Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema Verwaltungsrecht.
Gegen den Grundlagenbescheid eines Grundstücks für Abwasserbeseitigung wurde Widerspruch eingelegt.
Gegen den Schmuttzwasserbescheis des gleichen Grundstücks wurde ebenfalls Widerspruch eingelegt.
Welcher antrag muß gestellt werden, um die Zahlungen bis zur Entscheidung auszusetzen? Gründe?
Antwort geschrieben am 31.10.2011 11:35:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Widerspruch und Anfechtungsklage haben grundsätzliche eine sogenannte aufschiebende Wirkung (keiner darf negative Konsequenzen aus dem Verwaltungsakt - dem Bescheid - ziehen).
Die aufschiebende Wirkung entfällt nur u. a. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, wie hier jedenfalls bez. d. Schmutzwasserbescheids.
Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in grundsätzlich auf Ihren Antrag die Vollziehung des Verwaltungsakts (> der Bescheid ist wie ein Urteil z. B. ein vollstreckbarer Titel) aussetzen.
Der Antrag lautet z. B. wie folgt:
Ich/wir beantragen die Vollziehung des Bescheids vom ..., Aktenzeichen..., auszusetzen, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung.
Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen.
Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Danach können Sie auch dieses bei dem Verwaltungsgericht beantragen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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