragen, der für Sie Akteneinsicht nimmt und den Sachverhalt vollumfänglich prüft.
Insoweit weise ich ausdrücklich darauf hin, dass meiner Würdigung lediglich Ihre derzeitigen Angaben zu Grunde liegen, eine andere Würdigung kann sich jedoch aus dem Inhalt der Ermittlungsakte ergeben.
Zu Ihrer Frage möchte ich nun wie folgt Stellung nehmen:
Gemäß § 185 StGB macht sich strafbar, wer einen anderen beleidigt ohne hierfür einen rechtfertigenden Grund zu haben. Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Eine Beleidigung setzt einen rechtswidrigen Angriff durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung der anderen Person voraus. Der von Ihnen gewählte Wortlaut, "man solle sich einen Korken nehmen und sich diesen in den Arsch stecken" stellt ohne weiteres eine Missachtung der Person, gegenüber Sie dies geäußert haben, dar. Der Tatbestand ist damit objektiv erfüllt. Auch ist davon auszugehen, dass Sie die Äußerung vorsätzlich getan haben.
Ein rechtfertigender Grund kann leider nicht darin gesehen werden, dass Sie offenbar vorher selbst durch Beleidigungen provoziert wurden. Dies rechtfertigt nicht die Begehung einer Straftat. Problematisch ist im vorliegenden Fall, dass nunmehr zudem auf der Seite des Geschädigten ein Zeuge zur Verfügung steht, welcher den Sachverhalt bestätigt.
Fraglich ist nur, inwieweit die Strafverfolgungsbehörden ein solches Vergehen tatsächlich ahndet oder vielmehr auf den Privatklageweg verweist. Dies ist letztlich im Ermessen der Ermittlungsbehörde selbst. Für die Verfolgung einer Beleidigung ist zudem erforderlich, dass durch den Geschädigten gem. § 194 StGB Strafantrag gestellt wurde. Wurde dieser nicht gestellt, so besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren mangels öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung einstellt.
Insgesamt ist jedoch zu sagen, dass eine etwaige Strafanzeige insbesondere bei Vorliegen von Zeugen durchaus Erfolgsaussichten bietet. Die Frage ist nur, inwieweit es die Strafverfolgungsbehörde tatsächlich für notwendig erachtet, diese zu verfolgen. Häufig werden derartige Fälle in der Praxis eingestellt, der Geschädigte auf den Privatklageweg verwiesen. Soweit Sie vorab jedoch selbst provoziert wurden, kann es durchaus ratsam sein, dies auch gegenüber den Ermittlungsbehörden einzuwenden. Ich weise jedoch nochmals darauf hin, da Sie dies nicht vom Tatvorwurf befreien wird, lediglich bei der Strafzumessung berücksichtigt werden kann. Hinsichtlich der von Ihnen benannten Zeugen sollten Sie darauf hinweisen, dass die Äußerung durch die Gegenseite derart lautstark fiel, dass durch Zufall der Zeuge am Telefon dies mitbekommen hat.
Ich weise Sie auch daraufhin, dass manche Gerichte dazu neigen, auch bei Bagatelldelikten, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz begangen werden, ein Fahrverbot als Nebenstrafe zu verhängen.
Ob sie sich jedoch bereits jetzt im Ermittlungsverfahren zum Tatvorwurf einlassen sollten, wird maßgeblich von dem Inhalt der Ermittlungsakten abhänge. Es ist ihnen daher anzuraten, den Sachverhalt anhand der Ermittlungsakten nochmals prüfen zu lassen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen vorerst behilflich sein konnte.
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