Frage geschrieben am 23.02.2010 12:13:44
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Fotoverkauf: Gewerbeerweiterung oder nicht?
Rechtsgebiet: Medienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1951Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Antwort geschrieben am 23.02.2010 13:35:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin LL.M. Anja Merkel
Könneritzstraße 7, 01067 Dresden, Tel: 0351 2749353, Fax: 0351 2749355
Erbrecht, Internationales Recht, Medienrecht, Reiserecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 28
Könneritzstraße 7, 01067 Dresden, Tel: 0351 2749353, Fax: 0351 2749355
Erbrecht, Internationales Recht, Medienrecht, Reiserecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 28
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Frage beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.
Was Sie im Einzelnen beachten müssen, hängt ganz vom festgesetzten Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit ab. Da Sie mit Fotos Geld verdienen möchten, kommen mehrere Varianten in Betracht.
1. Sollten Sie eine Fotografische Ausbildung besitzen, dann könnten Sie sich als Fotograf selbstständig machen. Handwerkliche Fotografen erkennt man außerdem daran, dass diese in der Hauptsache Porträt-, Hochzeits- und Katalogfotografie machen. Dies würde eine Gewerbeanmeldung nach sich ziehen, weiterhin müssten Sie sich bei der IHK anmelden. Sie wären in der Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung Pflichtmitglied. Eine Beitragspflichtbefreiung ist gemäß § 46 Abs. 2 der Satzung auf schriftlichen Antrag möglich, wenn der Unternehmer nicht mehr als 100 Tage (bei einem Arbeitstag von 8 Stunden) jährlich im Unternehmen arbeitet. Wenn Sie also im geringen Umfang fotografieren und dabei nicht auf über 100 Tage im Jahr kommen, könnten Sie eine Befreiung beantragen. Eine Mitgliedschaft bei der Künstlersozialkasse scheidet aus.
2. Sie arbeiten nicht als handwerklicher Fotograf, sondern sehen sich eher in der Kunst- und Werbefotografie oder als Fotodesigner, dann wären Sie den freien Berufen zugeordnet. Einen Gewerbeanmeldung ist hiefür nicht erforderlich. Sie müssen Ihre Freie Tätigkeit lediglich beim Finanzamt anmelden. Sollten Sie sich eher als Künstler sehen, dann müssten Sie beim Finanzamt darlegen, dass der Kunstwert Ihrer Fotografien den bloßen Gebrauchswert übersteigt. Selbstständige in den Freien Berufen müssen sich selbst und privat in den Sozialkassen versichern. Eine Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse ist bei einer so genannten künstlerischen und eigenschöpferischen Tätigkeit Pflicht. Sollte der künstlerische Aspekt nicht im Vordergrund stehen, dann wären Sie in der Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung pflichtversichert. Zur befreiungsmöglichkeit von den Beiträgen siehe oben.
3. Sie sehen den Schwerpunkt lediglich mit Handel und Vertrieb ihrer Fotos. Auf den Inhalt der Bilder kommt es überhaupt nicht an. Dann müssten Sie Ihre Gewerbeanmeldung um den „…und Fotografien“ erweitern. Eine Befreiung von der Gewerbeanmeldung wegen der Geringfügigkeit des ausgeübten Umfangs gibt es nicht. Die Erweiterung ist auch bei der Industrie- und Handelskammer anzumelden. Hier gibt es jedoch Befreiungen von der Zahlung von Mitgliedbeiträgen für Existenzgründer und wenig Verdienenden. Eine Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse scheidet dann aus, da es nicht um die Erstellung der Fotos, sondern um den Handel mit Fotos geht. Eine Pflichtmitgliedschaft bei der BG für Druck und Papierverarbeitung ist hier ebenfalls gegeben, da Sie die Fotos ja selbst erstellen. Zur Befreiungsmöglichkeit von den Beiträgen siehe oben.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit besten Grüßen,
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Merkel direkt

