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Frage geschrieben am 14.06.2010 19:37:56

Frage

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 880
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich (19) habe seit ca. 1,5 Monaten eine Freundin (15).
wir sind beide in Hilfsorganisationen tätig und verbringen dort viel zeit.
an einem Tag kam einer vom Landesjugendvorstand zu mir, (die jugend dort gilt bis einschließlich 27) er erzählte mir das es seit 2007 eine Vereinbarung des Berliner Senats gibt in der Steht das "auf gut deutsch" ich sie nicht küssen darf nicht mit ihr kuscheln darf oder ähnliches. (Sex ist dabei nicht im gespräch nur das kuscheln oder ähnliches) weiterhin drohte er mir das wenn er das nächste mal mitbekommt oder sogar sieht das ich mit ihr kuschel oder ... , muss er das melden und einen Staatsanwalt einschalten.
meine Frage jetzt ist das wahr? und was kann man tun?

danke im vorraus


Antwort geschrieben am 14.06.2010 20:36:36
Rechtsanwältin Silke Jacobi
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gern wie folgt beantworten möchte:

Sofern es die von Ihnen erwähnte Vereinbarung des Berliner Senats gibt, stellt diese höchstwahrscheinlich eine interne Konkretisierung der strafrechtlichen Vorschriften der §§ 173 ff. StGB dar. Diese Vorschriften sollen Kinder und Jugendliche vor sexuellen Übergriffen durch Erwachsene schützen. Gesetzesqualität hat eine solche Vereinbarung allerdings nicht.

Trotzdem sind interne Vereinbarungen natürlich grundsätzlich einzuhalten, da es ansonsten ggf. zu internen Sanktionen kommen kann, wie z. B. der Ausschluss aus der Hilfsorganisation o. ä. Sie sollten sich daher darum bemühen, diese Vereinbarung einzusehen und die entsprechene Passage selbst zu lesen. Sofern dort jede Art des Austauschs von Zärtlichkeiten in der "Öffentlichkeit" untersagt ist, wäre zu klären, inwieweit ein solcher Ausschluss zumutbar und zulässig ist. Gleichzeitig ist aber zu bedenken, dass insoweit auch eine gewisse Handlungsfreiheit des Senats zum Schutz der Kinder und Jugendlichen gegeben ist, die ein solch striktes Verbot innerhalb er Jugendorganisationen rechtfertigen könnte.

Wenn Sie die Vereinbarung gelesen haben, werden Sie feststellen können, ob die Androhung des Jugendvorstands in die Tat umgesetzt werden könnten. Aber wie gesagt, aus dieser Vereinbarung würden Ihnen wenn überhaupt nur interne Sanktionen drohen.

Die Staatsanwaltschaft würde erst dann tätig, wenn es sich um eine Straftat im eigentlichen Sinne handeln würde.

Da Ihre Freundin mit 15 Jahren als Jugendliche gilt, käme hier als Delikt ggf. der § 182 Abs. 1 und 2 StGB - sexueller Missbrauch von Jugendlichen - in Betracht. Der Absatz 3 dieser Vorschrift scheidet für Sie aus, da Sie das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und somit diese Straftat gar nicht begehen können.

§ 182 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass ein Erwachsener eine Person unter 18 Jahre unter Ausnutzung einer Zwangslage sexuell missbraucht. Eine Zwangslage wird in Ihrem Fall wohl gerade nicht vorliegen. Dieser Straftatbestand dürfte damit von Ihnen nicht erfüllt werden.

§ 182 Abs. 2 StGB erfordert, dass gegen ein Entgelt sexuelle Handlungen an einer Person unter 18 Jahren vorgenommen werden. Auch dieser Tatbestand dürfte von Ihnen nicht erfüllt werden.

Der etwas fernliegendere § 180 StGB wird in Ihrem Fall auch nicht durchgreifen, da Sie die keine sexuellen Handlungen Ihrer Freundin an andere vermitteln.

Es ist daher davon auszugehen, dass Ihr Verhalten keinen der in Betracht kommenden Straftatbestände erfüllt und Sie somit keine Straftat begehen. Die Staatsanwaltschaft würde wahrscheinlich schon mangels Anfangsverdacht erst gar nicht tätig werden oder würde - wenn doch Ermittlungen aufgenommen werden würden - das Verfahren mangels Tatverdacht einstellen müssen.

Sie haben daher für Ihr Verhalten keine strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten. Es besteht mithin auch keinerlei Grund für den Jugendvorstand eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zu erstatten.

Allein aus der Vereinbarung des Berliner Senats könnte sich daher u. U. eine "Meldepflicht" für den Vorstand ergeben können, wenn Sie tatsächlich gegen diese Vereinbarungen verstoßen würden. Aber auch hier müssten Sie keine strafrechtlichen Sanktionen befürchten, sondern, wie oben dargelegt, interne Sanktionen.

Beschaffen Sie sich also möglichst diese Vereinbarung und lesen Sie dort selbst nach, was erlaubt ist und welche Grenzen zum Thema "Zärtlichkeiten" gesetzt wurden. Diese Regelungen sollten Sie dann auch einhalten, um sich unnötigen Ärger innerhalb der Hilfsorganisation zu ersparen.

Ansonsten sollten Sie dem Jugendvorstand, falls dieser die Androhung wiederholen sollte, deutlich sagen, dass Sie sich gesetzeskonform verhalten und keine Straftat begehen, wenn Sie mit Ihrer 15-jährigen Freunding nur kuscheln oder sie küssen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort erst einmal weiterhelfen und Ihnen die Sorge vor einem Strafverfahren zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin








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