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Frage geschrieben am 12.02.2010 16:17:25

Frage zu § 1024 BGB: - Be- und Entladen auf gemeinsamer Zufahrt -

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2144
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Von einer steil abfallenden Stichstraße, die im 90' Winkel auf einen Fußweg stößt, erreichen wir durch Überqueren dieses ausgeschilderten Fußweges unsere im Hang liegende Doppelhaushälfte über eine private Zufahrt, die parallel zum Fußweg verläuft und von diesem durch eine Hecke getrennt liegt.

Wir selbst überqueren den Fußweg und fahren geradeaus über unser Grundstück in die Garage.
Als Vorderster von 4 Anwohnern mussten wir eine Grunddienstbarkeit einräumen, d.h. ein Wegerecht für die nachfolgenden Nachbarn. Ein Stellplatz für Besucher vor unserer Garage war nicht möglich, weil diese Fläche für die durchfahrenden Nachbarn freibleiben muß.

Unsere Zulieferer und Besucher finden in der zuführenden Stichstrasse meistens keinen freien Parkplatz (nur 4 vorhanden) und werden von unseren Nachbarn (Wegerechtnehmern) immer wieder angezeigt, auch wenn sie nur kurz auf dem Fußweg halten, um etwas anzuliefern. Und auch wenn sie die private Zufahrt nicht behindern.
Daher meine Frage:
Haben wir laut § 1024 BGB ein gleichrangiges Recht,unser eigenes"dienendes"Grundstück in der Weise zu nutzen,daß Anlieferer zum Be-und Entladen kurz auf der gemeinsamen Zufahrt halten dürfen, auch wenn dann eine gleichzeitige Durchfahrt der Nachbarn für 3-5 Minuten nicht möglich ist?
Die Zufahrt ist gerade mal so breit wie ein PKW.

Oder muß unser Eier-Lieferant laut SVO wieder 100m rückwärts den Hang hochfahren, um dann die Eier zu Fuß anzuliefern?
Und können uns gehbehinderte und alte Menschen nicht besuchen, weil sie auf der steil abfallenden Stichstrasse, die zum Fußweg führt, nicht gefahrlos aus ihrem Fahrzeug aussteigen können, auf dem ebenen Fußweg aber nicht halten dürfen.
Und wie ist es, wenn wir selbst mal durch einen Unfall gehbehindert werden? Müssen wir dann jedesmal den Rettungswagen rufen, wenn wir unser Haus verlassen wollen, weil der sowohl Fußweg als auch priv. Zufahrt nutzen darf?
Oder müssen wir weiterhin hoffen und bangen, daß uns die Nachbarn nicht anzeigen, bzw. unsere Gäste, Lieferanten und
Handwerker.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 12.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 12.02.2010 16:37:05
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Sie werden vermutlich ein im Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht für den Weg haben. (Die Regelung in § 1024 BGB ist übrigens für den Eigentümer nicht anwendbar, da grundsätzlich die Dienstbarkeit vorgeht.)

Es ist grundsätzlich so, dass die Inhaber des Wegerechts Störungen ihres Rechts abwehren dürfen, d. h. sog. Besitzschutz wahrnehmen dürfen, wenn der Weg blockiert ist (§§ 1029, 858 ff. BGB). Hier muss aber zunächst gefragt werden, inwiefern in jedem Einzelfall eine Störung überhaupt vorliegt. Das Parken für wenige Minuten dürfte nicht ausreichen, wenn nur die theoretische Möglichkeit besteht, dass in dem kurzen Zeitraum niemand vorbeikommen kann. Es muss auch seitens der Wegerechtsinhaber berücksichtigt werden, dass diese ihr Recht schonend ausüben müssen (§ 1020 BGB). Unnötige Schikanen durch ständige Anzeigen o. ä. sind sowieso verboten (allgemeines Schikaneverbot gemäß § 226 BGB).

Ich würde also davon ausgehen, dass gelegentliches Halten auf dem Weg nicht untersagt werden kann (jedenfalls, solange sich die Störungen für die Wegeberechtigten nicht häufen).


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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