16.04.2009 | 22:50
Antwort
von
Rechtsanwalt Matthias Juhre
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Sehr geehrter Fragesteller,
Zur Kündigung:
Den (Haupt-)Mietvertrag, den Ihr Arbeitgeber geschlossen hat, können Sie nicht kündigen, da Sie nicht Partei dieses Vertrags sind. Ich gehe aber davon aus, dass Sie mit Ihrem Arbeitgeber ein Untermietverhältnis begründet haben, das mit dem
Arbeitsvertrag verbunden ist. Dieses kann entweder mit dem Arbeitsvertrag vereinbart worden sein oder auch schlüssig ohne ausdrückliche Vereinbarung.
Für Ihre
Kündigung (Mietrecht) als Mieter gilt: »Die
Kündigung (Mietrecht) ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig« (
§ 573c Abs. 1 Satz 1 BGB).
Für die Kündigung durch Ihren Arbeitgeber gelten die Fristen für Werkwohnungen: »spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, wenn der Wohnraum für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird« (
§ 576 Abs. 1 Ziff. 1 BGB) bzw. »spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf dieses Monats, wenn das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung von Wohnraum erfordert hat, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte steht, und der Wohnraum aus dem gleichen Grund für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird« (
§ 576 Abs. 1 Ziff. 2 BGB).
Welcher Fall gegeben ist, lässt sich ohne nähere Angaben nicht beurteilen. Eventuell findet sich auch in Ihrem Arbeitsvertrag eine Regelung über das Mietverhältnis, die dann natürlich vorrangig zu beachten wäre. Am günstigsten für Sie wäre eine auflösende Bedingung, die das Mietverhältnis gemeinsam mit dem Arbeitsverhältnis beendet (eine solche Regelung wäre hier auch zulässig, da sie nicht zu Lasten des Mieters wirkt,
§ 572 Abs. 2 BGB). Prüfen Sie Ihren Vertrag, ob dieser eine Klausel über die Wohnung enthält.
Am besten bieten Sie dem Arbeitgeber an, das Mietverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag zu einem Termin zu beenden, auf den Sie sich gemeinsam verständigen. Vorläufig sollten Sie eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin selbst (schriftlich) erklären.
Zu den Montagekosten:
Eine Telefonbuchse gehört zum Standard einer Mietwohnung (dass eine Buchse vorhanden ist, hat schließlich auch der Vermieter selbst angenommen). Fehlt sie, dann liegt ein Mangel vor, den der Vermieter zu beseitigen hat. Die Kosten für den Einbau muss der Vermieter tragen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
Nachfrage vom Fragesteller
17.04.2009 | 10:44
Hallo,
allso ich habe mein Arbeitsvertrag durchgelesen,und da steht nichts drin,keine Klausel.
Ich habe nur ein Brief unterschrieben da drin steht das Die Zeitarbeitsfirma von mein Lohn den Mietbetrag einbehalten darf.
Allso wenn sonst nichts ist,kann ich ohne Probleme zum 31.04.09 ohne probleme aus der Wohnung ausziehen.Ohne das ich für die nächsten Monate auch die Miete zahlen muss.
Weil da der Mietvertrag meine Zeitarbeitsfirma abgeschlossen hat,muss wenn es weitere Kosten gibt die Zeitarbeitsfirma aufkommen?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
17.04.2009 | 13:51
Zu Ihrer Nachfrage:
Es liegt, wie gesagt, ein Untermietverhältnis vor. Wenn zur Beendigung nichts geregelt ist, dann gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Das bedeutet, wenn Sie noch nicht selbst gekündigt haben, können Sie den Vertrag frühestens zum 31.7. kündigen. Bis dahin werden Sie die Miete leider zahlen müssen. Die Kündigung (Mietrecht) müssen Sie spätestens bis zum 5.5. aussprechen.
Eventuell können Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auch auf einen früheren Termin verständigen. Dies müsste dann aber einvernehmlich geregelt werden.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
17.04.2009 | 17:32
Noch ein kurzer Nachtrag zur Kündigungsfrist:
Die Frage, wann ein Samstag bei der Fristberechnung zählt, ist juristisch umstritten. Der sicherste Weg ist es daher, die
Kündigung (Mietrecht) bis spätestens zum
4.5. zu erklären. (An dem Tag muss das Kündigungsschreiben zugehen.)
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt