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Frage geschrieben am 15.02.2011 10:53:20

Frage wegen Pflegestufe und Eigenheimanteil

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 885
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,

ich bräuchte eine präventive Auskunft aufgrund folgender Situation:

Mutter bewohnt derzeit ein Haus zusammen mit Sohn und Schwiegertochter. Eigentumsverhältnisse lt. Grundbuch:
50% Mutter
25% Sohn
25% Schwiegertochter inkl. eingetragenem Wohnrecht auf Lebenszeit

Die Mutter wird vermutlich in naher Zukunft eine Pflegestufe erhalten und will in ein betreutes Wohnen bzw. ggf. Pflegeheim. Bei Pflegestufe 1-2 wäre das finanziell machbar. Bei Pflegestufe 3 reicht die Rente der Mutter bei weitem nicht aus.

Laut Sozialamt müsste die Mutter dann Ihre 50% des Hauses verkaufen. Nun handelt es sich aber bei dem Haus um 2,5 Wohneinheiten (2 Wohnungen und ein ausgebautes Dachgeschoss) inkl. Garten. Unklar ist, wir man hiervon 50 % verkaufen kann, da der Wohnraum nicht ohne weiteres in 2 gleiche Teile aufgetrennt werden kann.

Sohn und Schwiegertochter (zusammen 50%)lehnen einen Verkauf des kompletten Hauses ab und wollen Ihrern Anteil behalten.

Kann es zu einer Zwangsversteigerung des Hauses kommen wenn sich der 50% Anteil der Mutter nicht veräussern lässt? Können Sohn und Schwiegrtochter gezwungen werden, eine Hypothek oder Grundschuld aufzunehmen, um die Pflegekosten der Mutter zu bezahlen?

Vielen Dank.


Antwort geschrieben am 15.02.2011 12:11:07
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:

Für die einzelnen Pflegestufen zahlt die Pflegeversicherung im Rahmen einer vollstationären Heimunterbrungung für die Stufe I 1023,00 EUR, für die Stufe II 1279,00 EUR, für die Stufe III 1510,00 EUR und für die Stufe III mit besonderen Härtefall 1825,00 EUR. Zur Deckung der auflaufenden Heimkosten werden dann die weiteren Einkommen der pflegebedürftigen Person mit einbezogen, z.B. Renten. Sofern auch dies nicht zur Kostendeckung ausreicht, leistet das Sozialamt grundsätzlich im Rahmen der Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt und der Hilfe zur Pflege.
Hierbei ist vorhandenes Vermögen der pflegebedürftigen Person grundsätzlich zu verwerten. Ein entsprechender Anspruch auf die Sozialhilfeleistung würde grundsätzlich erst dann erlangt werden, wenn dieses Vermögen Ihrer Mutter eingesetzt worden wäre. Die entsprechende Verwertung ist dabei nicht zwingend eine Veräußerung, sondern kann ggf. auch im Rahmen einer Vermietung erfolgen. Sofern die Realisierung der Vermögenswerte eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, ist auch ein Antrag auf Vorschusszahlung auf die Sozialleistung zu erwägen.
Letztlich wird allein die Frage zu klären sein, wie die Heim- und Pflegekosten zu decken sein werden, wenn eine Verwertung des Grundvermögens nicht erfolgt und damit ein Anspruch auf die genannten Sozialleistungen im Grundsatz nicht entsteht. Grundsätzlich gibt es auch eine gesetzliche Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern (§ 1601BGB). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Schonvermögen und Einkommen in bestimmter Höhe unberücksichtigt bleiben. Bei erfolgter (vorschüssiger) Sozialleistung werden diese grundsätzlichen Unterhaltsansprüche auf den Sozialträger übergeleitet und ggf. gegen Sie auch geltend gemacht. Wie Sie letztlich diesen Zahlungsanspruch, soweit er erhoben werden kann, begleichen, ist letztlich Ihnen überlassen. Per se kann das Sozialamt aber nicht zu einer Hypothek oder Grundschuld zwingen. Es geht letztlich um die Kostendeckung und wie diese von der pflegebedürftigen Person und den Angehörigen in gerader Linie (insbesondere den Kinder) bewerkstelligt werden kann. Liegt Ihr (Schon-) Vermögen und Eigenkommen entsprechend Ihrer persönlichen Situation unterhalb der „Freigrenzen", kann ein entsprechender Rückgriff durch das Sozialamt auch grundsätzlich, zumindest zunächst, nicht erfolgen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen,

Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.

Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com

Fon: 05036 925120
Fax: 05036 925121


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.02.2011 13:08:26

Vielen Dank für die Antwort.

Kann denn von Amtswegen eine Verwertung (Verkauf) der 50% der Mutter erzwungen werden, wenn keine andere Möglichkeit der kompletten Kostendeckung besteht?

Eine Vermietung würde die Lücke zwischen den Heimkosten und der Leistung der Pflegeversicherung plus Rente der Mutter nicht schliessen, und der Sohn könnte auch nur einen Teil bezahlen.

Nochmals vielen Dank für die schnelle Antwort.

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.02.2011 15:35:23

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Grundsätzlich kann von Seiten des Sozialamtes die Veräußerung des Hauses nicht einfach erzwungen werden. Auch sofern es um den Ersatz Ihres Vermögens im Rahmen der gesetzlich bestehenden Unterhaltspflicht für Ihre Mutter geht, muss die Verwertung (Verkauf) auch Ihres Anteils grundsätzlich zumutbar sein, um ihn grundsätzlich in Ansatz bringen zu können. Zu beachten ist aber, dass der Sozialhilfeanspruch, mit dessen Leistung ggf. die Heim- und Pflegekosten gedeckt werden sollen, grundsätzlich erst dann besteht, wenn zumindest das Vermögen und Einkommen der pflegebedürftigen Person eingebracht worden ist. In der Regel werden vorherige Leistungen des Sozialamtes als Vorschussleistungen zu betrachten sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage mit diesen Ausführungen zufrieden stellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen,

K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Frage wegen Pflegestufe und Eigenheimanteil | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-02-15
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