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Früchte der Erbengemeinschaft unterschlagen


25.11.2010 12:17 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Gina Haßelberg




Angenommen, da hätten drei Geschwister ein Haus von ihrer Mutter geschenkt bekommen und bilden somit eine Erbengemeinschaft. Einer übernimmt in Absprache mit den anderen Geschwistern die Verwaltung und richtet bei einer Bank ein Mietkonto ein. Was den anderen nicht auffällt, ist die Tatsache, daß das Konto auf die Mutter lautet und die drei Geschwister nur eine Vollmacht haben. Der verwaltende Geschwisterteil veranlasst regelmäßige Zahlungen auf die Konten aller Drei. Alles läuft gut. Nach 8 Jahren verkaufen die Drei das Haus und jeder erhält seinen Anteil des Verkaufspreises. Der verwaltende Geschwisterteil sagt, das Konto sei ausgeglichen und es gebe nichts mehr zu verteilen. Ein Geschwisterteil ist so dumm und vertraut dieser Aussage. Nach 7 Jahren erhält ein Geschwisterteil Informationen und Belege, daß das Konto der Erbengemeinschaft, wo ja auch alle Mieten und Nebenkosten drauf eingingen, eigentlich das Konto der Mutter war. Ein Geschwisterteil hat sich kurz nach dem Hausverkauf von der Mutter als 2. Kontoinhaber berechtigen lassen und 18.000 € abgezogen. Ein Jahr später wurde das Konto von der Mutter gelöscht. Da die Erbengemeinschaft ja nicht aufgelöst war, verlangt dieser Geschwisterteil nun von dem verwaltenden Geschwisterteil die gesamten Mietunterlagen und die Kontoauszüge. Der verwaltende Geschwisterteil sagt nun: „Alles verjährt". Hat der Geschwisterteil Anrecht auf die Einsicht der Mietunterlagen und der Kontoauszüge? Ist der Abzug der 18.000€ des anderen Geschwisterteils Unterschlagung? Dem einen Geschwisterteil stehen 6.000€ rechtlich zu, da es ja die Früchte der Erbengemeinschaft sind. Kann er diese einfordern? Wenn ja, wie?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 165 weitere Antworten zum Thema:
Erbengemeinschaft
25.11.2010 | 14:13

Antwort

von

Rechtsanwältin Gina Haßelberg
108 Bewertungen
Sehr geehrter Rechtsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworte:

I. Anspruchsgrundlage:

Die Anspruchsgrundlage, auf Grund derer Sie noch Ansprüche gegen Ihren Geschwisterteil haben, ist abhängig von Form des Zusammenschlusses, den Sie als Geschwister bilden. Ich gehe davon aus, dass Sie die Immobilie im Wege einer Schenkung zu Lebzeiten Ihrer Mutter erhalten haben. Damit bilden Sie keine tatsächliche Erbengemeinschaft, sondern wahrscheinlich eine Gemeinschaft nach Bruchteilen nach §§ 741 BGB.

Danach ergibt sich Ihr Anspruch auf Zahlung von 6.000 EUR entweder aus § 744 I BGB, wenn es um die Früchte der Immobilie geht, oder aus § 753 BGB, wenn der Erlös der Verkaufes nicht korrekt verteilt wurde.

II. Verjährung:

Die Verjährung dürfte dagegen noch nicht eingetreten sein.

Allgemein verjähren Ansprüche nach § 195 BGB innerhalb von drei Jahren. Allerdings beginnt die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger – Sie – von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben, § 199 Absatz 1 BGB.

Dies bedeutet, wenn Sie keine Kenntnis von Ihrem Anspruch hatten und dies auch nicht auf grober Fahrlässigkeit Ihrerseits beruht, dass der Anspruch nach der verstrichenen Zeit noch nicht verjährt ist.

Allerdings gibt es nach § 199 Absatz 4 BGB eine absolute Höchstfrist. Danach würde der Anspruch nach 10 Jahren von seiner Entstehung an gerechnet - unabhängig von Ihrer Kenntnis – verjähren. Dies dürfte nach Ihrer Schilderung jedoch nicht der Fall sein, da erst sieben Jahre vergangen sind.

Soweit Ihrem Geschwisterteil auch ein strafrechtlicher Vorwurf zu machen ist ( siehe hierzu III.), kommt auch ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der verletzten Strafnorm in Betracht. Dieser würde grundsätzlich derselben Verjährung unterliegen.

Folglich dürfte Ihr Anspruch noch nicht verjährt sein. Ihr Geschwisterteil kann sich demnach nicht auf eine Verjährung berufen.

III. Strafbarkeit:

Eine Unterschlagung wird wohl nicht vorliegen, da diese sich auf eine fremde bewegliche Sache beziehen müsste, § 246 StGB. Das unterschlagene Kontoguthaben stellt eine solche jedoch nicht dar.

Es könnte jedoch ein Betrug/Betrugsversuch nach § 263 StGB vorliegen, wenn Ihr Geschwisterteil Ihnen wahrheitswidrig vorspiegelte, dass das Guthaben korrekt aufgeteilt wurde und Sie dadurch zumindest vorerst davon Abstand genommen haben, Ihr berechtigten Forderungen zu verwirklichen.

In Betracht käme auch eine Untreue nach § 266 StGB. Diese setzt jedoch eine Vermögensbetreuungspflicht voraus. Ob diese vorlag, kann ich ohne Weiteres nicht beurteilen, da es hier auf Ihre genaue Vereinbarung hinsichtlich der Verwaltung ankommt.

IV. Auskunftsanspruch:

Da Ihr Geschwisterteil nach wohl unentgeltlich als „Verwalter" tätig war, könnte nach § 662 BGB ein Auftrag vorliegen. Gemäß § 666 BGB ergeben sich für den Beauftragten Auskunfts- und Rechenschaftspflichten. Hierauf könnten Sie sich berufen.

V. Weiteres Vorgehen:

Wenn Sie sicher sind, dass Ihnen die 6.000 EUR zustehen, fordern Sie Ihren Geschwisterteil unter Fristsetzung (10-14 Tage) zur Zahlung des Betrages auf (schriftlich, Einschreiben).

Wenn Sie zur Bezifferung erst einmal die Unterlagen benötigen, dann innerhalb dieser Frist zur Herausgabe der Unterlagen.

Sie können in Ihrem Schreiben darlegen, dass Ihre Ansprüche noch nicht verjährt sind.

Sollte dieses Vorgehen erfolglos sein, rate ich Ihnen sich einen Rechtsbeistand zu suchen und sich ausführlich persönlich unter Darlegung des vollständigen Sachverhaltes beraten zu lassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen

Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
Bochum

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