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Frage wegen Kündigung des Mietvertrages


16.04.2009 21:05 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre




Hallo
meine Fragen lauten:
Allso ich habe seit den 01.02.2009 eine Wohnung da ich einen Arbeitsplatz in Norden bekommen habe.
Ich arbeite für eine Zeitarbeitsfirma,und die Zeitarbeitsfirma hat für mich auch eine Wohnung besorgt.Und die haben auch denn Mietvertrag unterschrieben,das heißt der Mietvertrag läuft auf den Namen der Zeitarbeitsfirma und nicht auf meinen Namen. Bei mir wird die Miete nur gleich von meinen Lohnden ich von der Zeitarbeitsfirma bekomme abgezogen.
Da ich noch in der Probezeit bin und ich auch bis zum 30.04.2009 kündigen werde,brauche ich die Wohnung nicht mehr.
Ich habe den Mietvertrag einmal gelesen und da stand drin das man 2 Monate vorher kündigen muss.
Da der Mietvertrag nicht über mein Namen geht und da ich auch nichts unterschrieben habe muss ich für die kommenden 2 Monaten keine Miete bezahlen?
Und bei mir musste ein Monteur kommen von der Telekom um die Leitung zu legen und die Buchse an der Wand zu befestigen.Als ich eingezogen bin hat der Vermieter gesagt das ich nur die Tapete entfernen muss und da ist dan schon ein Anschluss da mit Buchse,aber der Vormieter hat alles entfernt denke ich weil nicht vorhanden war.

Wer muss den Monteur bezahlen? Mieter ? Vermieter?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1201 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Mietvertrages
16.04.2009 | 22:50

Antwort

von

Rechtsanwalt Matthias Juhre
335 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Zur Kündigung:

Den (Haupt-)Mietvertrag, den Ihr Arbeitgeber geschlossen hat, können Sie nicht kündigen, da Sie nicht Partei dieses Vertrags sind. Ich gehe aber davon aus, dass Sie mit Ihrem Arbeitgeber ein Untermietverhältnis begründet haben, das mit dem Arbeitsvertrag verbunden ist. Dieses kann entweder mit dem Arbeitsvertrag vereinbart worden sein oder auch schlüssig ohne ausdrückliche Vereinbarung.

Für Ihre Kündigung (Mietrecht) als Mieter gilt: »Die Kündigung (Mietrecht) ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig« (§ 573c Abs. 1 Satz 1 BGB).

Für die Kündigung durch Ihren Arbeitgeber gelten die Fristen für Werkwohnungen: »spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, wenn der Wohnraum für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird« (§ 576 Abs. 1 Ziff. 1 BGB) bzw. »spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf dieses Monats, wenn das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung von Wohnraum erfordert hat, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte steht, und der Wohnraum aus dem gleichen Grund für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird« (§ 576 Abs. 1 Ziff. 2 BGB).

Welcher Fall gegeben ist, lässt sich ohne nähere Angaben nicht beurteilen. Eventuell findet sich auch in Ihrem Arbeitsvertrag eine Regelung über das Mietverhältnis, die dann natürlich vorrangig zu beachten wäre. Am günstigsten für Sie wäre eine auflösende Bedingung, die das Mietverhältnis gemeinsam mit dem Arbeitsverhältnis beendet (eine solche Regelung wäre hier auch zulässig, da sie nicht zu Lasten des Mieters wirkt, § 572 Abs. 2 BGB). Prüfen Sie Ihren Vertrag, ob dieser eine Klausel über die Wohnung enthält.

Am besten bieten Sie dem Arbeitgeber an, das Mietverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag zu einem Termin zu beenden, auf den Sie sich gemeinsam verständigen. Vorläufig sollten Sie eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin selbst (schriftlich) erklären.

Zu den Montagekosten:

Eine Telefonbuchse gehört zum Standard einer Mietwohnung (dass eine Buchse vorhanden ist, hat schließlich auch der Vermieter selbst angenommen). Fehlt sie, dann liegt ein Mangel vor, den der Vermieter zu beseitigen hat. Die Kosten für den Einbau muss der Vermieter tragen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt


Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.

Nachfrage vom Fragesteller 17.04.2009 | 10:44

Hallo,
allso ich habe mein Arbeitsvertrag durchgelesen,und da steht nichts drin,keine Klausel.
Ich habe nur ein Brief unterschrieben da drin steht das Die Zeitarbeitsfirma von mein Lohn den Mietbetrag einbehalten darf.
Allso wenn sonst nichts ist,kann ich ohne Probleme zum 31.04.09 ohne probleme aus der Wohnung ausziehen.Ohne das ich für die nächsten Monate auch die Miete zahlen muss.
Weil da der Mietvertrag meine Zeitarbeitsfirma abgeschlossen hat,muss wenn es weitere Kosten gibt die Zeitarbeitsfirma aufkommen?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 17.04.2009 | 13:51

Zu Ihrer Nachfrage:

Es liegt, wie gesagt, ein Untermietverhältnis vor. Wenn zur Beendigung nichts geregelt ist, dann gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.

Das bedeutet, wenn Sie noch nicht selbst gekündigt haben, können Sie den Vertrag frühestens zum 31.7. kündigen. Bis dahin werden Sie die Miete leider zahlen müssen. Die Kündigung (Mietrecht) müssen Sie spätestens bis zum 5.5. aussprechen.

Eventuell können Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auch auf einen früheren Termin verständigen. Dies müsste dann aber einvernehmlich geregelt werden.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 17.04.2009 | 17:32

Noch ein kurzer Nachtrag zur Kündigungsfrist: Die Frage, wann ein Samstag bei der Fristberechnung zählt, ist juristisch umstritten. Der sicherste Weg ist es daher, die Kündigung (Mietrecht) bis spätestens zum 4.5. zu erklären. (An dem Tag muss das Kündigungsschreiben zugehen.) Mit freundlichen Grüßen M. Juhre Rechtsanwalt
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Matthias Juhre
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