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Frage geschrieben am 03.05.2011 15:32:26

Frage Arbeitsrecht

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 892
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Guten Tag,
ich beschäftige eine Kosmetikerin auf 401€ Basis. Am Donnerstag, 21.04.2011 hat sie sich Krank gemeldet wegen Fieber ,per Telefon bei einer Mitarbeiterin, ohne die Abgabe einer ärztlichen Krankmeldung. Am 26.04.2011 kam sie wieder zur Arbeit.
Am 29.04.2011 erfolgte wiederum ein Anruf Ihrerseits, sie sei erneut an Fieber erkrankt. Wieder erfolgte die Krankmeldung nicht bei mir persönlich sondern telefonisch bei einer Mitarbeiterin. Eine ärztliche Krankmeldung wurde mir am 03.05.2011 durch einen Boten überbracht. Die ärztliche Bescheinigung beinhaltet ihre Arbeitsunfähigkeit vom 29.04.2011 bis einschließlich 06.05.2011. Telefonisch war sie nicht erreichbar.

Da diese Kosmetikerin auf Termine arbeitet und diese Termine durch ihr Verhalten "geplatzt" sind, bin ich an einer Weiterführung der Arbeitsverhältnisses nicht mehr interessiert, da mir mittlerweile bereits ein großer wirtschaftlicher Schaden enstanden ist. Meine Frage: Wie kann ich kündigen, fristlos?


Antwort geschrieben am 03.05.2011 16:10:05
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Ich gehe davon aus, dass die Anzeige- und Nachweispflichten im Vertrag nicht abweichend von den gesetzlichen Vorschriften vereinbart wurden.

Dann hat die Mitarbeiterin gegen die Nachweispflichten gem. § 5 I 2, 3 EFZG verstossen, da Sie zweifach eine Arbeitsunfähigkeit zwar rechtzeitig mitgeteilt, einmal aber verspätet und einmal gar nicht nachgewiesen hat.

Als Rechtsfolge haben Sie für den Zeitraum 21.04. bis 26.04. ein Zurückbehaltungsrecht an der Vergütung der Mitarbeiterin. Es endet, wenn die Mitarbeiterin bewiesen hat, arbeitsunfähig krank gewesen zu sein; BAG, Urteil vom 01.10.1997, Az.: 5 AZR 726/96.

Kündigungsgründe haben Sie gegen die Mitarbeiterin derzeit nicht:
"Bedenklich erscheint, daneben dem Arbeitgeber in jedem Falle auch Ansprüche auf Schadenersatz oder gar ein Recht auf Kündigung zuzubilligen, jedenfalls solange tatsächlich Arbeitsunfähigkeit besteht und der Arbeitnehmer seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist"; Knorr/Krasney, EKM, EKM F 501, § 5 Anzeige und
Nachweispflichten, Rn. 52..

Möglich ist es allerdings, der Mitarbeiterin eine Abmahnung wegen der Verstösse gegen die Nachweispflicht zu erteilen.

Wenn Sie das Arbeitsverhältnis nicht fortführen möchten, sollten Sie die Möglichkeiten einer anderweitigen Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages ergänzend prüfen lassen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

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